AL.2004.00423
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1969, war seit dem 20. Dezember 1999 als Sachbearbeiter Qualitätsmanagement im Bereich Administration & Informatik bei der Bank A.___ AG, ___, beschäftigt (Urk. 7/171). Am 26. Februar 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. April 2001, mit der Begründung, dass er eine berufliche Neuausrichtung suche (Urk. 7/170). In diesem Zusammenhang gründete er die C.___ GmbH, welche am 19. März 2001 im Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 7/4-5, Urk. 7/49-50). Am 28. November 2001 meldete er sich im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/177), mit Datum vom 7. Dezember 2001 erfolgte die Abmeldung (Urk. 7/176). Am 10. April 2002 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/165) und stellte am 20. April 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2002 (Urk. 7/164 Ziff. 2). Zum Ausmass der gesuchten Tätigkeit gab er an, bereit und in der Lage zu sein, einer 50%igen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/164 Ziff. 3). Am 4. September 2002 teilte er der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, mit, dass er nunmehr eine Vollzeitstelle suche (Urk. 7/166).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. April 2002 mit der Begründung, es liege eine Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung vor (Urk. 7/98-99).
1.2 Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/75-82) festgestellt hatte, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verneint werden könne und die Sache an das AWA zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zurückzuweisen sei, verneinte das AWA mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 10. April 2002 (Urk. 7/43-45 = Urk. 7/47-48).
Am 18. Januar 2004 (Urk. 7/42) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2003. Diese wurde vom AWA mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 abgewiesen (Urk. 7/1-3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 10. April 2002 bis 13. Januar 2003 (vgl. Urk. 1 S. 1). Nachdem das AWA mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 an seinem Entscheid festgehalten hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2).
1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 Erw. 2.1).
2. Strittig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 10. April 2002 bis 13. Januar 2003.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Vermittlungsfähigkeit für die genannte Zeit damit, dass insbesondere der Internetauftritt der C.___ GmbH zeige, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nicht mit dem effektiven Geschäftsgang übereinstimmten. Der Beschwerdeführer habe mehrere Degustationsanlässe organisiert, woraus ersichtlich sei, dass er eine zeitlich höhere Beanspruchung aufweise, als die angegebenen sechs Stunden pro Woche. Die Durchführung zahlreicher Anlässe zeige, dass im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung die C.___ GmbH keineswegs gescheitert, sondern vielmehr im Aufbau gewesen sei. Dass das Geschäft weiter geführt werden sollte, zeige auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn lediglich im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe. Weiter habe der Beschwerdeführer auch seit längerer Zeit einen Kurs in Weinsensorik besucht. Er sei daher noch massgeblich am Geschäftsaufbau beteiligt gewesen, weshalb es unwahrscheinlich gewesen sei, dass er in der Lage und bereit gewesen wäre, diese selbstständige Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufzugeben (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Anlässe hätten alleine dem Verkauf von Wein und nicht dem Geschäftsaufbau gedient. Der Aufwand für die Organisation dieser Anlässe habe nicht mehr als fünf Stunden pro Woche betragen. Die C.___ GmbH werde alleine von seiner Lebenspartnerin geführt. Der Besuch des sechsmonatigen Kurses sei kein Hinweis darauf, dass der Weinhandel seinem Berufsplan entspreche. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sich das Geschäft nicht im Aufbau befunden und er sei jederzeit bereit gewesen, eine zumutbare Anstellung anzunehmen und habe sich entsprechend auch sehr intensiv um Stellen bemüht (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 19. März 2001 bis 27. Januar 2004 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.___ GmbH, ___, eingetragen war (Urk. 7/4-5, Urk. 7/39).
3.2 Entgegen seiner Ansicht war er aber auch nach seiner erneuten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 10. April 2002 (Urk. 7/165) bis zum Antritt der befristeten Stelle bei der Bank A.___ am 13. Januar 2003 (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht vermittlungsfähig.
Durch seine Tätigkeit für die C.___ GmbH wäre er gar nicht in der Lage gewesen, eine andere Stelle anzunehmen. Zwar führte er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 aus, bis April 2003 die Auflösung des Lagerbestandes konsequent vorangetrieben zu haben (Urk. 7/51 Ziff. 2). Aufgrund des Internetauftritts der C.___ GmbH (Stand am 9. Juli 2004) ist hingegen davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH weitergeführt wurde. Dabei stand der Beschwerdeführer und nicht - wie von ihm wiederholt behauptet (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 7/51 Ziff. 3) - seine Partnerin im Vordergrund. Dem Internetauftritt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C.___ GmbH war (vgl. Urk. 7/22). Er war Kontaktperson für die Vermietung von Räumlichkeiten und Durchführung von privaten Anlässen und Degustationen (Urk. 7/11), Online-Bestellungen und Direktverkauf, jeweils mittwochs von 17.00 bis 20.00 Uhr (Urk. 7/19) und auch bei den durchgeführten Anlässen in der fraglichen Zeit massgeblich beteiligt (vgl. Urk. 7/17). Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenkasse wurde der Verkauf unter Woche und nicht an Samstagen durchgeführt (vgl. Urk. 7/166), was zu einer weiteren Einschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit führte.
3.3 Weiter besuchte der Beschwerdeführer einen sechsmonatigen Kurs in Weinsensorik an der Hochschule D.___. Dieser fand gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an einzelnen Tagen unter der Woche und an Samstagen statt (vgl. Urk. 3 Ziff. 3). Daher wäre es ihm auch aufgrund mangelnder Flexibilität hinsichtlich seiner Verfügbarkeit nicht möglich gewesen, eine Stelle anzunehmen.
3.4 Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen ausführt, er sei in der fraglichen Zeit immer bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 2 unten, Urk. 7/51 Ziff. 5), so stand dies nicht nur seinen Möglichkeiten aufgrund des oben Gesagten entgegen, sondern wird auch durch seine Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse widerlegt. In seinem Schreiben vom 4. September 2002 hielt er fest, dass er nunmehr eine Vollzeitstelle suche, da sich der Weinhandel nicht so entwickelt habe, wie er es sich vorgestellt habe. Leider könne er das Weingeschäft nur noch als Hobby betreiben, da er kein Geld damit verdienen könne und sämtliche Einnahmen für Kosten und Einkauf benötigt würden. Den derzeitigen Bestand würde er "einfrieren", damit er seine Kunden weiterhin am Samstag bedienen könne und somit eine Ganztagsstelle bei einer Bank annehmen könne (Urk. 7/166). Schliesslich geht aus dem Schreiben der E.___ Treuhand AG vom 29. April 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. März 2001 zu 100 % für die C.___ GmbH tätig gewesen sei (Urk. 7/61).
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Umstände und die Angaben des Beschwerdeführers erhellen, dass dieser in der fraglichen Zeit mit der Weiterführung seiner GmbH beschäftigt war und sich zudem auf diesem Gebiet weiterbildete. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher zu verneinen, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2004 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse GBI, Zürich-Ausstellungsstrasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).