Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00491
AL.2004.00491

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 22. August 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___ war seit Oktober 2000 als Architekt bei A.___, Zürich, tätig (Urk. 7/8/9-10), als er das Arbeitsverhältnis aufgrund ausstehender Lohnforderungen am 16. September 2003 fristlos kündigte (Urk. 7/9/14). Am 5. Mai 2004 stellte er den Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 32'860.90 (Urk. 7/9/2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/9/1). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. September 2004 (Urk. 7/8/3) wies sie mit Entscheid vom 15. September 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/7 = Urk. 7/8/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2004 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 5. November 2004 geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)     gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)     der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)     sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
         Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
         Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1.2     Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in denjenigen Fällen, in welchen die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter der kumulativen Voraussetzung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw. 3d). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001 S. 92 ff. zusammengefassten Urteil in Sachen B. vom 18. Februar 2000 (C 362/98) entschieden hat, wird daran insoweit nicht (mehr) festgehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Unverändert gilt die bisherige zweite Voraussetzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen dieses Erfordernisses ist praxisgemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen erstem Satz - als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht - der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor (ARV 2002 Nr. 30 S. 190) oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht (BGE 114 V 60 Erw. 4). In dem in ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff. veröffentlichten Urteil in Sachen C. vom 25. Juni 1998 (C 183/97) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert. In dem in ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. publizierten Urteil in Sachen C. vom 4. September 2001 (C 91/01) erachtete es ein Zuwarten von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits als Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Juli 2003, C 133/02).
1.3     Eine Schadenminderungspflicht obliegt den Versicherten grundsätzlich bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und die Arbeitnehmenden mit einem Lohnverlust rechnen müssen. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädigung sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die Arbeitnehmenden ohne hinreichenden Grund verzichtet haben. An die Schadenminderungspflicht der Versicherten vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse sind allerdings nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie nach Auflösung der Arbeitsverhältnisse. Inwieweit Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche bereits vor Auflösung der Arbeitsverhältnisse zumutbar sind, beurteilt sich nach den gesamten Umständen im Einzelfall.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
2.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Arbeitgeber habe seit Mitte 2003 mit ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen, weil er offene Honorarforderungen aus erbrachten Architekturleistungen gegenüber seinem langjährigen Auftraggeber in Millionenhöhe habe. Diese Forderungen könnten einerseits nur bei Fortbestehen der Einzelfirma A.___ durch den Arbeitgeber eingefordert werden, und andererseits müssten die Grossgläubiger des Arbeitgebers einem umfassenden Schuldensanierungsplan zustimmen, damit mit diesem Guthaben auch die Kleingläubiger befriedigt werden könnten. Davon habe er gewusst und es sei für ihn klar gewesen, dass in diesem speziellen Fall die Geltendmachung der Lohnforderungen mittels Betreibung in dieser Hinsicht kontraproduktiv gewesen wäre (Urk. 1).
2.2     Vorab ist festzuhalten, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist, nicht der Konkursbetreibung unterliegt, weshalb von Vornherein ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nur zu bejahen ist, wenn Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG (siehe Erw. 1.1) zur Anwendung gelangt. Die Betreibung gegen den ehemaligen Arbeitgeber wurde vom Beschwerdeführer nie eingeleitet, weshalb von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehen kann.
2.3     Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen geltend machen will, die Einreichung des Pfändungsbegehrens habe sich aus Gründen verzögert, auf welche er keinen Einfluss nehmen konnte, ist dem entgegenzuhalten, dass es, da nie eine Betreibung eingeleitet wurde, gar nie zum Pfändungsbegehren hatte kommen können. Nachdem der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag im September 2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt hatte, bestand für ihn spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr, von einer Geltendmachung der Lohnausstände auf dem Betreibungsweg abzusehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinen ehemaligen Arbeitgeber Rücksicht nehmen wollte und davon ausging, mit einer Betreibung könnten die Sanierungsbemühungen scheitern, mag ihm zwar aus Sicht seines Arbeitgebers und der übrigen Gläubigern persönlich hoch anzurechnen sein, erlaubt aber kein Abweichen von den gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzentschädigung.

3.       Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).