Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 20. April 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1969, war vom 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2003 als Investment Advisor bei der Bank A.___, Zürich, tätig (Urk. 7/3 Ziff. 3, Urk. 7/2 Ziff. 15, Ziff. 17). Am 9. Juli 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2003 (Urk. 7/1, Urk. 7/2 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 23. März 2004 (Urk. 7/8/5) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2004 für die Dauer von 7 Tagen ab dem 1. März 2004 in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 reduzierte das AWA die verfügte Einstellung auf 4 Tage (Urk. 7/8/1). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 29. April 2004 erfolgte eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2004 für die Dauer von 8 Tagen ab dem 1. April 2004 (Urk. 7/7). Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 16. Juli 2004 ab (Urk. 7/6 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. August 2004 beim AWA Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Am 30. August 2004 überwies das AWA die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 7/6/5 = Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2004 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die am 29. April 2004 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 8 Tagen (Urk. 7/7) gerechtfertigt ist.
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wies für die Kontrollmonate Februar und März 2004 sechs beziehungsweise fünf Arbeitsbemühungen nach (Urk. 7/8/10; Urk. 7/7/3). Es ist aufgrund der nachgewiesenen Suchbemühungen offensichtlich, dass diese in rein quantitativer Hinsicht der Anforderung, alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen, nicht zu genügen vermögen (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Kern der Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten selbst. Er hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Diese Eigeninitiative des Versicherten hat sich, wenn nötig (beispielsweise bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich) auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine Stelle zu finden; es kommt dabei auf die Tatsache und Intensität und nicht auf den Erfolg dieser Bemühungen an.
3.2 Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1) kann nicht gefolgt werden: Zwar reduzierte der Beschwerdegegner die erstmalige Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 auf 4 Tage (Urk. 7/8/1). Dies geschah jedoch, weil es das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum versäumt hatte, den Beschwerdeführer schriftlich im Sinne von Art. 26 Abs. 2bis der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) abzumahnen; die nachgereichten persönlichen Arbeitsbemühungen waren deshalb zu beachten (Urk. 7/8/1 S. 2). Gleichwohl waren diese für den Kontrollmonat Februar 2004 ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung lediglich reduziert wurde. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe bereits einmal wegen fehlenden Arbeitsbemühungen sanktioniert werden müssen (vgl. Urk. 7/7/1 S. 2), war demnach allenfalls insoweit unkorrekt, als es sich nicht um fehlende, sondern um ungenügende Arbeitsbemühungen gehandelt hat. An der Zulässigkeit einer erneuten und angemessen erhöhten Einstellung ändert dies nichts: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 68 Strafgesetzbuch wiederholt verfügt werden (BGE 126 V 130 Erw. 1, 124 V 227 Erw. 2b, 123 V 151 Erw. 1c).Wird die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 2bis AVIV).
Auch die weitere Begründung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht habe bei weiteren Banken bewerben können, weil er sich sonst bei seinem jetzigen und zum damaligen Zeitpunkt potentiellen Arbeitgeber unglaubwürdig gemacht und sinngemäss dessen Absage riskiert hätte (Urk. 1 S. 1 unten f.), vermag nicht zu überzeugen. Dies insbesondere, da er im Einspracheverfahren noch angegeben hatte, er habe sich nur bei fünf möglichen Stellen beworben, weil nicht ausreichend offene, für seinen Lebenslauf geeignete Stellen vorhanden gewesen seien (Urk. 7/6/3). Mit dem Verzicht auf weitere Bewerbungen nahm der Beschwerdeführer eine erneute Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Kauf, insbesondere nachdem er bereits im Vormonat eine solche hinzunehmen hatte und somit über die Folgen seines Handelns nicht im Unklaren sein konnte. Die Verantwortung für diese Entscheidung kann jedoch nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Dieser hat mithin zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.
4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
Die verfügte Einstellung von 8 Tagen ab dem 1. April 2004 entspricht einer Sanktionierung im unteren Bereich eines leichten Verschuldens und erscheint den persönlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles als angemessen.
Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).