AL.2004.00455
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schönbächler
Hauptplatz 7, Postfach 46, 6431 Schwyz
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1972, arbeitete vom 1. Juli 2000 bis 30. Oktober 2001 als Substitutin bei der M.___ (Urk. 3/B9/2). Danach bereitete sie sich auf die Anwaltsprüfung vor, welche sie am 10. Mai 2003 erfolgreich abschloss (Urk. 3/B7, Urk. 3/B8). Am 28. Juli 2003 erhob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Juli 2003 (vgl. Urk. 3/B9, Urk. 3/B11 S. 2). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihr alsdann bis Ende Oktober 2003 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 3/B13).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Juli 2003, da die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Juli 2001 bis 24. Juli 2003 lediglich während rund drei Monaten gearbeitet und damit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe (Urk. 3/B11). Zudem lägen auch keine Gründe für eine Befreiung vom Nachweis der notwendigen Beitragszeit vor. Mit gleicher Verfügung forderte die Arbeitslosenkasse deshalb die zu Unrecht bezogenen Taggelder von Fr. 5'617.75 zurück (Urk. 3B/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2004 (Urk. 3/B12) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. August 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 20. September 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid Nr. 423 der Arbeitslosenkasse des Kantons vom 19. August 2004 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 25. Juli 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz."
In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 31. Januar 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 12). Nachdem die Arbeitslosenkasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende vorgängige Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14).
Zu beachten ist, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, sodass wegen des Kausalitätsprinzips ein Befreiungsgrund nur in Frage kommt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen).
Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 Erw. 2a; ARV 1996/1997 Nr. 5 S. 13 Erw. 2a, 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Sie muss genügend überprüfbar sein (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b; BGE 108 V 103) und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses.
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
2.1 Fest steht und unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 25. Juli 2001 bis 24. Juli 2003 dauernden Rahmenfrist nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten ausweisen kann (vgl. Urk. 3/B11).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung mehr als zwölf Monate verhindert war, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, und damit von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit war.
Die Arbeitslosenkasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung dauere im Normalfall weniger als zwölf Monate. In der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit bestehe damit genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes stelle die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung denn auch keinen Hinderungsgrund dar. Im Übrigen handle es sich bei der Vorbereitung zur Anwaltsprüfung um ein Selbststudium und damit um eine nicht genügend überprüfbare Ausbildung.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen unter Hinweis auf einen von Rechtsanwalt B. Maag erarbeiteten Leitfaden vom 17. Februar 2003 zum Anwaltsprüfungsverfahren im Kanton Zürich (nachfolgend Leitfaden genannt) geltend, die meisten Kandidaten würden für die schriftliche und für die mündliche Teilprüfung jeweils vier Monate lernen (Urk. 1). Von der Anmeldung zur Prüfung am 11. September 2001 bis zum ersten schriftlichen Prüfungstermin seien bei ihr bereits gut sechs Monate vergangen. Danach habe sie zwei Monate auf den Prüfungsentscheid warten müssen. Selbst wenn sie ohne Patzer durch das Anwaltsprüfungsverfahren gekommen wäre, hätte sie demnach klar über zwölf Monate Vorbereitungszeit benötigt. Dass sie sechs Monate mehr benötigt habe, könne ihr wegen des unfreiwilligen Scheiterns in der ersten schriftlichen Teilprüfung nicht entgegengehalten werden. Neben der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung sei die gleichzeitige Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung angesichts des Umfangs des Prüfungsstoffs weder üblich noch machbar gewesen. Das Absolvieren der Anwaltsprüfungen sei damit kausal für die fehlende Beitragszeit gewesen.
2.2 Innerhalb der ab 25. Juli 2001 bis 24. Juli 2003 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit bereitete sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben von Anfang November 2001 bis 24. März 2002, das heisst während mehr als vier Monaten auf die schriftliche Teilprüfung vor, welche am 25. März 2002 stattfand (Urk. 3/B10). Die von der Beschwerdeführerin aufgewendete Vorbereitungszeit überstieg damit den genannten Rahmen des Üblichen.
Mit der Anmeldung ersuchte die Versicherte selbst darum, den Prüfungstermin auf den 25. März 2002 festzulegen. Dass bis zum Prüfungstermin sechs Monate vergingen, ist damit auf ihren eigenen Wunsch zurückzuführen. Dass ein früherer Termin nicht möglich gewesen wäre, hat sie nicht dargetan und geht aus den Akten auch nicht hervor.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 21. Mai 2002 den schriftlichen Bescheid, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Am 16. September 2002, also mehr als fünf Monate nach der ersten schriftlichen Prüfung vom 25. März 2002, fand die Repetitionsprüfung statt, welche sie bestand. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über vier Monate Vorbereitungszeit für die erste schriftliche Prüfüng eingesetzt hatte und für die Repetition vom 16. September 2002 keinen neuen Prüfungsstoff erarbeiten musste, wäre eine kürzere Vorbereitungszeit gerechtfertigt gewesen. Die aufgewendete Zeit von über fünf Monaten muss damit als zu lange bezeichnet werden.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie nach der ersten Prüfung zwei Monate auf das definitive Prüfungsresultat warten musste. Da die geprüften Fächer für die schriftliche und mündliche Prüfung dieselben sind, konnte die Beschwerdeführerin auch diese Wartezeit für die weitere Vorbereitung nutzen.
Am 10. Mai 2003, also mehr als sieben Monate nach der Repetitionsprüfung vom 16. September 2002, legte die Beschwerdeführerin die mündliche Teilprüfung ab, welche sie bestand. Angesichts dessen, dass für die mündliche Teilprüfung teilweise die gleichen Kenntnisse verlangt werden wie für die schriftliche, wäre ein zeitlicher Aufwand von ungefähr drei Monaten verhältnismässig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin für die mündliche Prüfung betriebene zeitliche Aufwand von über sieben Monaten sprengt diesen Rahmen deutlich.
2.3 Nach dem Gesagten muss die von der Beschwerdeführerin eingesetzte Vorbereitungszeit von 18 Monaten auch in Berücksichtigung der notwendigen Repetition der schriftlichen Prüfung als unverhältnismässiger Aufwand qualifiziert werden.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist den Anwärtern auf das Anwaltspatent zumindest kurz vor der Abschlussprüfung zwar eine gewisse erwerbslose Vorbereitungszeit zuzugestehen. Indessen lässt es sich, insbesondere angesichts des Umstandes, dass zahlreiche Prüfungskandidaten während der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung zumindest teilzeitlich erwerbstätig sind, nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2004 in Sachen B., C 139/04).
Davon, dass die Beschwerdeführerin wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung während mehr als zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit verhindert gewesen war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann damit nicht gesprochen werden. Die Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erweist sich damit als unbegründet. Schliesslich ist die blosse Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung - etwa im Gegensatz zum juristischen Studium - nicht mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminarien und Übungen verbunden. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kann deshalb diese Vorbereitung auch im Hinblick auf die von der Rechtsprechung verlangte Überprüfbarkeit des Lehrganges (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b) nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 30. April 1998, C 7/98). Die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Juli 2003 daher zu Recht verneint. Da kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand, hat sie die in der Zeit vom 25. Juli bis Ende Oktober 2003 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 5'617.-- zu Recht zurückgefordert. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Leistungszusprechung waren erfüllt, da diese zweifellos unrichtig war und es sich um einen erheblichen Betrag handelte.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 19. August 2004 erweist sich damit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Schönbächler
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).