Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00485
AL.2004.00485

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 27. Dezember 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
Seestrasse 217, Postfach 973, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1955, war als Laborantin bei der A.___ AG angestellt, als das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber am 3. Dezember 2002 per 28. Februar 2003 aufgrund der Krankheit der Versicherten gekündigt wurde. Im Monat März 2003 wurde der Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und ab Mai 2003 bis Mai 2004 durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/6-18, 9/8/2). Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten ab dem 1. Mai 2003 eine Viertelsrente zu, wobei ihr aus ärztlicher Sicht seit diesem Datum eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei (Urk. 9/5).
         Am 6. Mai 2004 stellte sich B.___ für eine Vollzeitstelle der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und erhob bei der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/10, 9/11, 9/6). Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Versicherte die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe und auch kein Befreiungsgrund gegeben sei (Urk. 9/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. September 2004 (Urk. 9/2) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 ab (Urk. 9/1).
2.       Dagegen liess B.___, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, am 12. Oktober 2004 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2004 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. November 2004 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
1.2     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b. Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5  ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.  eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
         Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Denn bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), kommt die Befreiungsregelung grundsätzlich nicht zum Zuge (BGE 126 V 386 Erw. 2b, 121 V 342 f. Erw. 5b).

2.       Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit, da sie trotz ihrer Krankheit eine Teilzeittätigkeit hätte ausüben können, macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. D.___ habe ihr seit Mai 2003 bis zu ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, und erst mit dem Entscheid der Invalidenversicherung sei sie über eine angebliche 50%-ige Arbeitsfähigkeit in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe daher erst ab Mai 2004 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausgehen können (Urk. 1, 2, 7).

3.
3.1     Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 6. Mai 2002 bis zum 5. Mai 2004 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
         Streitig und zu beurteilen ist, ob die Versicherte aufgrund ihrer Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
3.2     Nach Art. 6 ATSG bezeichnet die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Erst bei längerer Dauer wird dabei auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. In diesem Sinne bezieht sich die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit jeweils stets auf die bisherige Tätigkeit und nur mit entsprechendem Vermerk auf eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich.
3.3     Nachdem Dr. D.___, Arzt der Beschwerdeführerin, von Mai 2003 bis Mai 2004 stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 3/6-18), präzisierte er am 4. September 2004 seine bisherigen Angaben dahingehend, dass der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 50 % seit Anfang April 2003 zumutbar sei (Urk. 3/19). Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht um eine Meinungsänderung des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 1 S. 3), sondern offensichtlich nur um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer der Behinderung angepassten Tätigkeit. Demgegenüber ist der Arzt in den vorgängigen Attesten jeweils von der angestammten Tätigkeit ausgegangen, welche die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In seinem Verlaufsbericht vom 15. Januar 2004 zu Handen der Vertrauensärztin der Generali Versicherungen AG hat Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit ebenfalls in Bezug auf die angestammte Tätigkeit beurteilt und einzig angefügt, die Versicherte fühle sich subjektiv auch ausser Stande, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (Urk. 3/20). Dass sich diese subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der objektiven psychiatrischen Beurteilung von Dr. D.___ deckt, führt dieser im Verlaufsbericht nicht explizit aus, ergibt sich jedoch daraus, dass er die Versicherte seit Beginn der Therapie in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig hält (Urk. 3/21).
3.4     Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes Krankheit, Unfall oder Mutterschaft gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich unfall- und/oder invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit dauern, allenfalls kontroverse Stellungnahmen der involvierten Ärzte zur Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Koordination mit anderen Sozialversicherungszweigen wird in Art. 15 Abs. 3 AVIV vorgenommen. Danach ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig, es sei denn, die Vermittlungsunfähigkeit sei offensichtlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 11. April 2002, C 333/00). Möchte die versicherte Person in keinem Fall des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlustig gehen oder diesen möglichst früh beurteilen lassen und sich so Klarheit verschaffen, so hat sie sich unverzüglich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen und sich allenfalls der Prüfung derselben durch die kantonale Amtsstelle zu unterziehen (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Demzufolge kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass Dr. D.___ erst im Nachhinein eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Frage eben vorher nicht Gegenstand seiner Beurteilungen war.
         Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zudem ohnehin nur gegenüber Dritten eine medizinisch begründete, teilweise oder gänzliche Arbeitsunfähigkeit und kann nicht als Vertrauensbasis durch die versicherte Person herangezogen werden.  
         Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie sei gestützt auf die Atteste von Dr. D.___ berechtigterweise davon ausgegangen, dass sie keiner Arbeit mehr habe nachgehen können (Urk. 1 S. 4). Da der Beschwerdeführerin nach dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. September 2004 und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Mai 2004 spätestens ab dem 1. Mai 2003 eine behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen ist (Urk. 3/3, 3/19), wäre es ihr möglich gewesen, während der Rahmenfrist ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit der Beschwerdeführerin ist somit nicht gegeben, weshalb sich die Versicherte nicht auf den entsprechenden Befreiungstatbestand berufen kann.
         Da die Versicherte innerhalb der zweijährigen Rahmenfirst unbestrittenermassen nur eine Beitragszeit von 9,933 Monaten nachweisen kann, und sie von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG nicht befreit ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).