AL.2004.00361

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 20. März 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der Schweizer Staatsangehörige R.___, geboren 1973, arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2002 bis zum 29. Februar 2004 in Köln/Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Risk Manager im Kreditversicherungszweig der A.___, der per 1. Januar 2004 in die B.___ AG überführt worden war (Urk. 7/6, 7/16/1, 7/16/2, 7/17). Bereits am 1. Januar 2004 war Ron Porath aus der BRD zurück in die Schweiz übergesiedelt (Urk. 3/2), hatte sich hier am 5. Januar 2004 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und am 28. Januar 2004 bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erhoben (Urk. 7/1, 7/23). Am 26. April 2004 konnte Ron Porath eine neue Stelle antreten und meldete sich in der Folge von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 3/1, 7/8).
         Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von Ron Porath auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2004 und begründete dies damit, er sei zuletzt in der BRD arbeitstätig gewesen, weshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (folgend: Verordnung Nr. 1408/71) der letzte Beschäftigungsstaat - mithin die BRD - für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juli 2004 (Urk. 7/3) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2004 und gleicher Begründung ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob Ron Porath am 12. August 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. Dabei verwies er insbesondere auf das Kreisschreiben über die Arbeitslosenversicherung vom Januar 2003 (folgend: KS-ALE 2003) und führte sinngemäss aus, aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 (folgend: Abkommen Schweiz/Deutschland) sei sein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz gegeben.
         In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 (Urk. 6) hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Entscheid fest und bestätigte dessen Begründung, zumal der Beschwerdeführer auch nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend Grenzgänger falle. Nach Eingang der Replik vom 2. Oktober 2004 (Urk. 11) und nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, schloss das Gericht am 17. November 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. März  2004 Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung durch die schweizerische Arbeitslosenversicherung hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob er nach allfälligen Staatsverträgen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrecht untersteht und, bejahendenfalls, dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

2.
2.1     Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft (Personenfreizügigkeitsabkommens, FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, indem sie unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Anhang II des Abkommens bestimmen. Gemäss Abschnitt A/1 Anhang II FZA wenden die Vertragsstaaten zum Zweck dieser Koordinierung die Normen der Verordnung Nr. 1408/71 an. Zudem enthält Abschnitt A/1 lit. b-p Anhang II FZA "Anpassungen", die gleichsam Einträge in die acht Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. Diese Einträge beinhalten insbesondere einzelstaatliche Besonderheiten und Ausnahmeregelungen, welche den allgemeinen Koordinationsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 vorgehen (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Separatdruck 1999, S. 201 [273.222.6]).
2.2     Nach dem vorstehend geschilderten Sachverhalt (vgl. Ziff. 1.1) liegt ein eurointernationaler Sachverhalt vor, auf den die Verordnung Nr. 1408/71 dem Grundsatz nach anwendbar ist.
         Gemäss Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates oder Flüchtlinge sind, sowie für deren Familienangehörige, welche im Gebiet eines andern Vertragsstaates wohnen. Weiter beschlägt die Verordnung Nr. 1408/71 laut ihrem Art. 4 Abs. 1 lit. g die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Demnach fällt die vorliegende Streitsache sowohl unter den persönlichen wie den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
2.3     Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 enthält die allgemeinen Kollisionsnormen, welche die bei eurointernationalen Sachverhalten anzuwendenden nationalen Sozialrechtsvorschriften bezeichnen. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, grundsätzlich den Sozialrechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines andern Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebsitz in einem andern Mitgliedstaat hat (sog. Beschäftigungslandprinzip).
2.4     Titel III Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält die besonderen Vorschriften der Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dessen Art. 67 Abs. 3 ist zu entnehmen, dass sich arbeitslose Wanderarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen, die im Beschäftigungsstaat ihren Wohnsitz haben, der Arbeitsvermittlung dieses Staates zur Verfügung halten müssen und dessen Arbeitslosenentschädigung beziehen. Reichen die im Staat der letzten Beschäftigung zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die Erfüllung der Beitragszeit nach Landesrecht nicht aus, so rechnet der zuständige Träger auch Zeiten hinzu, die die versicherte Person zuvor in einem andern Vertragstaat zurückgelegt hat (Abs. 1 und 2, sog. Anrechnungsprinzip).
         Im deutsch-schweizerischen Verhältnis ist aber zudem der schweizerische Eintrag in Anhang II Abschnitt A/1 lit. i FZA und damit gleichsam in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 zu beachten, wonach Art. 7 des Abkommens Schweiz-Deutschland trotz des Inkrafttretens des Personenfreizügigkeitsabkommens weiterhin anwendbar ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Abkommens Schweiz/Deutschland werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des andern Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, für die Anwartschaftszeit und die Anspruchsdauer berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird und im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnt. Diese Zeiten werden so berücksichtig, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden (vgl. ARV 2002 Nr. 26 S. 177 und 1996 Nr. 6 S.15, SVR-Rechtsprechung 1998 ALV Nr. 3 S. 7 und 1997 ALV Nr. 92 S. 279).
2.5     Auf diese Ausnahmeregelung wird auch im Kreisschreiben des seco über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung vom Dezember 2004 (folgend: KS-ALE-FPV 2004) hingewiesen. Darin wird für die Verwaltung verbindlich festgehalten, dass Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland eine unselbständige Beschäftigung ausgeübt haben, bei Arbeitslosigkeit in die Schweiz zurückkehren und hier ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen können (KS-ALE-FPV 2004 Rz B 231, vgl. auch allgemein KS-ALE-FPV 2004 Rz B 228 ff. und KS-ALE 2003 Rz B 118 und B 141).

3.
3.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
3.2     In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit war der Beschwerdeführer während mehr als zwölf Monate in der BRD als Arbeitnehmer tätig und hat während dieser Zeit nach den dortigen Rechtsvorschriften Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet (vgl. Verdienstabrechnungen, Urk. 7/6). Da der Beschwerdeführer als Schweizer Bürger seit dem 1. Januar 2004 auch in der Schweiz seinen Wohnsitz hat (Urk. 3/2), kann er hier seinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend machen, wobei für die Ermittlung der nötigen Beitragszeit nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens Schweiz/ Deutschland die beitragspflichtige Zeit während der Beschäftigung in Deutschland angerechnet wird. Demnach hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner beitragspflichtigen Beschäftigung in Deutschland die für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz vorausgesetzte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt. Sein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist daher zu bejahen, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und er nicht bereits in Deutschland Anspruch auf Leistungen der dortigen Arbeitslosenversicherung erhoben hat, was durch die Arbeitslosenkasse zu prüfen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Juli 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 1. März 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und er keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Deutschland bezieht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).