Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00428
AL.2004.00428

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 27. Juni 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Grether
c/o Brem & Borer
Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       W.___ trat am 1. August 1981 in die damalige Bank X.___ ein. Er war in verschiedenen Funktionen tätig, zuletzt im Rang eines Vizedirektors (Urk. 7/13/17-18). Im Rahmen der Fusion mit der Bank Y.___ wurde das Arbeitsverhältnis am 23. November 1998 in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. Juni 1999 aufgelöst, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Dezember 1998 war (Urk. 7/13/4, Urk. 7/15/2). Nachdem sich der Versicherte als arbeitslos gemeldet hatte, wurde ihm am 1. Juli 1999 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Am 13. Juli 1999 (Urk. 7/13/2-8) stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 12. August 1999 (Urk. 7/13/1) hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch gut und sprach dem Versicherten ab dem 16. August 1999 60 besondere Taggelder zu. Am 23. Juli 1999 hatte er eine Einzelfirma mit dem Zweck "Investment Research und Portfolio Management" ins Handelsregister eintragen lassen (Urk. 7/2). Mit Schreiben vom 19. November 1999 (Urk. 7/13/22) teilte er der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 5. November 1999 mit. Daraufhin wurde die Arbeitslosenkasse vom AWA angewiesen, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2003 zu verlängern (Urk. 7/13/21). Am 8. Dezember 1999 (Urk. 7/2) wurde die Einzelfirma im Handelsregister wieder gelöscht.
         Am 17. Dezember 2002 (Urk. 7/16/1) meldete sich W.___ erneut zur Arbeitsvermittlung und am 10. Januar 2003 (Urk. 7/15/4) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. In der Folge wurden ihm mit Abrechnung vom 21. Januar 2003 (Urk. 7/9/3) Arbeitslosentaggelder für den Monat Dezember 2002 ausgerichtet. Mit Schreiben vom 15. April 2003 (Urk. 7/9/1) machte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich geltend, von Herrn G.___ am 10. Oktober 2002 anlässlich eines Telefongespräches nicht über die Erstreckung der Rahmenfrist nach der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert worden zu sein. Von dieser Möglichkeit habe er erst am 16. Dezember 2002 durch Zufall erfahren, worauf er sich erst am 17. Dezember 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet habe. Seiner Ansicht nach habe er jedoch bereits ab Oktober 2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Kasse lehnte in der Folge mit Schreiben vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/10/1-2) einen rückwirkenden Leistungsanspruch ab, da die geltend gemachte Falschauskunft nicht belegt sei. Nachdem der Versicherte dazu am 19. Mai 2003 (Urk. 7/11/1) Stellung genommen hatte, hob das AWA mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 (Urk. 7/5/1) die Erstreckung der Rahmenfrist wieder auf, da der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit gar nie aufgenommen habe. Die dagegen am 10. November 2003 (Urk. 8/0) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess W.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Grether (Urk. 8/1), mit Eingabe vom 13. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1.    Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, vom 11.8.2004 sei aufzuheben.
 2.    Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer die Rahmenfrist um zwei Jahre, das heisst bis zum 30. Juni 2003 zu erstrecken, und es seien ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2002 Arbeitslosentaggelder auszurichten.
 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2004 (Urk. 6) stellte das AWA den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Im Weiteren wurde das Arbeitslosenversicherungsgesetz unter anderem im Bereich der "Speziellen Massnahmen" (Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) am 22. März 2002 teilrevidiert (BBl 2001, 2245). Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1728, 1755). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1).

2.      
2.1     Die in den Art. 71a bis d AVIG (in der hier anwendbaren bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung) geregelte Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart. Gefördert wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Damit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230).
2.2     Die Art. 71a ff. AVIG (in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung) enthalten keine Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 158 Erw. 3a). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Arbeit geleistete Arbeit darstellt. Liegt für die beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch kein durch die zuständige Ausgleichskasse rechtskräftig festgelegtes Statut vor, hat die kantonale Amtsstelle vorfrageweise die beitragsrechtliche Stellung zu prüfen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 626).
         Allgemein wird unter dem Begriff "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T.Z. und R.Z. vom 19. September 2002, 2A.201/2002, Erw. 2.1).
2.3     Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG (in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung) werden einer versicherten Person während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder gewährt. Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeitslosigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O. Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder Beschäftigung steht, beweckt doch das spezifische Taggeld nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer Person, die eine selbstständige Beschäftigung aufnimmt (SVR 1999 ALV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a).
         Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt für den allfälligen Bezug weiterer besonderer oder normaler Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 AVIG in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt (Art. 95e Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV in der bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen Fassung). Die versicherte Person soll für das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachteiligt werden (zum Ganzen: vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 15. Februar 2002, C 324/01 und in Sachen S. vom 18. Oktober 2000, C 165/00).
         Ob ein Anspruch auf allfällige weitere Leistungen besteht, hängt zunächst jedoch davon ab, ob diese selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder gar nicht aufgenommen wird (ARV 2000 Nr. 37 S. 201 Erw. 3c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit besondere Taggelder gewährt worden waren. In erster Linie beabsichtigte der Versicherte, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter aufzubauen, in Bezug auf welche er auch das Grobkonzept erstellt und der Arbeitslosenkasse eingereicht hatte. Im Sinne des Aufbaus eines "zweiten Standbeines" (Urk. 1 S. 6) beteiligte sich der Beschwerdeführer sodann am Versuch, einen neuen Wirkstoff (sogenannter Kieselstoff, ein anorganischer umweltfreundlicher Werkstoff), der als Beschichtungsmittel oder Betonzusatz in der Bauwirtschaft Verwendung finden sollte, auf dem Markt zu lancieren. Im Folgenden stehen beide Tätigkeitsbereiche als Grundlage für eine allfällige Erstreckung der Rahmenfrist in Frage.
3.2
3.2.1   Was die Vermögensverwaltung anbelangt, hatte sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Grobprojekt zum Ziel gesetzt, Vermögen, insbesondere auch kleinere, zu verwalten, wobei er beabsichtigte, sich auf bestimmte Wachstumsanlagen (Aktien und Cash) zu spezialisieren. Als Rechtsform war zunächst eine Einzelfirma, bei Aufstockung des Personalbestandes eine AG geplant (Urk. 7/13/7). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit dieser Zielsetzung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die speziellen Dienstleistungen potentiellen Kunden angeboten werden. Damit tritt die Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung nach aussen in Erscheinung und wird als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar (vgl. BGE 115 V 172 Erw. 10b).
3.2.2   Dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ausrichtung der 60 besonderen Taggelder, die ihm mit Verfügung vom 12. August 1999 (Urk. 7/13/1) für das Projekt "Vermögensverwaltungen" zugesprochen worden waren, per 5. November 1999 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. Zwar macht der Versicherte geltend, in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 intensiv persönliche Kontakte zu potentiellen Vermögensverwaltungs-Kunden geknüpft und gepflegt zu haben (Urk. 1 S. 3 Rz 6, Urk. 8/0 S. 4 Rz 11). Abgesehen von F.___ konnte der Versicherte jedoch keine weiteren Kunden anführen, geschweige denn Belege bezüglich Vermögensverwaltungen einreichen. Auffallend ist, dass es sich bei der einzigen Kundin (Urk. 1 S. 4), die der Beschwerdeführer nachweisen kann, um die Patentanwältin handelte, welche im Rahmen des Projekts K.___ mit ihm zusammen tätig war (Urk. 8/10, Urk. 8/34, Urk. 8/42) und es sich beim zu verwaltenden Vermögen mit Fr. 60'000.-- um einen bescheidenen Betrag handelte. Der Einwand, dass er aus der damaligen Zeit nur noch wenige Unterlagen aufbewahrt habe, vermag angesichts dessen, dass der Versicherte ansonsten noch verschiedene Unterlagen aus dem Jahr 1999 eingereicht hat, insbesondere eine Aufstellung der mit dem Projekt K.___ kontaktierten Firmen (Urk. 8/19), nicht zu überzeugen. Im Weiteren sind auch die beschwerdeweise vorgebrachten Abonnementsverträge hinsichtlich verschiedener Börseninformationen und Zugriffe zu Dienstleistungen (Urk. 1 S. 3 f. Rz 8 und 9, Urk. 3/2, Urk. 3/6) nicht geeignet, eine eigentliche Geschäftsaufnahme im Bereich Vermögensverwaltung darzutun. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um die Beschaffung notwendiger Informationen, um die Geschäftstätigkeit überhaupt kompetent und marktgerecht anbieten zu können. Schliesslich führt auch der Einwand, dass weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anforderungen an die minimale Dauer oder den Erfolg der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt würden (Urk. 1 S. 5 Rz 10), zu keiner anderen Beurteilung, steht doch vorliegend die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit an sich in Frage, so dass sich nähere Ausführungen zu diesen Vorbringen erübrigen.
