Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 17. August 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die A.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1982 geborene M.___ ist Mutter von zwei Kindern (2001, 2003) und war vom 7. August 2001 bis 11. Juni 2003 bei der B.___ AG als Mitarbeiterin beim Empfang angestellt (10.9 Stunden pro Woche, Urk. 8/56). Am 27. Juni 2003 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (nachmittags, 50 %, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 11. August 2003 verneinte das AWA den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Juni 2003 mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 8/24). Am 25. Oktober 2004 schloss die Versicherte mit der Firma C.___ einen befristeten Arbeitsvertrag (6. November 2003 bis 26. Januar 2004, grundsätzlich 15 Stunden pro Woche, Urk. 8/20), welcher am 27. Januar 2004 mit einem Pensum von grundsätzlich 8 Wochenstunden verlängert wurde (Urk. 8/17). Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 27. Juni bis 5. November 2003 und bejahte diese ab dem 6. November 2003 im Ausmass des Stellenantritts" (Urk. 8/7).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten (Urk. 4) am 25. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, es sei die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 11. August 2003 im Umfang von 50 % zu bejahen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10, Urk. 13), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 521 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Entscheidend für die Frage der Vermittlungsfähigkeit sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (ARV 1991 Nr. 3 S. 24; unveröffentlichte Urteile T. vom 21. April 1993 [C 120/92] sowie A. vom 16. Februar 1995 [C 169/94]).
Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a; unveröffentlichtes Urteil A. vom 16. Februar 1995 [C 169/94] Erw. 5a).
1.2 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt gleichzeitig eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).
Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung um ca. 16.30 Uhr verlassen könne, was bei einem durchschnittlichen Arbeitsweg von einer Stunde einen Arbeitsbeginn ab 17.30 Uhr ermögliche. Da sich die Beschwerdeführerin bis Januar 2004 nicht als Raumpflegerin oder im Gastronomiebereich beworben habe, sei die Vermittlungsfähigkeit ohne diese beiden Tätigkeitsbereiche zu ermitteln. Weiter sei davon auszugehen, dass es im Verkauf wenige Stellen mit einem Arbeitsbeginn um ca. 17.30 Uhr gebe. Bezüglich Tankstellen sei anzumerken, dass diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln häufig schlecht zu erreichen seien, so dass sie für die Beschwerdeführerin mangels privater Transportmöglichkeit ausser Betracht fallen würden. Zusammenfassend sei die Vermittlungsfähigkeit bis zum 5. November 2003 zu verneinen und von da an im Umfang des Stellenantritts zu bejahen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es in der Umgebung von Winterthur und Zürich für Teilzeitbeschäftigte mit unüblichen Arbeitszeiten genügend Stellen gebe, so dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres als vermittlungsfähig einzustufen sei (Urk. 1 S. 4).
2.3 Allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bis Januar 2004 vorwiegend für Stellen als Kassiererin/Verkäuferin beworben hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie nicht gewillt ist, eine Stelle in einem anderen Tätigkeitsbereich (wie beispielsweise Raumpflege oder Gastronomie) anzunehmen. Dies wird auch dadurch belegt, dass bei einigen Bewerbungen die Art der Tätigkeit offen gelassen wurde und insbesondere im Monat Mai 2004 von den neun Bewerbungen lediglich eine als Kassiererin erfolgte (Urk. 8/9, Urk. 8/3). Weiter ist es zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hat, über kein Fahrzeug zu verfügen (Urk. 8/36 S. 2). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde kann aber davon ausgegangen werden, dass die Familie über ein Fahrzeug verfügt, welches der Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitszeit zur Verfügung steht, da sie aufgrund der Kinderbetreuung sowieso den Arbeitsschluss ihres Ehemannes abwarten muss. Zudem ist festzuhalten, dass gerade in den letzten Jahren in dem in Frage kommenden Arbeitsgebiet (Winterthur und Umgebung bis Zürich) Stellen mit Arbeitszeiten am Abend und an den Wochenenden geschaffen wurden, insbesondere an Tankstellen, Schnellimbissketten und in Industriegebieten gelegenen grossen Einkaufszentren. Gestützt darauf und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jeden Abend von 17.30 Uhr an sowie am Wochenende einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist die Vermittlungsfähigkeit ohne weiteres zu bejahen (vgl. auch Urteil des EVG vom 21. April 2005 in Sachen R., C 127/04).
Hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit im Umfang des Stellenantritts bejaht hat, ist anzumerken, dass die Vermittlungsfähigkeit gemäss geltender Rechtsprechung keine masslich abstufbare Grösse darstellt. Die fragliche Abstufung hat vielmehr im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu erfolgen. Dabei ist insbesondere massgebend, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Aufgrund der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden möglichen Arbeitszeit ist ihr ein 50 %-Pensum ohne weiteres zuzumuten. Aufgrund der vorliegenden Akten ist weiter auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, eine Arbeit in diesem Umfang anzunehmen. Die im Rahmen der Vertragsverlängerung erfolgte Reduktion des Pensums bei der aktuellen Stelle von grundsätzlich 15 auf 8 Wochenstunden erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen und nicht auf Wunsch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/17, Urk. 8/20).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (27. Juni 2003, Urk. 8/36) gegeben und von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % auszugehen ist. Bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzung hätte die Beschwerdeführerin demnach Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Gutheissung der Beschwerde.
4. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % ab 27. Juni 2003 zu bejahen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse IAW Winterthur
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).