AL.2004.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/6) wurde der Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. April bis zum 26. August 2003 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit der Begründung verneint, dass A.___ bis zu diesem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ AG inne gehabt und somit gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) von einer Anspruchsberechtigung ausgeschlossen gewesen sei. Die dagegen durch Rechtsanwalt Urs Christen erhobene Einsprache vom 18. November 2003 (Urk. 7/4) wies das AWA mit Entscheid vom 1. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.
2. Dagegen liess A.___ am 24. Juni 2004 Beschwerde erheben und beantragen, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und seine Vermittlungsfähigkeit seien ab dem 1. April 2003 zu bejahen (Urk. 1).
Nachdem das AWA in seiner Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. Juli 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 20. März 2003 (Urk. 7/11/1) ersuchte der Beschwerdeführer um Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2003, nachdem sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer bei der C.___ AG per 31. März 2003 aufgelöst worden (Urk. 7/12 und 7/13) und er als Mitglied des Verwaltungsrates dieser Firma mit Einzelunterschrift zurückgetreten war (Urk. 7/10/1). In der Folge verneinte der Beschwerdegegner aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG eine Anspruchsberechtigung bis zum 26. August 2003. Streitig und zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer vom 1. April bis 26. August 2003 aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen war.
1.2 Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er habe nach dem 31. März 2003 keinerlei Entscheidungskompetenz bei der B.___ AG mehr gehabt. Seinen Eintrag im Handelsregister habe er damals löschen lassen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung sei somit zu verneinen.
1.3 Dagegen macht der Beschwerdegegner geltend (Urk. 2), bis zum vollständigen Vollzug des Aktienkaufvertrages der B.___ AG sei dem Beschwerdeführer als Aktionär und am Betrieb massgeblich finanziell Beteiligten eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen. Die letzte Rate sei am 26. August 2003 überwiesen worden.
2. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unter anderem Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 120 V 523, 113 V 74) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach Gerhards (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 43 zu Art. 31 AVIG) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Grundsätzlich ist die genannte Bestimmung auch bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Funktion anzuwenden, sofern eine offensichtliche Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt (BGE 123 V 234).
3.
3.1 Wesentlich und von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003 als Geschäftsführer der C.___ AG gearbeitet hat (Urk. 7/12). Aufgrund des Stellenverlustes bei der C.___ AG hat er sich denn auch zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (Urk. 7/11/1). Entgegen der Argumentation sowohl des Beschwerdegegners (Urk. 2 und 7/6) wie auch des Beschwerdeführers selber (Urk. 1 und 7/4) kann eine finanzielle Beteiligung an einer Drittfirma der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 10. Juli 2003, C 273/02). Es ist daher nicht weiter von Bedeutung oder abzuklären, ob der Beschwerdeführer am 1. April 2003 noch eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der B.___ AG inne hatte, da diese Firma in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C.___ AG, steht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die C.___ AG einen Untermietvertrag mit der B.___ AG besass (Urk. 7/8/2) und der Beschwerdeführer sowohl Aktionär wie auch Mitglied des Verwaltungsrates beider Gesellschaften war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der C.___ AG einer Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.___ AG nachgegangen ist (Urk. 7/7/21-22).
3.2 Bei der C.___ AG wurde der Beschwerdeführer am 20. März 2003 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 7/10/1). Seit dem 1. April 2003 sei der Betrieb der C.___ AG zudem stillgelegt (Urk. 7/8/2 und 7/12), und seine Aktien habe der Beschwerdeführer auf seinen Geschäftspartner D.___ übertragen (Urk. 7/8/2). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde vom Beschwerdegegner nicht widerlegt und erscheint zumindest glaubhaft. In Bezug auf die C.___ AG kann ab dem 1. April 2003 somit aber nicht mehr von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers gesprochen werden, weshalb auch sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum nicht unter Berufung auf Art. 31. Abs. 3 lit. c AVIG zu verneinen ist. Die Arbeitslosenkasse U.___ wird daher die weiteren Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung zu prüfen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. April bis 26. August 2003 neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 1. Juni 2004 im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und es wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Arbeitslosenkasse U.___ überwiesen, um die weiteren Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung für den Zeitraum vom 1. April bis 26. August 2003 zu prüfen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse der U.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).