AL.2004.00433

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 15. Juni 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marco S. Marty
Wiget Erne Marty Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 5, Postfach 1063, 8032 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 25. April 2002 erklärte sich die B.___ (im Folgenden: B.___) bereit, die Lohnguthaben der Arbeitnehmer der A.___ (im Folgenden: A.___), welche nicht mehr über die flüssigen Mittel verfügte, um ihren Arbeitnehmern den Lohn auszubezahlen, "gegen Abtretung des Anspruchs inkl. aller Nebenrechte auf Rechnung von A.___ zu bevorschussen". Sie schloss hierfür mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung, wonach sich diese im Wesentlichen verpflichteten, die Nettolohnforderung für den Monat April 2002 "inkl. sämtlicher Nebenrechte, wie insbesondere Erstklass-Privileg und Anspruch auf Insolvenzversicherung" in der Höhe der Nettolohnforderung an die B.___ abzutreten (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 wurde über die A.___ der Konkurs eröffnet, welcher im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. September 2002 publiziert wurde (Urk. 8/12). Mit Eingabe vom 21. November 2002 stellte die B.___ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für die von ihr bevorschussten Löhne, die durchwegs den Monat April 2002 und bei zwei Angestellten noch den Monat Mai 2002 betrafen (Urk. 8/15 und Urk. 8/17-31). Mit Verfügung vom 29. April 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. April 2002 (Urk. 8/8 = Urk. 8/9 = Urk. 8/11). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/4 = Urk. 8/10) wies sie mit Entscheid vom 12. Juli 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1 = Urk. 8/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marco S. Marty, Zürich, Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 12. Juli 2004 aufzuheben und zu verfügen, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Insolvenzentschädigung von Fr. 77'210.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Anmeldung vom 21. November 2002 auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Arbeitslosenkasse verneinte mit ursprünglicher Verfügung vom 29. April 2004, die mit Einspracheentscheid vom 12, Juli 2004 bestätigt wurde, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung lediglich für den Monat April 2002, obwohl betreffend zwei Angestellte auch für den Monat Mai 2002 Insolvenzentschädigung beansprucht worden war (vgl. Urk. 8/22 und Urk. 8/28). Soweit mit vorliegender Beschwerde auch für den Monat Mai 2002 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung beantragt wird - was aufgrund der geltend gemachten Summe von Fr. 77'210.-- offenbar der Fall ist (vgl. die einzelnen Anträge auf Insolvenzentschädigung, Urk. 8/17-31) - , ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.


2.
2.1     Nach Art. 51 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a). Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung). Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 AVIG, vgl. dazu BGE 114 V 354).
2.2     Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung können gültig nur verpfändet oder abgetreten werden, soweit sie nicht über den Notbedarf beziehungsweise das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten und seiner Angehörigen hinausgehen (Art. 94 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).
2.3     Gemäss Art. 325 des Obligationenrechts (OR) kann der Arbeitnehmer zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind (Abs. 1 erster Halbsatz). Die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig (Abs. 2).

3.
3.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber nicht als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 51 AVIG gelten kann. Gemäss Art. 51 AVIG haben einzig die beitragspflichtigen Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es ist ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als lohnbevorschussende Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 51 AVIG zu qualifizieren. Damit entfällt eine originäre, unmittelbar aus dem Gesetz erwachsende Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung (ARV 1995 Nr. 22 S. 130).
3.2     Da die Arbeitnehmer im fraglichen Monat den vollen Lohn erhielten, sie eine aktuell entstandene, fällig gewordene Lohnforderung abgetreten haben und da die Akten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Zession zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich ausgeschlossen worden wäre, ist die Abtretung der Lohnforderungen und des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung rechtsgültig erfolgt (vgl. ARV 1995 Nr. 22 S. 132).
3.3     Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin einen derivativen, zedierten Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend macht, ist zu prüfen, ob in irgend einem Zeitpunkt zwischen der Zession und der Konkurseröffnung in der Person der ursprünglich anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Sinne von Art. 51 AVIG entstanden ist.
3.3.1   Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, es sei von ihr jeweils eine Vorschusszahlung geleistet worden, jedoch nicht zur Tilgung der jeweiligen Lohnforderung. Die Lohnforderung sei an sie abgetreten worden und habe weiterhin Bestand - wäre dem nicht so, hätte gar keine Zession erfolgen können. Sie habe als Drittpartei den Arbeitnehmern ein Darlehen in der Höhe der offenen Lohnforderung gewährt und dafür als Sicherheit deren Lohnforderungen ihrer Arbeitgeberin gegenüber zediert bekommen. Dieses Konstrukt via Zession zeige, dass es sich nicht um eine Lohnzahlung gehandelt habe und die Lohnforderung weiter bestehe. Wäre der Lohnanspruch getilgt worden, hätte er nicht mehr zediert werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Frage des Zeitpunkts der Zession gemäss EVG nicht hauptsächlich mitentscheidend für die Frage, ob ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe. Ausschlaggebend sei, ob der Anspruch auf Insolvenzentschädigung beim Zessionar der Lohnforderung entstehe. Es könne und dürfe nicht darauf ankommen, dass den Arbeitnehmern - und nur ihnen alleine - im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch Lohnforderungen zustünden. Der Ausschluss eines Zessionars von einer Geltendmachung von Lohnforderungen durch die angeführte Gesetzesbestimmung sei weder von den Materialien her noch von der Interessenlage begründet. Entscheidend sei, ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch Lohnforderungen bestünden oder nicht - und nicht, wer daran wirtschaftlich berechtigt sei.
3.3.2   Laut Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitarbeitern der A.___ vom 25. April 2002 (Urk. 8/16) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, den Mitarbeitern den Nettolohn auf Rechnung von A.___ auszubezahlen. Mit der Auszahlung des Lohnes ging die Lohnforderung der Mitarbeiter gegenüber der A.___ unter. Dass die Beschwerdeführerin nicht die Lohnforderungen gegenüber der A.___ tilgte, sondern den Mitarbeitern lediglich ein Darlehen gewährte, ist der Abtretungserklärung nicht zu entnehmen. Ein an die Mitarbeiter ausgerichtetes Darlehen wäre von diesen zurückzuzahlen gewesen, was aber in der genannten Vereinbarung nicht vorgesehen war. Die Mitarbeiter haben sich einzig dazu verpflichtet, neben der Lohnforderung unter anderem den Anspruch auf Insolvenzentschädigung abzutreten. Indem sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hatte, das Lohnguthaben der Arbeitnehmer auf Rechnung von A.___ zu bevorschussen, zielte sie auf die Befreiung der Arbeitgeberin als Schuldnerin der Lohnforderungen.
         Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind demnach in in ihren Lohnansprüchen befriedigt worden, mithin standen ihnen im Zeitpunkt des Konkurses keine Lohnforderungen mehr zu. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Lohn bezahlt wurde. Massgeblich ist einzig, dass in der Person der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nie ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen konnte, der auf dem Weg einer - grundsätzlich zulässigen - Zession auf die Beschwerdeführerin hätte übertragen werden können (vgl. ARV 1995 Nr. 22 S. 133).

4.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco S. Marty
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).