Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00499
AL.2004.00499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Winterthur
Münzgasse 2, Postfach,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1960, war vom 1. Mai 2002 bis 31. März 2003 als Buchhalter bei der A.___AG, ___, tätig (Urk. 7/8 Ziff. 2). Am 17. April 2003 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung und stellte am 3. Mai 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. April 2003 (Urk. 7/4, Urk. 7/5). Gemäss Protokoll des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2003 verzichtete der Versicherte aufgrund seiner familiären Situation bis zu seiner Wiederanmeldung auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3 = Urk. 3/3). Am 18. Mai 2004 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und stellte am 19. Juni 2004 wiederum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. Mai 2004 (Urk. 7/12-13).
         Mit Verfügung vom 11. August 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Mai 2004 wegen Nichterfüllen der Beitragszeit (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. September 2004 (Urk. 7/18) wies die Arbeitslosenkasse der GBI mit Entscheid vom 22. September 2004 (Urk. 7/17 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2004 schloss die Arbeitslosenkasse der GBI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
1.2     Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17; lit. g).
         Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
         Von der Erfüllung der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
1.3     Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.
2.1     Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte unter anderem wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2.2     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Soziale Sicherheit, Rz 89; vgl. auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I S. 117, N 6 zu Art. 9). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist (Nussbaumer, a.a.O., Rz 96, sowie Gerhards, a.a.O., N 19 zu Art. 9; vgl. auch Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Juli 2000, C 151/99).
         Ein solcher Verzicht liegt nicht vor, wenn die versicherte Person ihre Anmeldung während des Abklärungsverfahrens, spätestens vor der förmlichen oder formlosen Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung (vgl. BGE 122 V 369 oben), durch Abgabe einer entsprechenden empfangsbedürftigen Willenserklärung zurückzieht mit der Folge, dass keine Rahmenfrist eröffnet wird (vgl. auch Rz 9 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung vom 1. Januar 1992, KS-ALE, und AM/ALV-Praxis 98/4 Blatt 4, wonach nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen grundsätzlich nicht mehr verschoben werden dürfen).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 17. April 2003 zur Arbeitsvermittlung und stellte am 3. Mai 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/4, Urk. 7/5).
         Gemäss Protokoll des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2003 verzichtete der Beschwerdeführer aber in der Folge vorläufig auf Arbeitslosenentschädigung, da er eine Familienangelegenheit zu regeln hatte und sich daher nicht auf die Stellensuche konzentrieren konnte (Urk. 7/3). Erst am 18. Mai 2004 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/12).
3.2     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. April 2003 bis 18. Mai 2004 die Kontrollvorschriften nicht erfüllte. Ausserdem war er auch nicht vermittlungsfähig, verbrachte er doch gemäss eigenen Angaben teilweise bis zu 12 Stunden in Kreuzlingen bei seiner Mutter, die er moralisch unterstützte, wo er Kleinigkeiten im Haushalt und Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters erledigte und wo er seine Schwester unterstützte (Urk. 3/12). Demnach liegt nicht nur ein reiner Verzicht auf Leistungen vor. Vielmehr erfüllte der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit weder die Kontrollvorschriften noch war er vermittlungsfähig. Somit erfüllte er nicht sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb ab 17. April 2003 auch keine Rahmenfrist eröffnet werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 2.1).
3.3     Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem RAV vereinbart zu haben, dass die Rahmenfrist per 17. April 2003 beginne. Zur Untermauerung reichte er das Protokoll des Beratungsgesprächs vom 15. Mai 2003 (Urk. 3/3) ein. Daraus geht aber lediglich hervor, dass er vorerst auf Arbeitslosenentschädigung verzichte, per 17. April 2003 aber trotzdem eine Rahmenfrist auslösen möchte. Aus dem erwähnten Protokoll lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht entnehmen, dass ihm das RAV den Beginn der Rahmenfrist per 17. April 2003 zugesichert hat. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Protokoll vom 15. Mai 2003 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem steht die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig erweist (BGE 127 V 475).
3.4     Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug konnte demnach erst ab 18. Mai 2004 eröffnet werden (vgl. Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Urk. 7/12). Da die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt und der Beschwerdeführer in der Zeit vom 18. Mai 2002 bis 17. Mai 2004 eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 18. Mai 2002 bis 31. März 2003, somit rund 10 ½ Monate aufweisen kann, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. September 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Winterthur
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).