AL.2004.00340
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die A.___
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 den Anspruch N.___s auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllung der Beitragszeit (fehlender Nachweis des Lohnflusses) ab 5. Februar 2004 verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juli 2004, mit welcher die A.___ als Vertreterin des Versicherten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. August 2004 (Urk. 6), die Replik vom 10. September 2004 (Urk. 11), die Duplik vom 13. Oktober 2004 (Urk. 16) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführung im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 (Urk. 6) verwiesen werden kann (insbesondere auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Februar 2003 in Sachen M., C 127/02),
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend machte, dass auch aufgrund der eingereichten Kontoauszüge auf keinen Lohnfluss von der B.___ an den Beschwerdeführer geschlossen werden könne (Urk. 6 S. 2),
die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber ausführte, dass die Löhne der B.___ in bar ausbezahlt worden seien und der Beschwerdeführer die bezogenen Beträge nicht im gleichen Betrag auf sein Konto einbezahlt habe, sondern das Geld hauptsächlich zu Hause aufbewahrt habe (Urk. 11),
der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der B.___ und neben seiner Lebenspartnerin (Frau C.___) allein einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter gewesen ist (Urk. 7/45),
die eingereichten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen (Urk. 3/2, 7/36 ff.) daher zwangsläufig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen und sie demnach entsprechend der geltenden Rechtsprechung einen tatsächlich erfolgten Lohnbezug nicht zu beweisen vermögen (vgl. auch Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 in Sachen A., C 316/99),
auch aufgrund der eingereichten Bankkontoauszügen (Urk. 3/5 und Urk. 3/6) eine Lohnauszahlung von der B.___ an den Beschwerdeführer nicht belegt werden kann,
die grünmarkierten Beträge (insbesondere jene in Urk. 3/5 und Urk. 3/6) aufgrund der Tatsache, dass der Lohn jeweils bar bezogen wurde, lediglich Einzahlungen des Beschwerdeführers darstellen und einen Lohnfluss ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise zu beweisen vermögen,
zusammenfassend der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).