Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00375
AL.2004.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Walter Bär
Rechtskonsulent
Hörnlistrasse 78, 8400 Winterthur

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Bankstrasse 36,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/3) verneinte die Arbeitslosenkasse GBI (nunmehr Unia Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung von R.___ aufgrund ungenügender Beitragszeit. Die dagegen durch Walter Bär, Rechtskonsulent, erhobene Einsprache vom 11. August 2004 (Urk. 7/2) wies die Kasse mit Entscheid vom 17. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) ab.

2. Dagegen liess R.___ durch Walter Bär am 21. August 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr ab 9. Juni 2004 die vollen gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
         Nachdem die Arbeitslosenkasse GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und die Parteien in ihrer Replik vom 29. September 2004 (Urk. 11) sowie Duplik vom 12. Oktober 2004 (Urk. 14) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. Juni 2004.

2.       Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).

3.
3.1     In der für die Beitragszeit massgeblichen Rahmenfrist vom 9. Juni 2002 bis 8. Juni 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin vom 9. Juni bis 5. Juli 2002 bei der A.___ AG als Verkäuferin (Urk. 7/15), am 29., 30. und 31. Juli sowie am 5. August 2002 in einem Temporäreinsatz für die B.___ AG (Urk. 7/14a-b) im Zwischenverdienst, zwischen dem 6. und 23. August 2002 an 13 Tagen bei Dr. med. dent. C.___ (Urk. 7/13) und von März bis Ende Dezember 2003 bei der Kultur- und Hausgemeinschaft D.___ in E.___ (Urk. 7/11).
3.2     In ihrer Beschwerdeschrift bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, diese Arbeitseinsätze in diesem Umfang geleistet zu haben. Hingegen macht sie geltend, dass alle Monate, in denen ein Arbeitsverhältnis gedauert habe, voll berücksichtigt werden müssten. Auf diese Weise seien zwölf Monate beisammen. Hinzu komme noch, dass sie ab 30. September 2002 bis Ende Februar 2003 ein Arbeitspraktikum des RAV S.___ absolviert habe. Auch wenn sie dafür nicht entlöhnt worden sei, sollte diese Periode ebenfalls als anrechenbare Beschäftigung gelten.

4.
4.1     Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obgliatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Jeder Monat wir als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Regelung gilt auch im Falle von Zwischenverdienst. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. März bis 31. Dezember 2003 bei der Kultur- und Hausgemeinschaft D.___ (vgl. Urk. 7/11). Dies ergibt unbestrittenermassen eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 10 Monaten.
         Bei angebrochenen Kalendermonaten gelangt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Da nicht Beitragstage, sondern Kalendertage massgebend sind, müssen die Beitragstage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 67 Rz 169 f.). Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit innerhalb eines Monats liegt und die versicherte Person in dieser Zeit einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgeht.
         Die Rahmenfrist der Beschwerdeführerin begann während ihres Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG zu laufen. Die im Monat Juni 2002 dort geleisteten Arbeitstage müssen in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 AVIV somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. August 2004 (Urk. 1) ebenfalls in Kalendertage umgerechnet werden. Vom 9. Juni bis 5. Juli 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin somit an 20 Arbeitstagen bei der A.___ AG (15 Tage im Juni und 5 Tage im Juli 2002). Umgerechnet mit dem Faktor 1,4 ergibt dies eine Beitragszeit von 28 Kalendertagen (20 Tage x 1,4).
         Für die B.___ AG arbeitete die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2002 insgesamt an 4 Tagen (Urk. 7/14a-b), wobei der erste Einsatz am 29. Juli und der letzte am 5. August 2002 erfolgte. Umgerechnet in Kalendertage ergibt dies eine anrechenbare Beitragszeit von 5,6 Tagen.
         Das Arbeitsverhältnis bei Dr. C.___ dauerte vom 6. bis 23. August 2002 (Urk. 7/13) und die Beschwerdeführerin arbeitete an 13 Tagen. Umgerechnet in Kalendertage ergibt dies eine anrechenbare Beitragszeit von 18,2 Tagen.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während 10 Monaten in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis stand. Die übrigen Tätigkeiten dauerten jeweils keinen vollen Beitragsmonat. Umgerechnet auf die für die Ermittlung der Beitragszeit massgebenden Kalendertage, ergeben diese Einsätze eine zusätzliche Beschäftigungsdauer von 51,8 Tagen (28 Tage + 5,6 Tage + 18,2 Tage). Die Beschwerdegegnerin hat somit eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 12 Monaten zur Recht verneint.

5.       In ihrer Eingabe vom 21. August 2004 (Urk. 1) lässt die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringen, sie habe vom 30. September 2002 bis Ende Februar 2003 ein unentgeltliches Arbeitspraktikum absolviert, was ebenfalls als Beitragszeit anzurechnen sei.
         Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 AVIG können der Beitragszeit nur beitragspflichtige Beschäftigungen angerechnet werden. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit aber unter anderem Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung. Da das Praktikum der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nur rund 5 Monate gedauert hat, erübrigen sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht, da der Kausalzusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Fehlen einer ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung von vorneherein zu verneinen ist.

6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Walter Bär
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).