Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00312
AL.2004.00312

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 22. September 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 30. September 2002 meldete sich M.___, geboren 1951, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich per 1. Oktober 2002 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76), worauf diese die fünfte Rahmenfrist eröffnete und Taggelder ausrichtete (Urk. 7/66, Urk. 7/171 und Urk. 7/227).
1.2
1.2.1   Wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV sowie wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) M.___ mit Verfügung vom 5. November 2002 für 5 Tage (Urk. 7/4), mit Verfügung 7. Januar 2003 für 9 Tage (Urk. 7/19) und mit Verfügung vom 31. März 2003 für 4 Tage (Urk. 7/25) in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Entscheiden vom 19. November 2003 wies das AWA die gegen diese drei Verfügungen erhobenen Einsprachen ab (Urk. 7/11, Urk. 7/23 und Urk. 7/30).
1.2.2   Im Rahmen des gegen diese Einspracheentscheide eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hob das AWA den Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 7/11) betreffend die Verfügung vom 5. November 2002 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV, Urk. 7/4) am 31. März 2004 (Urk. 7/58) wiedererwägungsweise auf. Das hiesige Gericht wies die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 19. November 2003 (Urk. 7/23 und Urk. 7/30) betreffend Verfügungen vom 7. Januar 2003 (Urk. 7/19) und 31. März 2003 (Urk. 7/25) mit Urteil vom 24. August 2004 (Urk. 10/2) ab (Prozess Nr. AL.2004.00026).
1.3     Mit Verfügung vom 10. September 2003 stellte das AWA M.___ erneut wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein, diesmal für die Dauer von 8 Tagen ab 30. April 2003 (Urk. 7/54). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Oktober 2003 (Urk. 7/55) wies es mit Entscheid vom 8. Juni 2004 (Urk. 7/57) ab. Hiergegen erhob M.___ am 4. Juli 2004 (Urk. 10/4) Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens AL.2004.00322 bildet.
1.4     Ebenfalls mit Verfügung vom 10. September 2003 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von M.___ ab 1. Mai 2003 (Urk. 3 = Urk. 7/172). Die dagegen am 10. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/173) wies es mit Entscheid vom 15. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/194) ab.
1.5     Am 13. Juli 2004 verfügte das AWA wiederum eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen ab 1. Juli 2004 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 7/223). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2004 (Urk. 7/224) wies das AWA mit Entscheid vom 25. August 2004 (Urk. 7/226) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 (Urk. 2) betreffend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2003 erhob M.___ am 1. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Nachdem das AWA mit Vernehmlassung vom 25. August 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. August 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
1.2     Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,  die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
1.3     Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).

2.
2.1     Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Hinweis auf wiederholte Einstellungen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen mit der Begründung, dieser sei zeitlich auf seine Teilzeitanstellung bei der A.___ in B.___ fixiert, welche er nicht aufzugeben bereit sei und deshalb auch eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht zulasse, er sei auf eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter beschränkt, sei örtlich an seinen Wohnort und die nahe Umgebung gebunden und leide unter ausschlaggebenden gesundheitlichen Einschränkungen. Diese begrenzte und eher unflexible Einsatzmöglichkeit ergebe eine derartige Beeinträchtigung der Vermittlungsmöglichkeit, dass realistischerweise kaum mit einer Vermittlung gerechnet werden könne (Urk. 7/172 S. 3. f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend (Urk. 1), er sei tatschsächlich durch seine Teilzeittätigkeit zeitlich fixiert, sei aber bereit, diese Anstellung zu Gunsten einer geeigneten Vollzeitstelle aufzugeben. Tatsache sei, dass er seine Stellensuche seit Beginn seiner Teilzeitarbeitslosigkeit nicht nur auf die Tätigkeit als Lehrbeauftragter beschränkt habe. Es treffe weiter zu, dass sein Arbeitsort wegen seinen körperlichen Beschwerden nahe vom Wohnort sein sollte, auch sollte der Arbeitsplatz gemäss den Beschreibungen seines Arztes eingerichtet sein.


