AL.2004.00287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 7. September 2004
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
Seestrasse 217, Postfach 973, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1940, war seit dem 1. Dezember 1969 als technischer Sachbearbeiter bei der A.___ tätig (Urk. 9/2). Am 18. August 2003 wurde das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2003 aufgelöst (Urk. 9/3). Am 11. November 2003 meldete sich P.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Thalwil zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und stellte am 12. November 2003 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (Urk. 9/1). Mit Kassenverfügung vom 8. März 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil sich der Versicherte per 1. Januar 2004 frühzeitig habe pensionieren lassen und eine jährliche Altersrente der Pensionskasse von Fr. 35'144.-- beziehe (Urk. 9/6). Die dagegen gerichtete Einsprache von P.___ vom 1. April 2004 (Urk. 9/7) wies die Kasse mit Entscheid vom 27. Mai 2004 ab (Urk. 9/8).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob P.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 25. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 25. August 2004 geschlossen (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).
1.2     Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter der Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Artikel 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichen des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Absatz 2 gilt dies nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

2.
2.1     Der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV geht dahin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, d.h. die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von einer solchen Kündigung abgehalten. Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 II 563).
         Aus dem Gesagten ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist. Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum andern können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden (BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb).
2.2     Die A.___ löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2003 per 31. Dezember 2003 auf. Grund für die Auflösung war die Restrukturierung des Unternehmens mit tiefgreifendem Personalabbau, welche aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich war (Urk. 9/3). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er dies gewollt hätte, nicht an seiner Arbeitsstelle bleiben konnte, da seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wurde. Demnach erfüllt er die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, ohne dass er auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge aufgrund von zwingenden Normen vorzeitig pensioniert wurde, sondern dies freiwillig tat (vgl. Urk. 9/5). Da der Anspruch auf Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge mit Fr. 35'144.-- jährlich unter der Arbeitslosenentschädigung von jährlich Fr. 73'672.-- (Fr. 105'275 [vgl. Urk. 9/2 Ziff. 16] x 70 %) liegt, erfüllt er auch die Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV, weshalb ihm die beitragspflichtige Beschäftigung, die er vor der Pensionierung ausgeübt hat, als Beitragszeit anzurechnen ist.

3.       Aus dem Dargelegten folgt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2004 grundsätzlich zu bejahen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dies führt zur Gusheissung der Beschwerde.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).