AL.2004.00298
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. März 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1944, war seit 1990 als Betriebsleiter bei der A.___ AG in ___ angestellt (Urk. 8/15). Am 14. Oktober 2003 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet (vgl. Urk. 8/4 = Urk. 8/10). Per Ende Januar 2004 trat der Versicherte aus der Firma aus (vgl. Urk. 8/12). Am 20. April 2004 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/3 = Urk. 8/8) lehnte die Arbeitslosenkasse diesen Antrag ab mit der Begründung, dass der Anspruch erloschen sei.
Am 18. Mai 2004 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/2) gegen diese Verfügung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2004 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Juni 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Antrages auf Insolvenzentschädigung (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Juli 2004 (Urk. 5) reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie, C.___ Klinik, ein (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG).
1.2 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3 AVIG).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1 AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung ist in analoger Anwendung von Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Art. 24 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zulässig, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; vgl. BGE 119 II 87 f. Erw. 2a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen ist beziehungsweise, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gegeben ist.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet das Erlöschen des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im Wesentlichen damit, dass am 14. Oktober 2003 der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin und am 13. Februar 2004 die Publikation im SHAB erfolgt seien. Demnach hätten allfällige Insolvenzentschädigungsansprüche bis spätestens am 13. April 2004 eingereicht werden müssen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei erst am 20. April 2004 eingegangen.
Eine gesetzlich abgelaufene Frist könne wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln. Die Rechtsprechung handhabe die Gründe, die dazu geeignet seien allerdings sehr restriktiv. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) habe beispielsweise im unveröffentlichten Urteil in Sachen L. vom 26. Juni 1984 festgehalten, dass eine Wiederherstellung einer Frist nicht gewährt werden könne, wenn ein Rechtssuchender infolge Krankheit verhindert, es ihm aber nach den Umständen zumutbar gewesen sei, einen Dritten mit der Interessenswahrung zu beauftragen. Dies gelte auch dann, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäume. Der Beschwerdeführer hätte jemanden mit dem Ausfüllen des Insolvenzentschädigungsantrages beauftragen können (vgl. Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren gegen seine ehemalige Arbeitgeberin sei erst am 24. Februar 2004 abgeschlossen worden. Demzufolge habe er seinen Insolvenzentschädigungsantrag nicht vorher einreichen können. Ausserdem sei er seit dem 13. März 2003 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen und habe am 20. Februar 2004 eine Schulteroperation gehabt. Nach dieser Operation habe er während fast zwei Monaten ein Gestell an der rechten Schulter tragen müssen. Daher habe er den Antrag auf Insolvenzentschädigung nicht ausfüllen können (vgl. Urk. 2 S. 2). Nach der Operation vom 20. Februar 2004 habe er eine Abduktionsorthese erhalten, die er bis zum 20. April 2004 habe tragen müssen. In dieser Zeit sei es ihm unmöglich gewesen, einen Antrag auszufüllen, da er zu Hause keinen Computer habe. Er hätte daher nur seine Frau damit betrauen können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da diese psychisch krank und seit mehreren Jahren in Behandlung sei. Er habe sie daher nicht auch noch mit seinen Problemen belasten können. Aus Schutz der Privatsphäre sei es ihm aber auch nicht zumutbar gewesen, einen Nachbarn mit dem Ausfüllen des Antrags zu betrauen (vgl. Urk. 1).
3.
3.1 Der Konkurs über die A.___ AG, ___, wurde am 14. Oktober 2003 eröffnet (vgl. Urk. 8/4). Gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin erfolgte die Veröffentlichung im SHAB am 13. Februar 2004 (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/3 S. 2). Am 24. Februar 2004 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 8/4). Die 60-tägige Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG ist daher am 13. April 2004 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat den formularmässigen Antrag auf Insolvenzentschädigung am 20. April 2004 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2004; vgl. Urk. 8/9 S. 1) und damit verspätet eingereicht. Dass die Einreichung des Antrag auf Insolvenzentschädigung verspätet erfolgte, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
3.2 Es stellt sich daher die Frage, ob die Frist zur Einreichung des Antrags auf Insolvenzentschädigung wiederhergestellt werden kann. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtsprechung.
Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung Anlass gebendes Hindernis sein (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 3; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 62). Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (EVGE 1969 S. 150). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Wiederherstellung beispielsweise einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60jährigen Versicherten gewährt (in BGE 102 V 140 nicht veröffentlichte Erw. 1 des Urteils P. vom 14. September 1976), ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 Erw. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 112 V 255 Erw. 2a).
Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechtem Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 122 V 256).
3.3 Bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund, wonach er nach der Schulteroperation vom 20. Februar 2004 bis zum 20. April 2004 eine Abduktionsorthese habe tragen müssen, weshalb es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen sei, den Antrag auf Insolvenzentschädigung auszufüllen, handelt es sich nicht um einen Tatbestand, der als unverschuldetes Hindernis für eine fristgerechte Einreichung eines Antrages auf Insolvenzentschädigung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gelten kann. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus der Bestätigung von Dr. B.___ vom 7. Juli 2004, wonach er vom 20. Februar bis 20. April 2004 infolge der Schulteroperation eine Abduktionsschiene tragen musste und daher in dieser Zeit nicht befähigt gewesen sei, Schreibarbeiten mit der rechten dominanten Hand durchzuführen (Urk. 6), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das erwähnte Leiden und das Tragen einer Abduktionsschiene nach durchgeführter Schulteroperation sind nicht geeignet darzulegen, dass er ausserstande gewesen wäre, während der Rechtsmittelfrist selber zu handeln oder zumindest eine - neutrale - Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Immerhin war er auch beim Einreichen der Forderung im Konkursverfahren im November 2003 (durch die Gewerkschaft syna) vertreten gewesen (vgl. Urk. 8/12).
Andere Gründe, die eine Wiederherstellung rechtfertigten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist rechtzeitig gestellt wurde, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung erloschen ist und auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist vorliegt.
Somit ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 zu Recht ergangen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).