3.
3.1     Der Beschwerdegegner hob den Einspracheentscheid vom 19. November 2003 (Urk. 7/11) betreffend die Verfügung vom 5. November 2002 (Urk. 7/4), mit welcher der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, am 31. März 2004 (Urk. 7/58) wiedererwägungsweise auf. Mit Urteil vom 24. August 2004 (Urk. 10/2) bestätigt wurden dagegen im gerichtlichen Verfahren die Einstellungen für die Dauer von 9 bzw. 4 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen (Verfügungen vom 1. November 2002 und 31. März 2003, Urk. 7/19 und Urk. 7/25, sowie Einspracheentscheide vom 19. November 2003, Urk. 7/23 und Urk. 7/30).
         Diese Sanktionen stützten sich auf die ungenügende Anzahl Stellenbewerbungen in den Monaten September und Oktober 2002 (eine neue Stellenbewerbung, Urk. 10/3) sowie im Monat Februar 2003 (zwei neue Bewerbungen nebst der Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro, Urk. 7/178).
3.2     Ein Überblick über die gesamten Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers seit Beginn der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Oktober 2002 (Urk. 7/76) zeigt folgendes Bild (Urk. 7/174-190):
         Im November 2002 wies der Beschwerdeführer fünf Stellenbewerbungen als Mathematik-Dozent sowie als Programmverantwortlicher nach. Im Dezember 2002 folgte neben der Deklaration von vier bereits im Vormonat getätigten Bewerbungen eine einzige Neubewerbung (C.___; A.___ D.___ ist der selbe Arbeitgeber, bei welchem er bereits im Teilzeitverhältnis beschäftigt ist). Im Januar 2003 erfolgte wiederum eine neue Bewerbung nebst der Deklaration von bereits getätigten Stellenbemühungen (E.___). Im Februar 2003 bewarb sich der Beschwerdeführer nebst der Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro für zwei neue Stellen (F.___). Im März 2003 folgten zwei neue Stellenbewerbungen (G.___, H.___). Im April 2003 wies der Beschwerdeführer drei neue Stellenbewerbungen nach (I.___, J.___, K.___).
         Im Monat Mai 2003, ab welchem der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit verneint hat, findet sich eine einzige Neubewerbung (L.___). Im Juni 2003 wies der Beschwerdeführer wiederum bloss eine Neubewerbung (N.___) aus, gefolgt von deren drei (O.___ und P.___ sowie Q.___) im Juli 2003. Im Monat August 2003 kam eine Bewerbung bei der R.___ hinzu, im Monat September 2003 eine solche bei der S.___. Bis zum April 2004 kam dann bloss noch eine Neubewerbung zu Stande, im März 2004 an der T.___.
3.3
3.3.1   Damit wies der Beschwerdeführer vor der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit (Oktober 2002 bis April 2003) 14 Stellenbewerbungen in sieben Monaten nach. Von Mai 2003 bis März 2004 folgten dann 8 weitere Arbeitsbemühungen in 11 Monaten. Dies ist in quantitativer Hinsicht als absolut ungenügend zu bezeichnen. Zudem ist mangels Nennung der Quelle (Zeitung, Chiffre-Nr., etc.) anzunehmen, dass die Stellen gar nicht inseriert waren, sondern es sich um Bewerbungen aufs Geratewohl handelte, welchen nicht das gleiche Gewicht wie Bewerbungen auf konkrete offene Stellen hin beizumessen ist.
         Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt und dabei eingehend darauf hingewiesen wurde, in welcher Weise er sich zu bewerben habe. Namentlich in der bestätigten Verfügung vom 21. März 2003 (Urk. 7/25) wurde ihm mitgeteilt, dass er sich häufiger bewerben müsse und dies auch ausserhalb seines angestammten Berufes. Im Übrigen wurde er bereits in einer zurückliegenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus dem gleichen Grund wiederholt sanktioniert (Urk. 10/1), weshalb ihm sehr wohl bewusst war, welchen quantitativen und qualitativen Anforderungen die Arbeitsbemühungen genügen müssen.
