AL.2004.00299

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. F. Hürlimann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1962, meldete sich am 11. März 2004 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. März 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. März 2004 (Urk. 8/12/1). Davor war er in der Zeit von Oktober 1997 bis 30. Juni 2002 als Eisenleger bei der A.___ AG in B.___ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis hatte die Arbeitgeberin mit Kündigung vom 6. April 2002 auf Ende Juni 2002 aufgelöst. Der letzte effektive Arbeitstag war der 22. Juli 2001. Danach war der Versicherte gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage, seiner Tätigkeit als Eisenleger nachzukommen Urk. 8/12/5-6).
         Mit Verfügung vom 22. April 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/4 = Urk. 8/3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 14. Mai 2004 Einsprache (Urk. 3/5 = Urk. 8/2/1). Diese Einsprache wies die Arbeitslosenkasse GBI am 2. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 30. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 15. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die infolge Krankheit (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ab 11. März 2004 mit der Begründung, weder habe der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit erfüllt noch seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben. Der Beschwerdeführer sei bis zum 30. Juni 2002 bei der A.___ AG als Eisenleger angestellt gewesen. Effektiv gearbeitet habe er bis 22. Juli 2001. Danach sei er seiner Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr nachgegangen. Von der Invalidenversicherung sei in der Folge zwar festgestellt worden, dass hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch sei mit Entscheid vom 1. Februar 2002 zunächst der Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Entscheid vom 10. Februar 2004 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden, weil die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei (vgl. Urk. 8/6/1, Urk. 8/9/1). Bis zum 30. Juni 2003 habe der Beschwerdeführer, der seit dem 22. Juli 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, Krankentaggeldleistungen des Versicherers der Arbeitsgeberfirma beziehen können. Da er aber sicher seit September 2001 eine den gesundheitlichen Verhältnissen angepasste Erwerbstätigkeit oder zumindest eine angepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können, lasse sich aus dem Umstand der Ausrichtung von Krankentaggeldleistungen keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ableiten. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht sei dies nur der Fall, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar sei, überhaupt einer beitragspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sei eine Person lediglich hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, falle eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht (Urk. 2, Urk. 3/3 = Urk. 8/1/2, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 7 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Zeugnisse und Berichte sei er davon ausgegangen, dass er keiner Arbeit mehr habe nachgehen können. Es sei ihm stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auf der Krankenkarte des Krankentaggeldversicherers, der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft (vgl. Urk. 8/6/4), sei nicht erwähnt worden, dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Eisenleger bezogen habe; der Vermerk „als Eisenleger“ sei erst nachträglich angebracht worden. Erstmals mit der Verneinung des Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung sei ihm zudem bewusst geworden, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden könne. Nach der Ablehnung des Rentenantrages durch die Invalidenversicherung habe er sich, wie zuvor schon im Juni 2002, umgehend bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Aufgrund der Sachlage habe er zu Recht davon ausgehen dürfen, dass er keiner Arbeit habe nachgehen können. Auch die Beschwerdegegnerin sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er keiner Arbeit habe nachgehen können, ansonsten nach der erstmaligen Anmeldung im Juni 2002 nach erfolgten Abklärungen die im Dezember 2002 vorgenommene Abmeldung - mitgeteilt mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 (vgl. Urk. 8/2/5) - nicht hätte veranlasst werden dürfen. Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Q.___ Versicherungs-Gesellschaft hätten ergeben, dass bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weswegen dem Beschwerdeführer im erwähnten Schreiben vom 16. Dezember 2002 mitgeteilt worden sei, dies bedeute, dass er in den folgenden Monaten Krankentaggeldleistungen erhalten werde und keine Zahlungen der Arbeitslosenversicherung erwarten könne. In dieser Situation hätte aber keine Abmeldung erfolgen dürfen. Zumindest hätte Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestanden und ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit hinsichtlich leichten Tätigkeiten ausgegangen seien, hätte die Beschwerdegegnerin auch eine Überentschädigungsregelung prüfen müssen. Wann dieser Zeitpunkt gewesen sei, könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Zumindest bis zum 31. Mai 2002 sei vom Universitätsspital S.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 3/11). Indem die Beschwerdegegnerin damals aber gleichwohl eine Abmeldung veranlasst habe und sich nunmehr auf den Standpunkt stütze, es bestehe mangels Erfüllung der Beitragszeit respektive mangels Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, verhalte sie sich widersprüchlich, zumal er (der Beschwerdeführer) sich an die Mitteilung im Schreiben vom 16. Dezember 2002 gehalten habe und sich erst dann wieder gemeldet habe, als ihm ärztlicherseits mitgeteilt worden sei, dass er hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 3 ff., Urk. 3/5 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.).
