Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1946, meldete sich am 1. September 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. September 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 (Urk. 2/8/7). Dabei bezeichnete er die A.___ AG in B.___ als letzte Arbeitgeberin. Dieses Arbeitsverhältnis habe vom 1. Dezember 2001 bis Ende Juli 2002 gedauert und sei infolge des Konkurses der Arbeitgeberin aufgelöst worden (Urk. 2/8/7 Ziff. 14-20). Vor dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) sei er selbstständig erwerbstätig gewesen (Urk. 2/8/7 Ziff. 27).
L.___ war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin, bevor über diese am 13. Juni 2002 der Konkurs eröffnet und am 5. September 2002 mangels Aktiven eingestellt wurde (Urk. 37/1 S. 2). Die A.___ AG in Liquidation wurde am 5. Februar 2003 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 37/1-2).
1.2 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 14. November 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil L.___ die erforderliche Beitragszeit weder erfüllt habe noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei (Urk. 2/2).
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2003 ebenso ab wie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 2/26).
Mit Urteil vom 28. Juli 2004 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache an dieses zur Aktenergänzung und zum neuen Entscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 1 = Urk. 2/29).
2. Mit Gerichtsverfügung vom 18. August 2004 wurde darauf die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und L.___ antragsgemäss Rechtsanwalt Rolf Weidmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren beigegeben. Gleichzeitig wurden von der C.___ AG Bankunterlagen beigezogen (Urk. 4), welche am 21. September 2004 eingereicht wurden (Urk. 6-7).
Weiter zog das Gericht am 11. Oktober 2004 die Konkursakten bei (Urk. 8, Urk. 11/1-15, Urk. 12/1-4, Urk. 13/1-2, Urk. 14/1-7, Urk. 15/1-102) und führte am 31. Januar 2005 eine Zeugeneinvernahme durch (Urk. 16-17; Prot. S. 4 f.). Anschliessend an die Zeugeneinvernahme konnten die Parteien zum Beweisergebnis Stellung nehmen (Prot. S. 11 f.). Zu den beigezogenen Akten äusserten sich die Parteien am 4. Mai beziehungsweise am 20. Juni 2005 (Urk. 33, Urk. 36).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorbringen der Parteien sowie die massgebenden rechtlichen Bestimmungen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. September 2003 (Urk. 2/26) sowie im Urteil des EVG vom 28. Juli 2004 (Urk. 1) bereits umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer in der vom 1. September 2000 bis 31. August 2002 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung) und hiefür effektiv einen Lohn ausbezahlt erhalten hat (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa in fine mit Hinweisen). Dazu hat das EVG in grundsätzlicher Hinsicht mit Hinweis auf ARV 2004 S. 115 ff. erwogen, dass als Beweis für den Lohnfluss selbstunterzeichnete AHV-Lohnblätter sowie die Steuererklärung nicht geeignet seien; wenn Belege für eine Lohnüberweisung (Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen) fehlten, sei eine tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 1 Erw. 2.1).
In Bezug auf die Klärung der vorliegenden Streitfrage, ob die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer von Dezember 2001 bis Juni 2002 tatsächlich monatlich Fr. 8000.-- Lohn (in bar) ausbezahlt habe, erachtete es das EVG als erforderlich, Bankauszüge des Geschäftskontos zu edieren, um Aufschluss über die Kontenbewegungen zu erhalten. Dies wäre ein gewichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, soweit sich daraus ergeben sollte, dass jeweils gegen Ende der fraglichen Kalendermonate Beträge in der Höhe der verzeichneten Lohnsummen (für alle Mitarbeiter zusammen oder für einzelne von ihnen gemäss Aufstellung der ausbezahlten Löhne der Arbeitgeberin) diesem Konto belastet worden seien (Urk. 1 Erw. 2.5).