3.3.2   Der Beschwerdeführer bewarb sich mit wenigen Ausnahmen bloss um Stellen als Lehrkraft in der näheren Region. Dass es dabei nur eine begrenzte Anzahl Stellen als Mathematik-Lehrer hat, leuchtet ein. Aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seine Stellenbemühungen örtlich auszudehnen und auch - nicht nur in Einzelfällen - systematisch Stellen ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereiches zu suchen.
3.3.3   Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnortes angewiesen sein sollte und sich dieser Einschränkung unterwirft. Aus dem Bericht von Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 16. Juli 2003 (Urk. 7/132) geht hervor, dass eine eingeschränkte Sitzfähigkeit wegen einem chronischen Rückenleiden besteht, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, länger als 20 bis 40 Minuten ohne Unterbruch zu sitzen, ohne gravierende nachfolgende, längerdauernde Schmerzen zu haben. Mit seinem Schreiben vom 4. September 2003 (Urk. 7/67) attestiert Dr. U.___ dem Beschwerdeführer für rückenschonende Tätigkeiten eine volle uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und erwähnt unter anderem, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, sich nach 1/2 - 3/4 Stunden wieder bewegen zu können.
Sowohl die öffentlichen Verkehrsmittel als auch zum Beispiel ein Auto liessen ohne weiteres die von Dr. U.___ postulierten Bewegungsmöglichkeit zu, so dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Beschwerden auf einen Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnortes angewiesen sein sollte.
3.4     Irrelevant ist demgegenüber die zeitliche Fixierung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Dass der Beschwerdeführer nur an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen kann, welche Rücksicht auf seinen Stundenplan nehmen, ist klar, geht doch die Ausübung einer Verdiensttätigkeit den Eingliederungsmassnahmen vor. Weiter hat der Beschwerdeführer keine Vollzeitstelle unter Hinweis auf seine Teilzeitstelle abgelehnt, so dass aus dem Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit nicht auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Auch sind die körperlichen Einschränkungen nicht derart, dass deswegen eine Anstellung nicht möglich wäre.
3.5     Zusammenfassend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn der Teilarbeitslosigkeit, beziehungsweise der fünften Rahmenfrist für den Leistungsbezug, ungenügend um Arbeit bemüht hat. Auch nach zwei Einstellungen in der Anspruchsberechtigung änderte er sein Verhalten nicht und liess es weiterhin bei durchschnittlich knapp einer neuen Stellenbewerbung pro Monat bewenden. Er beschränkte sich zudem - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich auf die Stellensuche im Bereich Mathematiklehrer und dies erst noch auf die nähere Umgebung seines Wohnortes beschränkt, obwohl ihm bewusst war, dass das Stellenangebot dürftig ist.
         Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an der Beendigung seiner Teilarbeitslosigkeit interessiert war, ausser durch eine Stelle, welche seinen engen Vorstellungen genügen würde. Auch aus dem Nachweis der Stellenbemühungen - wiederholtes Aufführen von Bewerbungen aus den vergangenen Monaten und Ergänzung durch durchschnittlich eine neue Bewerbung pro Monat - ist ersichtlich, dass es dabei vorwiegend um ein formal korrektes Erscheinungsbild des entsprechenden Formulars der Arbeitslosenkasse ging und nicht darum, tatsächlich eine konkrete Stelle - auch ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit - zu finden.

4.       Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die subjektive Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen einzusetzen, beim Beschwerdeführer nicht vorhanden war, sondern er sich bei der Auswahl seines Arbeitsplatzes trotz zweimaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung so enge Grenzen setzte - fixiert auf den Beruf als Mathematiklehrer sowie die nähere Umgebung des Wohnortes -, dass das Finden einer Stelle nicht nur sehr ungewiss, sondern gar unwahrscheinlich war. Damit aber verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2003 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).