AL.2004.00419

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. April 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Münzgasse 2, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1943, meldete sich am 14. April 2004 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/4), nachdem sein Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer bei der C.___ GmbH per 29. Februar 2004 aufgelöst worden war (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 (Urk. 7/5) verneinte die Arbeitslosenkasse GBI (nunmehr Unia Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung ab dem 14. April 2004 mit der Begründung, dass kein Anspruch bestehe, solange B.___ seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der C.___ GmbH inne habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/7) wurde mit Entscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/8) abgewiesen.
2.
2.1 Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 9. September 2004 Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. April 2004 gutzuheissen (Urk. 1).
         Nachdem die Arbeitslosenkasse GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
2.2     Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/1) reichte B.___ dem Gericht die Verfügung des Bezirksgerichts W.___ vom 30. September 2004 über die Konkurseröffnung (Urk. 10/2) ein.
2.3     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.2     Nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Da es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen, könnten Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung auf diese Entscheidung Einfluss nehmen und somit ihre Stellung missbrauchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch dient der Verhütung solcher Missbräuche. Obwohl Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dem Wortlaut nach auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten ist, ist diese Bestimmung grundsätzlich auch bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Funktion anzuwenden, sofern eine offensichtliche Umgehung der Folgen von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vorliegt.
         Erst wenn eine arbeitgeberähnliche Person definitiv aus ihrem Betrieb ausscheidet, was anhand von klaren Kriterien wie der Löschung eines Eintrags im Handelsregister erwiesen sein muss, kann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen. Darin ist kein überspitzter Formalismus zu erblicken. Die Überschuldung des Betriebs ist kein taugliches Kriterium, um trotz andauernder arbeitgeberähnlicher Stellung die genannte Leistung beziehen zu können. Der Zustand der Liquidation dauert bis zur Löschung der Firma im Handelsregister an (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Juli 2004 in Sachen L., C 19/04).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer arbeitete bis am 29. Februar 2004 bei der C.___ GmbH in W.____, als deren Gesellschafter und Geschäftsführer er im Handelsregister des Kantons K.____ eingetragen war (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 30. September 2004 (Urk. 10/2) wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 8. Oktober 2004 mangels Aktiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 20. Januar 2005 (vgl. Urk. 11).
2.2     Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des EVG bleibt eine arbeitgeberähnliche Stellung bestehen, bis eine Firma im Handelsregister gelöscht wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Löschung der C.___ GmbH erst am 20. Januar 2005 (vgl. Urk. 11). Grundsätzlich hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/8) somit zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der C.___ GmbH in W.___ zumindest faktisch noch inne hatte, auch wenn über die Gesellschaft am 30. September 2004 der Konkurs eröffnet worden ist (Urk. 10/2). Die endgültige Löschung der Gesellschaft im Handelsregister (vgl. Urk. 11) erfolgte erst nach dem Einspracheentscheid und ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht mehr von Bedeutung.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-2 und 11
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).