Ferner habe das hiesige Gericht zu klären, ob sich bei den einschlägigen Konkursakten erhellende Lohnunterlagen befänden (Urk. 1 Erw. 2.5), sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen zur Art und Weise der betriebsüblichen Lohnauszahlung zu befragen. Gegebenenfalls seien schliesslich vor der Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungsleistungen durch die Verwaltung noch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen namentlich hinsichtlich einer arbeitgeberähnlichen Stellung in der D.___ GmbH (vgl. Urk. 26) zu prüfen (Urk. 1 Erw. 2.5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf den Lohnbezug in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, aus den Kontoauszügen und Bankunterlagen der Arbeitgeberin wären die hohen Bargeldbezüge jeweils gegen Ende des Monats zum Zwecke der effektiven Lohnzahlungen in bar ersichtlich gewesen (Urk. 1 Erw. 2.3, Urk. 2/28/3 Ziff. 4.5).
Beschwerdeweise wurde diesbezüglich geltend gemacht, der Lohn sei üblicherweise am Monatsende bar ausbezahlt worden (Urk. 2/1 S. 3 unten, vgl. auch Urk. 2/3/14), und zwar gemäss den aufgelegten Aufstellungen der Löhne monatlich Fr. 8'000.-- für die Zeit von Dezember 2001 bis und mit Juni 2002 (Urk. 2/3/4-5), beziehungsweise Fr. 7'152.-- netto gemäss Lohnabrechungen von Dezember 2001 bis März 2002 (Urk. 2/3/15).
Mit Replik vom 21. Mai 2003 führte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, die weiteren Angestellten E.___ sowie F.___ hätten den Lohn meist in bar ausbezahlt erhalten. Bei F.___ sei anzufügen, dass ihm der Lohn erst in den letzten Monaten seiner Anstellung überwiesen worden sei; zuvor habe auch er den Lohn in bar erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich den Lohn jeweils aus der Kasse genommen. Auf das Bankkonto bei der C.___ in B.___ seien genügend Kundengelder geflossen und abgehoben worden, um die anstehenden Löhne und - wenigstens teilweise - auch die Betriebskosten der A.___ AG finanzieren zu können (Urk. 2/23 S. 3-4).
3.2 Diese Vorbringen finden im Auszug des Kontos Nr. ___ bei der C.___ B.___ keine Stütze.
Aus dem Kontoauszug sind in der hier massgebenden Zeit vom 1. Dezember 2001 bis Juni 2002, mithin während der fraglichen Anstellungszeit, folgende Barbezüge ersichtlich (Urk. 7):
- im Dezember 2001 wurden gar keine Barbeträge vom Konto abgehoben;
- am 4. Januar 2002 tätigte der Beschwerdeführer einen Barbezug von Fr. 20'000.--, während am Ende des Monats keine Barbezüge erfolgten;
- am 1. Februar 2002 wurde F.___ ein Lohnanteil Januar 2002 von Fr. 1'371.40 überwiesen, Barbezüge fehlen im Monat Februar 2002 vollständig;
- im März 2002 wurden keine Barbezüge getätigt;
- am 29. April 2002 erfolgten Barbezüge im Betrag von insgesamt Fr. 10'000.--;
- am 3. und 24. Mai 2002 erfolgten Barbezüge von insgesamt Fr. 5'000.--, Ende Monat wurde nichts mehr abgehoben;
- im Juni 2002 sind keine Barbezüge ersichtlich;
Am 16. Juli 2002 wurde vom Appellationsgericht des Kantons B.___ Stadt der am 13. Juni 2002 ausgesprochene Konkurs bestätigt (Urk. 11/2, Urk. 11/5).
Die beschwerdeführerische Behauptung dass jeweils gegen Ende des Monats hohe Bargeldbezüge zum Zwecke der effektiven Lohnzahlungen zugunsten des Beschwerdeführers und/oder anderer Mitarbeiter getätigt worden wären, erweist sich somit als unzutreffend. Für den Nachweis des effektiven Lohnflusses sind im Übrigen die Hinweise auf Einnahmen der Arbeitgeberin in der Zeit von Juli 2001 bis Juli 2002 in der Höhe von über Fr. 221'800.-- wie auch auf die privaten Ausgaben des Beschwerdeführers unbehelflich (vgl. Urk. 33), da diese keinen Geldfluss zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer belegen.
