AL.2004.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 19. Februar 2004 (Urk. 6/7) das Gesuch von P.___ um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt und die dagegen am 6. März 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/5) mit Entscheid vom 1. Juni 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2004, mit welcher P.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Juni 2004 sowie der Verfügung vom 19. Februar 2004 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 28. Juli 2004 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf, dass das AWA mit Verfügung vom 16. April 2004 (Urk. 6/2) die Vermittlungsfähigkeit von P.___ und somit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2004 verneint hat, und dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner die Einsprache vom 6. März 2004 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben hat, weil dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden sei und es ihm daher grundsätzlich an der Anspruchsberechtigung nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) fehle, weshalb er auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung habe,
dass gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d des Gesetzes die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist, sowie die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein müssen,
dass bei der Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 71a AVIG die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein muss und sie von ihren Pflichten nach Art. 17 befreit ist (Art. 71b Abs. 3 AVIG),
dass die Vermittlungsfähigkeit somit keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Taggeldern zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt,
dass der Beschwerdegegner daher die Einsprache des Beschwerdeführers zu Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat, da dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zukommt,
dass der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. März 2004 gegen die Verfügung vom 19. Februar 2004 materiell entscheide,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 aufgehoben und die Sache ans Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen wird, damit dieses über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. März 2004 gegen die Verfügung vom 19. Februar 2004 materiell entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- 01000 Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).