2.3     Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2004 aus, aus dem Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin am Stadtspital Triemli, vom 4. Oktober 2004 an den nachbehandelnden Arzt Dr. med. D.___ gehe hervor, dass aus rheumatologischer Sicht bezüglich einer leichten bis mässigen wechselbelastenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 8/9/3). Damit sei erstellt, dass sich die Eintragungen von Dr. D.___ auf der Krankenkarte mit Sicherheit auf die Tätigkeit als Eisenlegen bezogen hätten. Auch aus dem Zeugnis von Dr. med. E.___ vom Universitätsspital S.___ vom 30. Mai 2002 (vgl. Urk. 8/9/2) ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die Ausübung einer mittelschweren Tätigkeit voll zumutbar sei. Nicht stichhaltig sei der Vorwurf betreffend die erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers im Jahre 2002. Diese Abmeldung sei dem Beschwerdeführer durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit dem Schreiben vom 16. Dezember 2002 empfohlen worden. Da dieser dagegen nichts eingewendet habe, sei dann die Abmeldung erfolgt und die Angelegenheit sei damit auch für sie (die Beschwerdegegnerin) erledigt gewesen (Urk. 7 S. 1 f.).

3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten feststehend ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit, das heisst die zwei dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 11. März 2004 vorausgehenden zwei Jahre, keine betragspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte und somit nicht über die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten verfügt.
3.2 Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der ersten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Juni 2002 und auch weiterhin gesundheitsbedingt - er leidet an einem lumbospondylogenen Syndrom (vgl. Urk. 3/11, Urk. 8/9/3-4) - nicht mehr in der Lage war, seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger nachzugehen.
3.3 Hingegen ist dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beschwerden eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Dies bestätigt zum einen der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2001. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Ausnahme für die Zeit des stationären Aufenthalts im Stadtspital Y.___ zwischen dem 12. September und dem 5. Oktober 2001 aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mässige wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten (Urk. 8/9/3). Zum anderen bestätigt dies der Bericht der Dres. med. F.___, Oberarzt, und G.___, Assistenzarzt, vom Universitätsspital Zürich vom 20. Juni 2002. Dr. F.___ und Dr. G.___ attestierten dem Beschwerdeführer nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Juli 2001 bis Ende Mai 2002 ab 1. Juni 2002 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten (Gewichtslimite von 17,5 kg; Urk. 3/11).
         Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, mindestens seit anfangs Juni 2002 in der Lage ist, einer seinem gesundheitlichen Leiden angepasste Tätigkeit nachzugehen. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer mithin nicht während mehr als 12 Monaten krankheitsbedingt verhindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Dem Beschwerdeführer wäre es im Gegenteil grundsätzlich möglich gewesen, einer den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Selbst die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit hätte genügt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fällt somit ausser Betracht.
3.4     Der Einwand des Beschwerdeführers, bis zur Verneinung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die zu Handen der Krankentaggeldversicherung attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nur die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger betroffen habe, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin hat zurecht darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schreibens von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2001 an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___ (vgl. Urk. 8/9/3) ab diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Eisenleger bezog und nicht auf die Fähigkeit, überhaupt einer erwerblichen Betätigung nachzugehen. Dass dem Beschwerdeführer erst durch die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung der Unterschied von Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bewusst geworden sei, ändert an der Sachlage nichts. Aus der behaupteten Unkenntnis über die Bedeutung dieser beiden Rechtsbegriffe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5     Nicht weiter einzugehen ist auf die Umstände im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung des Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung im Juni 2002 und der im Dezember 2002 erfolgten Abmeldung, welche das RAV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 mitgeteilt hatte (vgl. Urk. 8/2/5). Vorliegend zu überprüfen ist lediglich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. März 2004, der, wie dargelegt wurde, wegen Nichterfüllung der Beitragzeit zu verneinen ist. Zum im Juni 2002 gestellten Leistungsgesuch beizufügen ist lediglich, dass der Beschwerdeführer weder gegen die Abmeldung Einwendungen erhoben noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. März 2004 zurecht verneint worden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).