Das EVG hätte es als gewichtiges Indiz für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wenn sich aus den Kontenbewegungen ergeben hätte, dass jeweils gegen Ende der fraglichen Kalendermonate Beträge in der Höhe der verzeichneten Lohnsummen (für alle Mitarbeiter zusammen oder für einzelne von ihnen gemäss Aufstellung der ausbezahlten Löhne) vom Konto abgehoben worden wären (Urk. 1 Erw. 2.5 S. 6).
Dieses Indiz liegt nach Lage der zugezogenen Akten nicht vor. Denn in einzelnen Monaten (Februar, März und Juni 2002) fehlen effektive Barbezüge vollständig, während die Barbezüge von April und Mai 2002 bei weitem nicht ausreichen, um die Löhne gemäss der aufgelegten Lohnlisten von rund Fr. 13'000.-- monatlich (Urk. 2/5) zu decken.
Aus dem Kontoauszug kann daher nicht auf eine regelmässige Barlohnzahlung an den Beschwerdeführer geschlossen werden.
4.
4.1 Zu erforschen ist weiter, ob aus den beigezogenen Konkursakten (Urk. 11-15) Lohnbezüge für den Beschwerdeführer ableitbar sind.
Die vom EVG aus dem Schreiben vom 21. November 2002 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 2/8/30 S. 2) zitierten Behauptungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Erw. 2.5 S. 6) erweisen sich nach Einsicht in die Konkursakten als offensichtlich haltlos. Die Schilderung des Beschwerdeführers, die buchhaltungsrelevanten Unterlagen hätten sich im Büro der A.___ AG in W.___ befunden und seien dort durch das Betreibungsamt Winterthur zwangsrechtlich und in seiner Abwesenheit geräumt worden, steht in offenem Widerspruch unter anderem zum Konkursprotokoll, wo der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 7. August 2002 unterschriftlich bestätigte, dass sich die Buchhaltung bei ihm in H.___ befinde (Urk. 11/1 S. 3 unten). Sodann wurde das Inventar im Büro an der I.___ in W.___ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers am 26. August 2003 in dessen Gegenwart aufgenommen (Urk. 14/3 S. 2-3), und gemäss Inventarliste waren dort keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden (vgl. Urk. 14/5).
In die Wohnung an seinem Wohnort in H.___ verweigerte der Beschwerdeführer dem Konkursbeamten den Zugang (Urk. 11/15; vgl. auch Konkursprotokoll vom 17. Dezember 2002, Urk. 15/25/5). Den Konkursakten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Inventarisierung - wie der Beschwerdeführer im zitierten Schreiben dartut - nicht korrekt durchgeführt worden wäre.
Es steht somit fest, dass sich in den Konkursakten keinerlei Lohnunterlagen und insbesondere keine Barlohnquittungen befinden, was der Beschwerdeführer nach dem Gesagten selbst zu vertreten hat.
4.2 Aus den Konkursakten geht überdies hervor, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 7. August 2002 im Zeitpunkt des Konkurses lediglich E.___ und F.___ offene Lohnforderungen gegen die A.___ AG hatten (Urk. 11/1 S. 2), während er damals eigene, angeblich offene Lohnforderungen nicht erwähnte, sondern diese erst mit Forderungseingabe vom 7. Oktober 2002 geltend machte (Urk. 2/2/15).
4.3 Der Eingabe vom 22. August 2002 von F.___ zur Geltendmachung seiner Lohnforderung beziehungsweise der miteingereichten Klage beim Arbeitsgericht Winterthur ist im Hinblick auf Lohnzahlungen zu entnehmen, dass im Januar und Februar 2002 mit dem Hinweis auf Kurzarbeit (vgl. Urk. 15/80/5) jeweils bloss die Hälfte des Lohns von monatlich Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 15/80/4 Ziff. 5) ausbezahlt worden ist (vgl. Lohnabrechnung Februar 2002, Urk. 15/80/15; weitere Lohnabrechnung des Jahres 2002 fehlen). Im März 2002 sei kein Lohn mehr bezahlt worden, wobei der Arbeitsvertrag seitens des Arbeitgebers am 27. März 2002 fristlos aufgelöst worden sei (Urk. 15/80/6). Diese und andere Lohnforderungen klagte F.___ am 18. April 2002 ein (Urk. 15/80/1).
