AL.2004.00368
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 8. Februar 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der 1943 geborene V.___ leidet an Rückenbeschwerden. Ab Februar 1994 bezog er eine halbe Invalidenrente, welche per Ende September 1995 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (Urk. 7/29/29 und Urk. 7/29/39). Die Rentenaufhebung wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juli 2001 rechtskräftig (Urk. 7/29/16).
Vom 12. April 1999 bis 31. August 2002 war V.___ als Mechaniker bei der A.___ AG mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche tätig (Urk. 7/19). Am 4. Juli 2002 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002. Dabei gab er an, höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten zu können (Urk. 7/16). Dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erklärte er am 2. September 2002, eine Stelle im Kanton Zürich suchen zu wollen, wo er vormittags, nachmittags, zu 50 % leichte Tätigkeiten ohne längeres Sitzen oder Stehen verrichten könne (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 27. März 2003 wurde er vom RAV angewiesen, vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 einen Programm zur vorübergehenden Beschäftigung bei B.___ zu besuchen (Urk. 7/4/1). Die Beschäftigung bestand in der Bewachung und Reinigung von Velos bei der Velostation X.___ während 21 Stunden pro Woche bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 7/4/2). In der ersten Woche waren zwei Einsätze vorgesehen: am 1. April 2003 von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 4. April 2003 von 5.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Am Donnerstag 3. April 2003 hätte V.___ dagegen von 4.30 Uhr bis 6.30 Uhr, von 10.30 Uhr bis 12.15 Uhr und von 16.00 Uhr bis 17.45 Uhr Pikettdienst leisten müssen (Urk. 7/4/4). Nach dem ersten Arbeitstag brach er die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen ab (Urk. 7/4/6).
Am 11. Juli 2003 meldete sich V.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/29/11). Am 17. Juli 2003 wurde er an der rechten Schulter operiert und war bis 15. Januar 2004 arbeitsunfähig (Urk. 7/2/2 und 7/29/4).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch von V.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003 (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2003 Einsprache (Urk. 7/9).
Am 3. Februar 2004 wurde V.___ erneut für einen Einsatz im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung bei der besagten Velostation X.___ angemeldet (Urk. 7/3/2). Unter Angabe gesundheitlicher Gründen verweigerte er wiederum die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme (Urk. 7/3/4).
Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 wies das AWA die Einsprache vom 22. August 2003 ab (Urk. 2). Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch noch ausstehend (vgl. Urk. 7/29/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 erhob V.___ am 18. August 2004 Beschwerde und beantragte die Anerkennung seiner Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 2003 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 ersuchte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 3. September 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.
Ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) angemeldet hat, gilt nach Art. 15 Abs. 3 AVIV bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig.
1.3 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Weder Gesetz noch Verordnung verlangen eine bestimmte Mindestanzahl an Bewerbungen je Kalendermonat. Deshalb muss es im Einzelfall beurteilt werden, ob die Bemühungen bei der Stellensuche genügend sind. In der Regel müssen aber mindestens zehn bis 12 geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 124 V 234 Erw. 6; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, N 15 zu Art. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
1.4 Neben der Stellesuche ist die versicherte Person verpflichtet, an einer zugewiesenen zumutbaren vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen (Art. 64a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 672). Analog der Unzumutbarkeit des Beibehaltens einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen ist sie durch ein eindeutiges - allenfalls nach Abbruch beziehungsweise Nichtantreten des Beschäftigungsverhältnisses ausgestelltes - ärztliches Zeugnis oder Gutachten zu belegen (vgl. BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, N 14 zu Art. 30; ARV 1968 Nr. 17).
2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. April 2003.
2.1 Das AWA begründet seine Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht vermittlungsfähig, im Wesentlichen unter Hinweis auf die fehlende Vermittlungsbereitschaft (Urk.2). Dies ergebe sich aus seinem Verhalten, habe er doch die ihm gesundheitlich zumutbaren vorübergehenden Beschäftigungen abgebrochen beziehungsweise nicht angetreten; ebenso seien seine persönlichen Arbeitsbemühungen fortlaufend völlig ungenügend gewesen.
Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, er könne aus gesundheitlichen Gründen lediglich halbtags arbeiten, weshalb die siebenstündigen Schichten bei der Velostation X.___ unzumutbar gewesen seien. Ausserdem sei er nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Arbeitsbemühungen ungenügend seien (Urk. 1).
2.2 Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. März 2003 konnte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit leichte Arbeiten, ohne Heben von Lasten über 15 kg, mit einem Pensum von 50 % erledigen (Urk. 7/2/4). Die Schulteroperation vom 17. Juli 2003 hinterliess nach der bis 14. Januar 2004 dauernden Rehabilitation laut Zeugnis der Klinik D.___ vom 13. Januar 2004 keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/2). Da auch Dr. C.___ im Schreiben vom 11. März 2004 an das RAV keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwähnt hatte, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten Tätigkeit weiterhin 50 % beträgt. Diese doch noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit lässt sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres einsetzen. Es kann daher trotz der erneuten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgegangen werden.
