Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00304
AL.2004.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. März 2000 in einem 80 %-Pensum als Sekretärin Radio-Onkologie beim Spital A.___ (Urk. 7/4 Ziff. 1-3, Ziff. 22). Wegen einer Auseinandersetzung mit einer Arbeitskollegin, bei der die Versicherte diese geschlagen hatte, löste der Arbeitgeber am 21. November 2003 das Arbeitsverhältnis fristlos, das heisst auf den gleichen Tag, auf (Urk. 7/6, Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 5. März 2004 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen (SMUV, heute Unia Arbeitslosenkasse) die Versicherte daraufhin für die Dauer von 42 Tagen ab dem 22. November 2003 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Versicherte am 24. April 2004 Einsprache (vgl. Urk. 7/10 S. 1 = Urk. 2 S. 1, Urk. 10), die die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 abwies (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verringerung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 42 auf 21 Tage (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).
2.2     Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3 b/bb; Gerhards, Kommentar zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Band I, Rz 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil in Sachen M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, Erwägung 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Bei Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 245 Erw. 1 mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 10 ff. zu Art. 30).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin fristlos gekündigt habe, weil sie anlässlich einer Auseinandersetzung mit ihrer Arbeitskollegin diese geschlagen hatte. Gewalttätige Auseinandersetzungen unter dem Personal habe der Arbeitgeber nicht tolerieren wollen und können. Als Konsequenz habe er die weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin per sofort aufgelöst. Diese habe in ihrer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass sie mit ihrer Arbeitskollegin sehr gut ausgekommen sei und auch manche persönliche Angelegenheit mit ihr besprochen habe. Als sie jedoch erfahren habe, dass die Arbeitskollegin persönliche Daten an die Vorgesetzte weitergeleitet habe, sei sie wütend geworden und habe der Arbeitskollegin einen leichten Schlag versetzt (Urk. 7/9 S 1 unten f.). Die schwierige Lebenssituation, in der sie sich befunden habe, sei in der Verfügung vom 5. März 2004 berücksichtigt worden. Gegen die fristlose Entlassung habe sie nichts unternommen; entsprechend sei die Verfügung zu Recht ergangen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).
3.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass im Juli 2003 bei ihrer damals 19-jährigen Tochter ein grosser Hirntumor diagnostiziert worden sei. Nach der Operation habe ihre Tochter eine Hirnblutung erlitten und habe nochmals operiert werden müssen, wobei sie infolge dieser Operation einen Hirninfarkt erlitten und bei der Invalidenversicherung habe angemeldet werden müssen. Es sei ungewiss, was die Zukunft bringe. Die Beschwerdeführerin habe mit den letzten Kräften gearbeitet, da sie Angst um ihre Tochter gehabt habe. Am fraglichen Tag sei sie sehr gestresst gewesen, da sie am Nachmittag an die Beerdigung ihres Onkels habe gehen müssen. Sie habe ihrer Arbeitskollegin vertraut, mit der sie bis zu diesem Vorfall bestens ausgekommen sei und auch Persönliches besprochen habe. Die Kollegin habe ein persönliches SMS an die direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin weitergegeben. Nachdem die Vorgesetzte sie darüber befragt habe, sei sie wütend geworden und habe ihrer Arbeitskollegin einen Schlag gegeben (Urk. 1 S. 1 f.).
In der Folge sei sie zum Personalchef gerufen und nach sehr kurzer Befragung, bei der sie einen einzigen Satz habe anbringen können, fristlos entlassen worden. Ihre Vorgesetzte habe ihr im Beisein des Personalchefs bestätigt, dass ihre Arbeitsleistung gut gewesen sei und sie sich sehr eingesetzt habe (Urk. 1 S. 2).
Es sei ihr von ihrer Anwältin von einer Anfechtung der Entlassung abgeraten worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe ihr ein anderer Anwalt mitgeteilt, dass sie durchaus Chancen gehabt hätte.
Es seien diese schwierigen und kräfteraubenden Lebensumstände zu berücksichtigen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 21 Tage zu reduzieren (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten, das Schlagen ihrer Arbeitskollegin, steht fest (vgl. vorstehend Erw. 2.2) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Nachdem diese dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und ihre Arbeitslosigkeit somit selbstverschuldet war (vgl. vorstehend Erw. 2.1), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.
4.2     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Die verfügte Einstellung von 42 Tagen ab dem 22. November 2003 entspricht einer Sanktionierung im mittleren Bereich eines schweren Verschuldens. Die Annahme eines schweren Verschuldens ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch um eine fristlose, selbstverschuldete Kündigung im Zusammenhang mit einer Tätlichkeit gegen eine Arbeitskollegin. Bei der Bemessung der Einstellungstage wusste die Beschwerdegegnerin um die sehr schwierige Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/9 S. 1). Diese persönlichen Schwierigkeiten wurden berücksichtigt (vgl. Urk. 2 S. 2. Ziff. 3); angesichts der Umstände der Kündigung wäre nicht auszuschliessen, dass ansonsten auch eine Sanktionierung im oberen Bereich eines schweren Verschuldens hätte verfügt werden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gründe für eine Nichtanfechtung der Kündigung vermögen hierzu nichts beizutragen, da diese Entscheidung in ihrer Verantwortung lag und sie sich entschlossen hatte, die Kündigung zu akzeptieren (vgl. Urk. 1 S. 2).
Insgesamt erscheint die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Höhe von 42 Tagen den persönlichen Verhältnissen und den Gegebenheiten des Falles als angemessen.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).