In der Lohnabrechnung für F.___ für Februar 2002 hielt die Arbeitgeberin überdies fest, dass die Restforderung für 2001 mit der nächsten Abrechnung erfolgen werde (Urk. 15/80/15), was die Zweifel an der beschwerdeführerischen Behauptung der regelmässigen (und vollständigen) Lohnbarzahlungen erhärtet und die Korrektheit der Lohnaufstellung (Urk. 2/3-4) weiter in Frage stellt.
4.4 Aus den beigezogenen Konkursakten sind demnach insbesondere mangels einer Lohnbuchhaltung beziehungsweise mangels Barlohnquittungen die behaupteten effektiven Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer nicht erstellt.
5.
5.1 Der Zeuge J.___ sagte in der Einvernahme vom 31. Januar 2005 aus, er habe für die A.___ AG bloss seine Unterschrift gegeben, aber sonst nichts gemacht; er habe im täglichen Ablauf nichts mit der Arbeitgeberin zu tun gehabt und habe keine Ahnung von der Höhe des Verdienstes des Beschwerdeführers bei der A.___ AG und von der Art der Lohnauszahlung (Prot. S. 4-5). J.___ sagte weiter auf Vorhalt von Urk. 2/8/23, er könne sich nicht mehr an die Bestätigung erinnern; er habe diese unterschrieben, aber wohl nicht genau gelesen (Prot. S. 6).
Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, J.___ hätte konkrete Kenntnisse in Bezug auf den Geldfluss, die quittierten Lohnzettel und weitere, nicht mehr auffindbare Ausgabenbelege (Urk. 2/2/28 S. 5, Urk. 1 Erw. 2.3 S. 5), liess sich durch diese Zeugenaussage nicht erhärten. Ebenso wenig konnte J.___ eine Barauszahlung der Löhne im Allgemeinen oder an den Beschwerdeführer bezeugen.
5.2 F.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme im Wesentlichen die Gründe seiner arbeitsrechtlichen Klage, nämlich dass er in den letzten drei Monaten den Lohn von der Arbeitgeberin nicht erhalten habe, sondern vielmehr die Arbeitslosenkasse bezahlt habe (Prot. S. 6). Dabei liess er zwar unerwähnt, dass er am 1. Februar 2002 von der Arbeitgeberin eine Banküberweisung von Fr. 1'371.40 als Lohnanteil Januar 2002 (vgl. Urk. 7) erhalten hat, doch wird durch diese Tatsachen die beschwerdeführerische Schilderung, F.___ sei in den letzten Monaten der Lohn überwiesen worden (vgl. Urk. 2/23 S. 2), als unzutreffend widerlegt.
Zum Lohnbezug sagte F.___ ferner aus, er habe seinen Lohn jeweils bar erhalten; meistens hätten beide Seiten einen Zettel unterschrieben, worauf er das Geld erhalten habe. F.___ wusste indes nicht, ob der Beschwerdeführer etwas verdiente, sondern nahm dies lediglich an, noch konnte er bezeugen, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn bar bezogen hätte (Prot. S. 7).
5.3 Der Sohn des Beschwerdeführers, E.___, antwortete auf die Frage, wie die Löhne ausbezahlt wurden, dass der Beschwerdeführer am Monatsende mit einem Couvert voller Geld kam; er habe die Quittung unterschrieben und Geld bekommen; der Beschwerdeführer habe gesagt, er wolle das Geld einmal überweisen, aber schliesslich hätten sie es alle zusammen immer bar bekommen. Auf die ausdrückliche Frage, ob er wisse, wie und wie viel der Beschwerdeführer von der A.___ AG bekommen habe und wie das ausbezahlt worden sei, antwortete der Zeuge, das wisse er nicht, das sei nie ein Thema gewesen (Prot. S. 10).
5.4 Wenn auch die einvernommenen Arbeitnehmer bestätigten, dass sie ihre Lohnzahlungen zumindest teilweise in bar erhalten haben, konnten sie keine eigenen Wahrnehmungen zum fraglichen Lohnbezug des Beschwerdeführers dartun.
