AL.2004.00457
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 26. November 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1984, war bei der A.___ angestellt, die das Arbeitsverhältnis wegen Umstrukturierungen auf den 31. August 2003 auflöste (Urk. 7/28). Am 21. Juli 2003 stellte sich M.___ der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/25, 7/26) und erhob, nach der Rückkehr von einem Sprachaufenthalt in Südafrika, am 17. Dezember 2003 bei der Arbeitslosenkasse Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Dezember 2003 (Urk. 7/4, 7/24). Da der Versicherte vom 15. März 2004 bis zum 6. August 2004 die Rekrutenschule besuchen musste (Urk. 7/6), wurde er per 15. März 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 14. April 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 15. Dezember 2003 (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2004 (Urk. 7/4) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ am 19. September 2004 Beschwerde und stellte sinngemäss das Begehren, seine Vermittlungsfähigkeit sei frühestens ab dem 13. Februar 2004 zu verneinen (Urk. 1). Das AWA hielt in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2004 an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Oktober 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2).
Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat auf Grund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Ausser dem Umfang des für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber den Versicherten für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. In objektiver Hinsicht sind demnach die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände zu prüfen. Abgesehen von den keine berufliche Ausbildung und Erfahrung erfordernden Tätigkeitsgebieten dürfte ein Arbeitgeber in der Regel kaum bereit sein, bei einer neu zu besetzenden Dauerstelle eine zum vornherein nur für kurze Zeit zur Verfügung stehende Arbeitskraft zu berücksichtigen. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1988 Nr. 2 S. 23 Erw. 2a).
Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt bzw. der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit für die verbleibende Zeitspanne ist die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte. Ist unter dieser Hypothese die Vermittlungsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu bejahen, hat die versicherte Person auch nach der betreffenden Disposition als vermittlungsfähig zu gelten, andernfalls ist ihre Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu verneinen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März 1999 in Sachen C., Erw. 4; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin ausführte, der Versicherte sei ab dem 15. Dezember 2003 als nicht vermittelbar zu beurteilen, weil er bis zum Beginn der Rekrutenschule nur während kurzer Zeit verfügbar gewesen sei (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich, nachdem die Stellensuche nicht erfolgreich verlaufen sei, kurzfristig am 13. Februar 2004 entschieden, am 15. März 2004 in die Rekrutenschule einzurücken, weshalb seine Vermittelbarkeit frühestens ab dem 13. Februar 2004 verneint werden könne. Bei erfolgreicher Stellensuche hätte er hingegen die Absolvierung der Rekrutenschule auf das Jahr 2005 verschoben und wäre daher während rund 52 Wochen vermittelbar gewesen (Urk. 1).
2.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vom Sprachaufenthalt erstmals ab 15. Dezember 2003 Anspruch auf Leistungen der Arbeitsversicherung erhob und danach vom 15. März bis zum 6. August 2004 die Rekrutenschule absolvierte (Urk. 1, 7/4, 7/6, 7/24).
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Dezember 2004 teilte der Beschwerdeführer mit, er müsse voraussichtlich im Frühling 2004 die Rekrutenschule besuchen (Urk. 7/22). Nachdem der Versicherte am 19. und 20. August 2003 die ordentlichen Rekrutierung absolviert hatte (Urk. 7/24), fand am 13. Februar 2004 eine Nachrekrutierung statt, wobei er für diensttauglich befunden und auf seinen Wunsch hin bereits in die Frühlingsrekrutenschule eingeteilt wurde (Urk. 1, 7/4, 7/31). Erst gestützt auf dieses Ergebnis wurde am 19. Februar 2004 ein Marschbefehl für den 15. März 2004 ausgestellt (Urk. 7/6).
2.3 Da der Versicherte erst anlässlich der Nachrekrutierung am 13. Februar 2004 für diensttauglich befunden und daraufhin wunschgemäss bereits in die Frühlingsrekrutenschule eingeteilt worden ist, muss seine Vermittlungsfähigkeit nach der erwähnten Rechtsprechung erst ab dem Zeitpunkt dieser Umdisposition bis zum Beginn der Rekrutenschule überprüft werden. Dabei ist der Beschwerdeführer hypothetisch so zu stellen, als hätte er sich bereits am 15. Dezember 2003 entschieden, am 15. März 2004 in die Rekrutenschule einzurücken.
