AL.2004.00276

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 6. Dezember 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Jasmin Ghandchi
c/o Badertscher Dörig Poledna, Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
         dass T.___ mit Eingabe vom 17. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. Mai 2004 (Urk. 2), worin sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Januar 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit verneint wurde, erheben liess,
         dass das hiesige Gericht mit Verfügung vom 7. Juli 2004 (Urk. 10) den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Verfahrens in Sachen des Beschwerdeführers gegen die A.___ AG und gegen die B.___ Holding AG betreffend Schadenersatz zufolge fristloser Entlassung sistiert hatte,
         dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (Urk. 13) auf eine gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
         dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 10. Oktober 2006 (Urk. 14) den rechtskräftigen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts C.___ vom 15. August 2006 (Urk. 15/3) zugestellt hat und damit der Sistierungsgrund gemäss Verfügung vom 7. Juli 2004 weggefallen ist,
         dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 8. November 2006 (Urk. 18 und 19) Stellung zu den Auswirkungen des zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ AG sowie der B.___ Holding AG in Liquidation zustandegekommenen Vergleichs vom 5. Juli 2006 (Urk. 15/4) genommen haben, wobei die Beschwerdegegnerin beantragte, für die Zeit vom 7. Januar bis 30. Juni 2004 sei die Beschwerde abzuweisen und für die Zeit ab 1. Juli 2004 das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und der Beschwerdeführer um Abschreibung des Prozesses zufolge Anerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ersuchte,

in Erwägung,
         dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin besteht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
dass die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG),
dass für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten (BGE 113 V 352) Voraussetzung ist,
dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 5. Juli 2006 Lohnfortzahlungsansprüche für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis und mit 30. Juni 2004 im Umfang von Fr. 62'300.-- brutto bzw. Fr. 52'859.45 anerkannt hat (Urk. 15/4 S. 3),
dass der Beschwerdeführer demzufolge erst per 1. Juli 2004 arbeitslos im Sinne des Gesetzes (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AVIG) geworden ist,
dass ab diesem Datum der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist,
dass eine nach der Vernehmlassung durch die Verwaltung ergangene Wiedererwägung lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (BGE 113 V 238 Erw. 1a),
dass demzufolge das hiesige Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
dass jedoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2004 zu bejahen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin durch die bereits geleisteten Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 18) die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung sinngemäss als gegeben erachtet,
dass in Bezug auf die Zeit vom 7. Januar bis 30. Juni 2004 die Beschwerde vom 17. Juni 2004 (Urk. 1) abzuweisen ist,
dass ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint,



erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2004 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jasmin Ghandchi, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).