6. Zusammenfassend sind mittels der ergänzenden Beweisabnahme die behaupteten Barbezüge vom Geschäftskonto jeweils Ende des Monats zum Zwecke der Lohnbezüge des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Wenn auch einzelne grössere Barbezüge vom Geschäftskonto belegt wurden, kann dadurch nicht als hinreichend erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer jeweils Ende des Monats seinen Lohn bar erhalten hätte, denn die Barbezüge sind weder in zeitlicher noch in betragsmässiger Höhe einer Lohnzahlung zuzuordnen.
Keiner der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen konnte zudem zum Barlohnbezug des Beschwerdeführers aufgrund eigener Wahrnehmungen verbindliche Aussagen machen, weil sie keine Kenntnis davon hatten, mithin keinen solchen wahrgenommen hatten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seinen eigenen und den Lebensunterhalt des Sohnes aufkam, vermag den hier strittigen Lohnfluss nicht zu belegen, denn die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind für die vorliegende Streitfrage nicht von Belang.
Es sind somit weder Bank-, Post- oder Barauszahlungsbelege noch Buch-haltungsunterlagen vorhanden, die den effektiven Lohnfluss schlüssig nachzuweisen vermögen. Wie bereits im Urteil vom 11. September 2003 des hiesigen Gerichts erwogen (Urk. 2/26), ergibt sich auch aus den übrigen Akten, welche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung angesichts der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers von vornherein mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind (Urteil des EVG vom 5. Juni 2001 in Sachen A., C 316/99), kein widerspruchsfreies Bild über Zeitpunkt und Höhe der Lohnzahlung an den Beschwerdeführer.
Da nach der Abnahme sämtlicher angebotener Beweismittel die effektive Barlohnzahlung bestenfalls möglich erscheint, aber jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlich erstellt wurde, hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Mit Honorarnote vom 12. August 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22,3 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 388.75, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 38).
7.2 Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
Es werden lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren entschädigt, weshalb der am 13. August 2004 getätigte Aufwand von 0,15 Stunden für Aktenstudium/Rekurs Kl. an AWA (Urk. 38 S. 2) von vornherein ausser Betracht fällt.
Die Honorarnote wird üblicherweise durch die entsprechend instruierte Kanzlei erstellt und fällt in die gewöhnliche Buchhaltungstätigkeit, weshalb der Aufwand von hier 0,25 Stunden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zu entschädigen ist.
In der Kostennote weist Rechtsanwalt Weidmann einen Aufwand von rund 5 Stunden für etwa 30 telefonische, mündliche und schriftliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer aus (Urk. 38). Diese Aufwendungen sind für die effiziente Instruktion des unentgeltlichen Rechtsvertreters als unangemessen zu betrachten; es erscheinen Bemühungen von insgesamt zwei Stunden als den Umständen angepasst, womit Aufwendungen von 3 Stunden in Abzug zu bringen sind.
Für das Aktenstudium wendete Rechtsanwalt Rolf Weidmann insgesamt rund 8 Stunden auf (Urk. 38). Zwar sind insbesondere die beigezogenen Konkursakten relativ umfangreich, doch darf auch berücksichtigt werden, dass diese nicht alle neu waren, sondern zum Teil bereits in den Kassenakten lagen. Zudem musste dem Beschwerdeführer nach dem Konkursverfahren bekannt sein, dass sich in den Konkursakten keine Lohnunterlagen befinden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen rund 4 Stunden für das Aktenstudium gerechtfertigt, wobei darin das Studium des vorliegenden Urteils mitenthalten ist. Damit ergibt sich ein Abzug von 4 Stunden für diesbezügliche Bemühungen.
Für diverse Aufwendungen sowie die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung, das Verfassen der Rechtsschriften inklusiv weitere Kontakte mit dem Gericht und das Beiwohnen an der Verhandlung wird der übrige verrechnete Aufwand von insgesamt rund 9 Stunden angerechnet.
4.3 Zusammenfassend sind von den verrechneten 22,3 Stunden 0,15 Stunden (Rekurs AWA), 0,25 (Honorarrechnung), 3 Stunden (Klientenkontakte) und 4 Stunden (Aktenstudium) in Abzug zu bringen, so dass 14,9 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 388.75 (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter insgesamt Fr. 3'650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Zürich, wird mit Fr. 3'650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).