2.4 Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit ab 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 sind die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten angestellt zu werden. Dies beurteilt sich nicht nur nach der zeitlichen Disponibilität, sondern auf Grund der gesamten konkreten Umstände, wie insbesondere den wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie der Art der zumutbaren bzw. der vom Versicherten gesuchten Arbeit. Je grösser die Nachfrage auf dem vom Stellensuchenden in Betracht fallenden Arbeitsmarkt, um so kürzer kann dabei grundsätzlich die zeitliche Verfügbarkeit ausfallen. Ebenso ist es für einfachere Hilfstätigkeiten, welche keine oder nur eine unbedeutende Einarbeitungszeit erfordern, leichter, für kurze Zeit Arbeit zu finden.
Der Versicherte ist nach Abschluss seiner Lehre zum Kaufmann als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen (Urk. 7/28, 7/29) und sucht in diesem Bereich eine neue Anstellung (Urk. 7/13-18, 7/25). Dabei handelt es sich um qualifizierte Tätigkeiten, die eine gewisse Einarbeitungszeit beanspruchen, zumal die Arbeit je nach Branche sehr unterschiedlich und vielfältig ist. Daher sind die konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit von 13 Wochen angestellt zu werden, unter den gegebenen Umständen als äusserst gering zu bezeichnen. Demnach ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt seiner Umdisposition am 13. Februar 2004 bis zum Beginn der Rekrutenschule am 15. März 2004 aus objektiven Gründen zu verneinen.
3.
3.1 Entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung wirkt sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Neudisposition nicht auf den Zeitraum aus, der vor dem Entschluss der versicherten Person, anderweitig zu planen, liegt. Wie sich aus dem erwähnten Urteil C. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März 1999 (C 316/97) ergibt, ist die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der neuen Disposition zwar unter der Annahme zu prüfen, die versicherte Person hätte die betreffende Disposition bereits vor beziehungsweise bei der Anmeldung zum Taggeldbezug getroffen, indes lässt sich daraus nicht ableiten, eine während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug getroffene Entscheidung, sich von der Arbeitsvermittlung abzumelden, wirke sich auf den gesamten, also auch den zurückliegenden Zeitraum der Rahmenfrist aus und führe damit gegebenenfalls zu einer Rückforderung bereits bezogener Taggelder. Vielmehr ist die versicherte Person bis zum Zeitpunkt der anderweitigen Disposition so zu stellen, wie wenn sie sich für eine unbeschränkte Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen würde.
Dies ergibt sich einerseits aus dem zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, bei einer anderweitigen Disposition der versicherten Person während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei die Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Disposition zu prüfen (Urteil C. vom 5. März 1999, C 316/97, Erw. 4). Anderseits ergibt sich dieser Schluss auch aus der Überlegung, dass die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich prospektiv zu erfolgen hat. Wurde die Vermittlungsfähigkeit bis zur Dispositionsänderung bejaht, und trifft die versicherte Person dann eine Entscheidung, die zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen müsste, ist die rückwirkende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und die daraus resultierende Rückforderung der Taggelder nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig. Dies setzt entweder voraus, dass die ursprüngliche Entscheidung von Anfang zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 127 V 469, 125 V 393), was nicht zutrifft, wenn die versicherte Person sich anders entscheidet, mithin eine Änderung des Sachverhalts eintritt, oder dass neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 mit Hinweis). Da nur Tatsachen erheblich sein können, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b mit Hinweis), ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn eine versicherte Person sich während der Dauer der Arbeitslosigkeit entscheidet, einer anderweitige Disposition zu treffen.
3.2 Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 13. Februar 2004 ist demnach in der Annahme zu prüfen, dass er die Rekrutenschule erst im Sommer 2005 absolvieren würde.
Der Zeitraum von rund 18 Monaten, in dem der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung geständen wäre, begründet keine Vermittlungsunfähigkeit. Auch die subjektive Vermittlungsbereitschaft ist nach der Aktenlage zu bejahen. Obwohl die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2003, Januar 2004 und Februar 2004 (Urk. 7/13-15) als ungenügend zu bezeichnen sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass der Versicherte subjektiv an der Annahme einer Dauerstelle nicht interessiert gewesen ist. So ist anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Dezember 2003 vermerkt worden, dass der Beschwerdeführer intensiv eine Fest- oder Temporäranstellung suche (Urk. 7/22), und der Versicherte hat auch verschiedentlich konkrete Bewerbungsgespräche geführt (Urk. 7/13-15). Da ungenügende Arbeitsbemühungen grundsätzlich mit einer Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu sanktionieren sind und sich nicht anspruchsvernichtend auswirken, müssten weitere klare Hinweise vorhanden sein, um aus subjektiven Gründen auf eine Vermittlungsunfähigkeit zu schliessen, welche vorliegend, nicht gegeben sind.
In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten vom 15. Dezember 2003 bis zum 13. Februar 2004 ist zu bejahen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 10. September 2004 insoweit aufgehoben, als die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 13. Februar 2004 verneint wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8405 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).