2.3 Ist trotz bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen, muss diese Anspruchsvoraussetzung trotz Art. 15 Abs. 3 AVIV dann geprüft werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Vermittlungsbereitschaft in Frage steht.
2.3.1 Anhand der Formulare zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (Januar 2003 - Mai 2004) kann der Beschwerdeführer pro Kontrollperiode lediglich drei bis sieben, hauptsächlich telefonische Bewerbungen nachwiesen. Bei den - meistens mehrfach - angefragten Arbeitgebern handelt es sich um Firmen in der Region Y.___ (Urk. 7/7). Ausserdem erfolgten sämtliche Bewerbungen aufs Geratewohl. Gezielte Bewerbungen auf offene, ausgeschriebene Stellen oder Bewerbungen sind keine nachgewiesen. Es erscheint zwar als plausibel, dass die Anzahl der für den Beschwerdeführer geeigneten, offenen Arbeitsstellen aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht besonders hoch ist (vgl. entsprechender Einwand des Beschwerdeführers in Urk. 7/9). Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Vernachlässigung der Konsultation von Stellenausschreibungen in der Presse und auf dem Arbeitsamt im Hinblick auf gezielte Bewerbungen. Auch fehlen Bewerbungen auf Stellen im übrigen Kantonsgebiet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung eine Erweiterung des Suchgebietes erwartet werden kann. Denn auch andere Regionen, wie zum Beispiel die Städte Zürich und Winterthur oder sogar die Region Glatttal, wären mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort aus in angemessener Zeit erreichbar.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, seine Arbeitsbemühungen seien nie bemängelt worden (Urk. 1), bleibt anzumerken, dass eine seitens der Verwaltung abgegebene Zusicherung des Inhalts, die getätigten Stellenbewerbungen würden genügen, was gegebenenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers gebieten würde (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), nicht vorliegt und in der Tatsache, dass die Bemühungen nicht gerügt wurden, kann keine derartige Zusicherung erblickt werden (vgl. BGE 124 V 233 Erw. 5b; ferner nicht veröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts L. vom 4. April 1996, C 39/96, und L. vom 3. Mai 1999, C 306/98).
Es ist der Verwaltung in ihrer Beurteilung zuzustimmen, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als in quantitativer und qualitativer Hinsicht ungenügend sind, und dies fortlaufend während der ganzen in Frage kommenden Zeit.
2.3.2 Die dem Beschwerdeführer zweimal zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei der Velostation X.___ war dem Beschwerdeführer laut Schreiben von Dr. C.___ vom 11. März 2004 an das RAV aus medizinischer Sicht grundsätzlich zumutbar. Über die zumutbare Dauer der Beschäftigung wollte sich der Arzt erst nach einem mehrtägigen Arbeitsversuch äussern (Urk. 7/2/1). Ein anderslautendes, eindeutiges ärztliches Zeugnis, das die medizinisch begründete Unzumutbarkeit der Beschäftigung belegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Dr. C.___s Beurteilung wird durch die Erklärung der Geschäftsleiterin des B.___ im Schreiben vom 13. Februar 2004 an das RAV unterstützt, wonach dem Beschwerdeführer vom Anfang an mitgeteilt worden sei, es werde auf seine Rückenprobleme Rücksicht genommen, und er dürfe auch während der Arbeit abwechselnd sitzen, stehen, umhergehen und notfalls, wenn er eine Matte mitbringe, sich auch für kurze Zeit hinlegen (Urk. 7/3/4, vgl. auch Urk. 7/14). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung bei der Velostation X.___ aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen sein soll. Es konnte daher von ihm erwartet werden, dass er zumindest versucht hätte, an mehreren Einsätzen teilzunehmen und eine seinem Leiden angepasste Arbeitsstrategie herauszufinden. Durch den Abbruch der Beschäftigung nach dem ersten Einsatztag im April 2003 und das Nichtantreten der gleichen, erneut zugewiesenen Beschäftigung im Februar 2004 hat der Beschwerdeführer hingegen seine fehlende Bereitschaft manifestiert, die nötige, ihm zumutbare Willensanstrengung einzusetzen, um in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden.
2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der Stellensuche und bei der Teilnahme an den zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigungen die - trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit - fehlende Bereitschaft kundgetan hat, seine noch erhebliche Arbeitskraft in einer seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit einzusetzen. Damit ist die subjektive Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse, Meilen (ehemals GBI, Meilen)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).