Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00410
AL.2004.00410

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 28. April 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Seestrasse 217, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1980, ist gelernter Chemielaborant. Im Jahr 2000 begann er das Studium zum Betriebsökonom FH in Facility Management an der Hochschule A.___, welches er Ende Februar 2004 abschloss (vgl. Urk. 12/3). Vom 19. August 2002 bis am 28. Februar 2003 absolvierte er ein Praktikum bei der N.___ AG (Urk. 8/3) und arbeitete vom 1. August 2003 bis am 30. November 2003 in einem Teilzeitpensum bei der C.___ AG (Urk. 8/4) sowie ab Mitte Juni 2003 als Mitarbeiter bei der D.___ AG (Urk. 8/5). Am 8. März 2004 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2004 (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI (nunmehr Unia Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung ab dem 6. Februar 2004 mit der Begründung, B.___ stehe in einem unbefristeten und ungekündigten Abruf-Arbeitsverhältnis ohne fixe Stundengarantie bei der D.___ AG (Urk. 17/6).
         Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Juni 2004 (Urk. 17/1) wies die Arbeitslosenkasse GBI mit Entscheid vom 23. August 2004 (Urk. 2) ab.
         Ab dem 16. August 2004 erhält B.___ Arbeitslosenentschädigung, nachdem er seine Stelle bei der D.___ AG aufgegeben hat (vgl. Urk. 1 S. 4).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2004 liess B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler mit Eingabe vom 8. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und ihm unter Berücksichtigung der Zwischenverdienste ab 6. Februar 2004 Arbeitslosenentschädigung zu 80 % und vom 7. Juni 2004 bis am 15. August 2004 zu 100 % auszurichten.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen in Bezug auf sein Studium einreichen (Urk. 12/1-4). Die Arbeitslosenkasse GBI hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Der gesetzliche Befreiungstatbestand muss also massgebender Grund für die Nichterwerbstätigkeit und damit für die Nichterfüllung der Beitragszeit sein (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3).
        

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. Februar 2004 bis 15. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dabei ist von Bedeutung, ob von einem anrechenbaren Arbeitsausfall auszugehen ist.
2.2     Die Arbeitslosenkasse stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsausfall erlitten habe, da er bei der D.___ AG seit dem 12. Juni 2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf stehe. Die auf besondere Vereinbarung beruhende Arbeitszeit gelte dabei als normal, so dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er nicht zur Arbeit aufgefordert werde, keinen anrechenbaren Arbeits- beziehungsweise Verdienstausfall erleide (Urk. 2 und 7).
2.3     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Nebenbeschäftigung bei der D.___ AG habe zur Mitfinanzierung seines Studiums gedient. Korrekterweise sei bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf das Studium als quasi letztes Arbeitsverhältnis abzustellen, nicht jedoch auf den Nebenerwerb bei der D.___ AG. Da er vom 6. Februar 2004 bis zum 6. Juni 2004 noch mit seiner Diplomarbeit beschäftigt gewesen sei, verlange er auch nur eine Arbeitslosenentschädigung zu 80 % (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2000 sein Studium an der Hochschule A.___ (Urk. 12/1 und 12/2). Per 12. Juni 2003 nahm er eine Stelle als D.___-Mitarbeiter an, wo er in sehr unterschiedlichem Umfange im Einsatz stand (vgl. Urk. 1 S. 6), um sein Studium teilweise selber zu finanzieren.
3.2     Es trifft zu und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der D.___ AG ein Arbeitsverhältnis auf Abruf ohne Anspruch auf Beschäftigung eingegangen ist (Urk. 8/6). Der Beschwerdeführer meldete sich aber am 8. März 2004 (Urk. 8/1) nicht deshalb zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2004 an, weil er mit einer Verminderung oder einem Ausbleiben der Einsatznachfrage als D.___-Mitarbeiter konfrontiert war, sondern weil er per Ende Februar 2004 sein Studium als Betriebsökonom in Facility Management abschloss (Urk. 12/1-4).
         Der Beschwerdeführer war grundsätzlich gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aufgrund seiner vollzeitlichen Weiterbildung (vgl. Urk. 12/4) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Wäre er bis Ende Februar 2004 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wäre ohne Weiteres von einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG auszugehen. Dem Beschwerdeführer kann nun nicht zum Nachteil gereichen, dass er aus finanziellen Gründen neben seinem Studium einer stundenweisen Tätigkeit nachgehen wollte und eine Stelle als D.___-Mitarbeiter angenommen hat. Dies würde dem in der Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 zu Art. 23 Abs. 2bis AVIG verankerten Grundsatz "arbeiten soll sich lohnen" zuwider laufen (BBl 2001 S. 2281 f.).
         Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Studiums per Ende Februar 2004 einen Arbeitsausfall erlitten und grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2004 hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wie wenn er sich ausschliesslich seiner Ausbildung gewidmet hätte. In Bezug auf die Zeit vom 6. bis 29. Februar 2004 ist der Anspruch mangels Arbeitsausfalls jedoch zu verneinen, da der Beschwerdeführer im Monat Februar 2004 noch seine Abschlussprüfungen zu absolvieren hatte und sich somit noch effektiv im Studium befand (vgl. Urk. 12/1-4).
3.3     Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 1) war dieser bis am 4. Juni 2004 im Umfange von rund 20 % mit seiner Diplomarbeit beschäftigt. Sein Arbeitsausfall während dieser Zeit betrug somit noch 80 %. Ab dem 7. Juni 2004 bis am 15. August 2004 ist dagegen von einem vollständigen Arbeitsausfall von 100 % auszugehen.
         Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 23 Abs. 2bis AVIG zu berücksichtigen hat, wonach sich der versicherte Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes bestimmt. Das vom Beschwerdeführer erzielte Entgelt aus seiner Tätigkeit als D.___-Mitarbeiter ist ihm alsdann als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen.

4.       Ausgangsgemäss ist dem durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2004 einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfange von 80 % und ab dem 7. Juni 2004 einen solchen von 100 % erlitten hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).