3.2.3   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Vermögensverwaltung aufgenommen hat. Dafür spricht - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält - auch der Handelsregisterauszug, dem sich entnehmen lässt, dass die Einzelfirma ausdrücklich mangels Aufnahme des Geschäftsbetriebes bereits am 8. Dezember 1999 wieder gelöscht wurde (Urk. 7/2).
3.3    
3.3.1   Das Projekt K.___ betrifft einen patentgeschützten mineralischen Werkstoff (Urk. 8/10). Der Beschwerdeführer beabsichtigte, zusammen mit dem Patentinhaber M.___ und einem Team der E.___ (Urk. 8/11) eine GmbH zu gründen mit dem Zweck, das Kieselstoffpatent zur Gewinnung von Finanzmitteln schnell zu vermarkten und mittels Herstellung intelligenter anorganischer Nanopartikel (Schalter, Speicher, opto-elektronische Nanobauteile) zukunftsgerichtet weiter zu expandieren (Urk. 8/11-13). Eine Firmengründung ist jedoch mangels Zusammenarbeit mit einem Industriepartner beziehungsweise Auffinden eines Käufers für die Kieselstofftechnologie nie zustande gekommen (Urk. 7/8/27, Urk. 8/0 S. 5 f.). Es entstand lediglich ein kleines Forschungsprojekt "P.___", bei welchem jedoch das Kieselstoffpatent eine untergeordnete Rolle spielte (Urk. 7/8/27). Als es im Verlaufe des Jahres 2002 noch zu einer starken Verschlechterung der Kapitalbasis kam, wurde im September 2002 beschlossen, die Patente fallen zu lassen (Urk. 7/8/12, Urk. 8/0 S. 6 Rz 22).
3.3.2   Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, dass im Gesetzeswortlaut von Art. 71d Abs. 2 Satz 1 AVIG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden Fassung), von der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Rede sei und nicht davon, dass diese im selben Geschäftsbereich wie das Grobprojekt gemäss Art. 71b  Abs. 1 lit. d AVIG erfolgen müsse, was sich auch aus der teleologischen Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ergebe (Urk. 1 S. 5 Rz 12 und 13).
         Diese Betrachtungsweise verkennt jedoch den Zweck des Instruments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wonach nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden kann, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230).  Dementsprechend hat eine versicherte Person der zuständigen Behörde unter anderem ein Grobprojekt und/oder ein ausgearbeitetes Projekt vorzulegen, welches im Rahmen der Bewilligung des Gesuchs um besondere Taggelder dahingehend geprüft wird, ob es der versicherten Person eine wirtschaftlich tragfähige und existenzsichernde Tätigkeit gewährleistet (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft seco über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Änderungen bis 31. Dezember 2000 S. 147 f. Rz K 10). Um der genannten Zielsetzung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, ist auch nach Abschluss der Planungsphase in Bezug auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Bindung an das geplante Projekt erforderlich. So wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 12. August 1999 (Urk. 7/13/1) darauf hingewiesen, der zuständigen Amtsstelle sei spätestens mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes mitzuteilen, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit, welche Umschreibung sich offensichtlich auf die Vermögensverwaltung bezieht, aufnehme. Im Übrigen lässt sich auch dem erwähnten Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft seco auf Seite 162 Rz K 93 eindeutig entnehmen, dass die versicherte Person der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen habe, ob sie die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehme oder nicht.
3.3.3   Die Frage kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen es einer versicherten Person grundsätzlich dennoch unbenommen ist, nach Abschluss der Planungsphase eine andere als die projektierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Denn wie die folgenden Ausführungen zeigen, fehlt es im Falle des Beschwerdeführers schon am Erfordernis der tatsächlichen Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit, vermag doch das Projekt K.___ die entsprechenden Kriterien nicht zu erfüllen.
         Aktenkundig ist, dass der Versicherte und der Patentinhaber ständig auf der Suche nach einem Industriepartner beziehungsweise einem Käufer für die Kieselstofftechnologie waren, um das Produkt herstellen und auf dem Markt anbieten zu können, bis sie das Projekt im Herbst 2002 aufgaben (Urk. 7/8/27, Urk. 7/6/1, Urk. 7/6/3). Sodann wurden keine Einkünfte erzielt (Urk. 7/8/23, Urk. 7/8/14, Urk. 7/8/4). Zwar kann der Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht in jedem Fall erst auf den Zeitpunkt des regelmässigen Erzielens von Einkünften festgesetzt werden, ist es doch durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Andererseits kann dieser Umstand jedoch auch ein deutliches Indiz dafür sein, dass keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 71d Abs. 2 AVIG gegeben ist (BGE 115 V 171 f. Erw. 9c). Die Aktivitäten des Beschwerdeführers erschöpften sich bis zur Aufgabe des Projektes einzig darin, eine GmbH zu gründen mit dem Zweck, das Kieselstoffpatent zu vermarkten und dann zukunftsgerichtet weiter zu expandieren (Urk. 8/11-13). Die Gründung dieses Unternehmens kam jedoch nicht zustande und es blieb beim Projekt. In keiner Weise kann deshalb von der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden, welche die Verlängerung der Rahmenfrist gerechtfertigt hätte. Es blieb bei der Suche nach Vermarktungsmöglichkeiten, das heisst beim Projekt, und weder gelang es, entsprechende investitionswillige Partnerunternehmen zu finden, noch fand die Gründung der GmbH statt. Der Versicherte selber räumt ein, bis zum September 2002 keine Möglichkeit gefunden zu haben, die Kieselstoff-Technologie zu vermarkten (Urk. 8/0 S. 6 Rz 22), also weit nach Auszahlung der Planungstaggelder und lange nach der Mitteilung des Versicherten, er habe per 5. November 1999 die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dies bedeutet, dass dieses Projekt nicht über das Vorbereitungsstadium hinaus geraten ist und aus ihm keine Basis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten erwuchs. Vielmehr lebte der Versicherte von den von ihm ausbezahlten Pensionskassengeldern, mit denen er auch - wie er selber einräumt - die "(vergeblichen) Versuche, eine selbstständige Geschäftsbasis aufzubauen, bezahlte" (Urk. 8/0 S. 3 Rz 10). Seine Bemühungen sind zwar anerkennenswert. Sie führten nach der Auszahlung der 60 besonderen Taggelder aber auch in diesem Bereich zu keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes.
         An dieser Beurteilung vermag auch die Miete von Geschäftsräumlichkeiten ab dem 1. Dezember 2000 (Urk. 8/35-36) - der Mietvertrag datiert erst vom 9./10. November 2000 - die Einrichtung eines eigenen Telefonanschlusses für die geschäftlichen Gespräche ab dem 19. Dezember 2000 (Urk. 8/37) und die rückwirkend per 1. Januar 2000 vorgenommene Meldung des Versicherten bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender (Urk. 7/7/3-6), nichts zu ändern. Ebenso wenig ist die einzige sich in den Akten befindliche Rechnung, welche von der Patentanwältin F.___ stammt (Urk. 7/8/13), geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
3.3.4   Nach dem Gesagten können die Bemühungen des Beschwerdeführers betreffend das Kieselstoffpatent nicht als Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71d Abs. 2 AVIG anerkannt werden. Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob der Versicherte von Anfang an wahrheitsgemäss dargelegt hat, dass nebst dem in den der Arbeitslosenkasse eingereichten Planungsunterlagen vorgestellten Projekt "Vermögensverwaltung" noch ein zweites Standbein für den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, das Projekt K.___, bestehe.
3.3.5   Aus den gleichen Gründen kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihn ausdrücklich auf die für eine Erstreckung der Rahmenfrist geforderte Aufnahme der projektierten (anstelle einer andern) Erwerbstätigkeit hinzuweisen (Urk. 1 S. 6 f. Rz 16), wäre doch eine entsprechende Unterlassung der Arbeitslosenkasse nicht kausal dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist fehlten.
         Schliesslich kann offen bleiben, ob es einen überspitzten Formalismus darstellt, wenn die Erstreckung der Rahmenfrist lediglich denjenigen Versicherten gewährt wird, welche die projektierte und damit die als wirtschaftlich tragfähig beurteilte Erwerbstätigkeit in der Folge wieder aufgeben mussten, nicht aber denjenigen, welche eine andere, nicht projektierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und wieder aufgegeben haben, da in Bezug auf das Projekt K.___ nicht von der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann.
3.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2001 zu Recht verneint wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Grether
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).