Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Beschluss vom 26. November 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum,
Zürcherstrasse 68, 8800 Thalwil
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Bis Ende November 2001 bezog R.___, geboren 1950, Arbeitslosenentschädigung. Danach endigte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Ab August 2002 wurde R.___ von der Fürsorgebehörde der Stadt K.___ finanziell unterstützt (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 10/6). Am 16. Januar 2004 meldete sich R.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/8). Mit nicht datierter Zuweisung wurde R.___ von der Fürsorgebehörde der Stadt L.___ für die Teilnahme am Arbeitseinsatzprogramm des Sozialen Netzwerks A.___ empfohlen (Urk. 3/1 = Urk. 10/11/1). Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 lehnte das RAV die Ausrichtung von Subventionen für die Teilnahme von R.___ an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen ab (Urk. 10/7 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 2) erhob R.___ am 6. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die für die Teilnahme am Einsatzprogramm des Sozialen Netzwerkes A.___ erforderlichen Subventionen zu gewähren. Des Weiteren beantragte er die Wiederanmeldung beim RAV (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2004 beantragte das RAV die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 13. September 2004 hielt R.___ an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem das RAV innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG, LS 837.1) steht das RAV auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Nach § 8 EG AVIG subventioniert der Staat des Weiteren Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für vermittlungsfähige Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
1.2 §§ 5 und 6 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (V EG AVIG, LS 837.11) sehen vor, dass bei Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, die Teilnahme an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen subventioniert werden kann. Die subventionierten Programme sollen die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmenden erhalten und soweit möglich mit gezielten Massnahmen verbessern und dazu insbesondere die Fähigkeiten zur praktischen und sozialen Integration am Arbeitsplatz fördern. Subventionen werden aber nur für Personen mit reellen Wiedereingliederungschancen gewährt.
1.3 Gemäss § 2 Abs. 1 EG AVIG bestimmt die zuständige Direktion die für den Vollzug des Gesetzes verantwortliche kantonale Amtsstelle, welche insbesondere auch die RAV führt (§ 2 Abs. 2 lit. a EG AVIG). In Bezug auf den Entscheid über Leistungen gemäss § 8 EG AVIG bezeichnete die Volkwirtschaftsdirektion als Verordnungsgeberin in § 1 V EG AVIG das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) als zuständige Behörde. In § 6 Abs. 1 Satz 2 V EG AVIG ist ausdrücklich festgelegt, dass das AWA über die Subventionsberechtigung entscheidet.
2. Über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Arbeitseinsatzprogramm des Sozialen Netzwerks A.___ verfügte vorliegend nicht das AWA, sondern das RAV, dies offensichtlich gestützt auf die zwischen dem AWA, Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM), und den RAV per 1. Januar 2001 abgeschlossene Vereinbarung zur Zusammenarbeit, gemäss welcher die Abklärung, die Massnahmenwahl und die Verfügungskompetenz über sämtliche arbeitsmarktlichen Massnahmen zum Bereich der Mitarbeitenden der RAV gehören. Die erwähnte Vereinbarung stützt sich jedoch auf die der kantonalen Amtsstelle in Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) eingeräumte Übertragungskompetenz. Die Delegationsnorm betrifft indessen den Vollzug des AVIG. Vorliegend jedoch handelt es sich um den Vollzug kantonaler Bestimmungen über Leistungen an Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Hierfür hat der Verordnungsgeber gestützt auf die Delegationsnorm in § 2 Abs. 1 EG AVIG in §§ 1 und 6 Abs. 1 V EG AVIG eine klare Zuständigkeitsregelung getroffen, wonach ausdrücklich das AWA über die betreffenden Leistungen zu entscheiden hat. Raum für eine Subdelegation der Entscheidkompetenz an die RAV besteht nicht, denn eine entsprechende Delegationsnorm fehlt. Sachlich zuständig für den Entscheid über Leistungen gemäss § 8 EG AVIG ist damit das AWA.
3. Erlässt eine sachlich unzuständige Behörde einen Entscheid, führt dies praxisgemäss zur Nichtigkeit desselben, es sei denn, dass der verfügenden Behörde - was vorliegend nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen, 119 V 314 Erw. 3b). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 127 II 48 Erw. 3g mit Hinweisen).
Da die angefochtene Verfügung nichtig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine materielle Behandlung der Angelegenheit ist nicht möglich. Zuerst hat über die im Streit liegende Leistung das AWA als sachlich zuständige Behörde zu verfügen.
Im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederanmeldung beim RAV bleibt zu erwähnen, dass dieser jederzeit selber eine Wiederanmeldung vornehmen kann, denn gemäss § 7 EG AVIG stehen die RAV auch Stellensuchenden, welche nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, kostenlos zu Verfügung.
Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Thalwil vom 21. Juni 2004 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum,
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit