Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1940, war bei der Maschinenfabrik A.___ AG als CNC-Maschinenoperateur angestellt, als das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende September 2003 aufgelöst wurde (Urk. 3/1, 3/2, 7/3, 7/6). Am 30. Juni 2003 stellte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/2) und erhob am 29. September 2003 per 1. Oktober 2003 bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/1). Gestützt auf das Pensionskassenreglement der Pensionskasse A.___ wurden dem Versicherten auf seinen Wunsch hin die Vorsorgeleistungen in Form einer einmaligen Kapitalzahlung in der Höhe von Fr. 319'218.-- per 1. Oktober 2003 ausbezahlt (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 teilte die Arbeitslosenkasse des SMUV dem Versicherten mit, dass ihm aufgrund der Kapitalauszahlung eine Rente von monatlich Fr. 1'810.-- angerechnet und monatlich vom Arbeitslosentaggeld abgezogen werde (Urk. 3/0). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Oktober 2003 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. August 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mona, am 17. September 2004 Beschwerde erheben und die Auszahlung der ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder ohne Anrechnung von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge verlangen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2004 hielt die Arbeitslosenkasse des SMUV an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 17. November 2004 (Urk. 11) und dem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine weitere Stellungnahme vom 30. November 2004 (Urk. 15) schloss das Gericht am 2. Dezember 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 18c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Als Altersleistungen gelten gemäss Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Nach der Rechtsprechung sind Vorruhestandsleistungen auch anzurechnen, wenn sie ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung erfolgen (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21). Voraussetzung ist indessen, dass es sich um Altersleistungen handelt, auf die ein Anspruch bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung entstanden ist (zum Begriff der vorzeitigen Pensionierung vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 3. Juli 2003, C 72/03, Erw. 2.1). Nicht als Altersleistungen gelten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen. Wer eine solche Leistung bezieht, kann nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet werden (BGE 123 V 148 Erw. 5a). Umgekehrt können keine Austrittsleistungen beansprucht werden, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht (BGE 129 V 381). Daraus folgt, dass Austrittsleistungen im Rahmen von Art. 18c Abs. 1 AVIG nicht anrechenbar sind. Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, die Anrechnung von einem Versicherungsfall der zweiten Säule abhängig zu machen, womit Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen ausgenommen bleiben, weil sie nicht für das versicherte Risiko des Alters ausgerichtet werden, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen (BGE 123 V 148 Erw. 5a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 23. April 2004, C 214/03 Erw. 2.1).
2. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Kapitalleistung der Pensionskasse sei als Altersleistung an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen (Urk. 2, 6), macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise die Kapitalauszahlung der Pensionskasse gegen seinen Willen erfolgt sei und er seither das Kapital nicht angerührt habe, weshalb die Kapitalauszahlung analog einer Freizügigkeitsleistung nicht an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden dürfe (Urk. 1, 11).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die ausgerichtete Kapitalleistung der Pensionskasse als Altersleistung an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen ist.
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Nach Art. 28 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse A.___ in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung gelten Austritte von Versicherten ab fünf Jahren vor dem Schlussalter als vorzeitige Pensionierungen, sofern die Versicherten nicht bei der Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers versichert sind (Urk. 3/6). Dabei besteht gemäss dem Reglement keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Freizügigkeitsleistung und der vorzeitigen Pensionierung, wie sich deutlich aus Art. 19 des Pensionskassenreglementes ergibt (Urk. 3/5 S. 11). Danach kann die Firma Versicherte zu ausserordentlichen Bedingungen vorzeitig pensionieren, ohne dass den Versicherten diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt wäre. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2003 63 Jahre alt gewesen (Urk. 7/1). Er hat somit das für eine vorzeitige Pensionierung vorausgesetzte Mindestalter erreicht und ist anschliessend auch bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen, weshalb gestützt auf Art. 19 in Verbindung mit 28 Abs. 1 des Pensionskassenreglements keine Austrittsleistung aussgerichtet worden, sondern eine vorzeitige Pensionierung erfolgt ist. Dabei hat sich der Versicherte gemäss seinem Gesuch vom 3. Mai 2003 für eine einmalige Kapitalauszahlung entschieden (Urk. 7/6). Da somit ein Versicherungs- und kein Freizügigkeitsfall eingetreten ist (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), ist die Anrechnung der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 18c Abs. 1 AVIG und Art. 32 AVIV zu Recht erfolgt. Unbeachtlich ist dabei, dass die vorzeitige Pensionierung letztlich gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt ist, und dieser die Kapitalleistung bisher nicht beansprucht hat.
Die betragsmässige Umrechnung der Kapitalleistung in eine lebenslängliche monatliche Rente ist seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet worden. Bei der Umwandlung der Kapitalabfindung in eine monatliche Rente hat sich die Arbeitslosenkasse auf die im Kreisschreiben des Staatsekretariates für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 2000 abgedruckte und durch das Bundesamt für Sozialversicherungen berechnete Umwandlungstabelle abgestützt (Kreisschreiben Rz C 121), wobei sich keine Anhaltspunkte ergeben, die zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Berechung veranlassen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).