Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00501
AL.2004.00501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 10. August 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1957 geborene Diplomsozialpädagoge/Sozialarbeiter R.___ war von Februar 2002 bis zur seitens der Arbeitgeberin am 8. Dezember 2003 mit Wirkung auf den 31. März 2004 ausgesprochenen Kündigung bei der Sozialhilfe der Stadt A.___ als „Abteilungsleiter Asyl Integration“ angestellt. Am 12. März 2004 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2004. Mit Entscheid vom 19. April 2004 sprach der Delegationsrat der Sozialhilfe der Stadt A.___ dem Versicherten drei Monatslöhne zu (Urk. 9/19 ff).
1.2     Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, der Versicherte habe für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da ihm vom Delegationsrat (zusätzlich noch) drei Monatslöhne zugesprochen worden seien. Mit Schreiben vom 13. August 2004 informierte die Kasse den Versicherten, dass seine gegen die Verfügung vom 2. Juni 2004 erhobene Einsprache sistiert sei, da er gegen den Entscheid des Delegationsrats beim Bürgerrat Beschwerde erhoben habe (Urk. 9/9 = 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2004 beim hiesigen Gericht Beschwerde und beantragte, es sei die Sistierung aufzuheben und über die Einsprache materiell zu entscheiden. Mit Kassenverfügung vom 7. Oktober 2004 wurde das Einspracheverfahren auch formell sistiert (Urk. 7). Die Kasse beantragt mit Eingabe vom 15. November 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Entscheid der Verwaltung, das Einspracheverfahren zu sistieren.
2.      
2.1     Nach Art. 56 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. dessen Art. 57 beurteilt das Sozialversicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen i.S. von Art. 49 ATSG, ergänzend (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 9 zu Art. 55) i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Als Verfügung gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 VwVG.
2.2     Art. 45 Art. 1 VwVG bestimmt, dass verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind (vgl. dazu auch Kieser, a.a.O.). Abs. 2 der Bestimmung benennt insbesondere Verfügungen über die Sistierung des Verfahrens als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen (lit. c). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, dem Endentscheid vorausgehenden Beschwerdeverfahrens nach ATSG ausdrücklich anerkannt (vgl. z.B. BGE 128 V 201 ff. Erw. 2 mit Hinweisen; ebenso Kieser, a.a.O., Rz 8 f. zu Art. 56).

3.      
3.1     Zu prüfen ist vorab allfällig weiterer Erwägungen die Frage nach der Zulässigkeit der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Beschwerde.
         Die am 13. August 2004 mitgeteilte und am 7. Oktober 2004 auch formell beschlossene Sistierung des Einspracheverfahrens durch die Verwaltung stellt eine prozessleitende Verfügung (Zwischenverfügung) im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 lit. d VwVG dar. Die Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung dieser Verfügung hängt nach dem Gesagten vom Vorhandensein des Erfordernisses des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ab.
3.2    
3.2.1   Mit der von der Verwaltung angeordneten Sistierung wird das Einspracheverfahren bis zu dem Zeitpunkt unterbrochen, in welchem die Ergebnisse des beim Bürgerrat anhängig gemachten Rechtsstreits vorliegen. Zu beurteilen ist - nach der vorstehend dargelegten Gesetzeslage - an dieser Stelle nun nicht die Frage, ob die Sistierung gerechtfertigt war, sondern lediglich, ob durch sie ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer entstehen könnte.
3.2.2   Der Beschwerdeführer beantwortet diese Frage positiv: In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2004 werde die Anspruchsberechtigung fälschlicherweise unter dem Blickpunkt von Art. 11 Abs. 3 AVIG entschieden, während sie richtigerweise nach Art. 29 AVIG hätte gelöst werden müssen. Mit der Sistierung werde nicht nur die falsche Rechtsauslegung der Kasse geschützt, was dieser Vorteile verschaffe und ihm erhebliche und unverhältnismässige Nachteile auferlege, was als willkürlich und missbräuchlich zu bewerten sei (Urk. 3/2).
3.2.3   Wie es sich mit dem Vorhalt der qualifiziert falschen Rechtsanwendung verhält, kann wegen der auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begrenzten Fragestellung an dieser Stelle nicht entschieden werden. Er ist jedoch nicht geeignet, die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei fehlender Überprüfung des Zwischenentscheids ausreichend darzutun. Denn die Rüge der willkürlichen und unverhältnismässigen Rechtsanwendung kann ohne Weiteres mit der gegen den Endentscheid zu erhebenden Einsprache gerügt werden.
3.2.4   Der Argumentation des Beschwerdeführers, er erleide durch die Sistierung erhebliche und unverhältnismässige Nachteile, kann insofern gefolgt werden, als mit dem von der Verwaltung gewählten Vorgehen Taggeldzahlungen für die Dauer der Sistierung bis zum rechtsbeständigen Entscheid nicht ausbezahlt werden, womit der Nachteil ohne Weiteres gegeben ist. Allerdings ist das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erst dann erfüllt, wenn sich ein (allfälliger) Verfahrensmangel auf die definitive Anspruchsbeurteilung auswirken kann (vgl. beispielsweise Entscheid des EVG vom 30. Juni 2004, U 192/04, dort Erw. 2.3).
         Der definitive Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht dann, wenn nebst den weiteren in Art. 8 AVIG angeführten Anspruchsvoraussetzungen auch das Kriterium des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 AVIG), mithin des Arbeits- und Verdienstausfalls - erfüllt ist. Da mit der Sistierung einzig ein Zuwarten bis zur Klärung der Frage des Verdienstausfalls bezweckt wird und die Sistierung als solche anspruchsneutral, sie mit anderen Worten nicht geeignet ist, den definitiven Anspruchsentscheid nach Art. 11 Abs. 3 AVIG (inhaltlich) zu beeinflussen, könnte der durch die Sistierung entstehende Nachteil mit dem Endentscheid auch wieder gutgemacht werden. Es kann jedoch die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht allein nach Art. 11 Abs. 3 AVIG entschieden, sondern es muss dafür auch Art. 29 AVIG herangezogen werden, welche Bestimmung als „lex specialis“ zu Art. 11 Abs. 3 AVIG begriffen wird (vgl. dazu Nussbaumer in SBVR, Rz 365), obgleich sie im zweiten Abschnitt unter der Überschrift „Entschädigung“ geregelt ist. Nach Art. 29 Abs. 1 AVIG ist die Kasse bei Vorliegen begründeter Zweifel hinsichtlich des Bestehens oder der Realisierbarkeit von Lohn- und/oder Entschädigungsansprüchen zur Auszahlung der Taggelder verpflichtet. Ein Zweifelsfall liegt dann vor, wenn die Verhältnisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht liquid oder umstritten sind; bei Vorliegen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist ohne Weiteres von begründeten Zweifeln auszugehen (vgl. a.a.O. Rz 367).
         Art. 29 AVIG bezweckt den Risikotransfer zur Arbeitslosenversicherung: Während der Phase des Übertritts in die Arbeitslosigkeit sollen den Versicherten die Kosten- und Inkassorisiken abgenommen werden, und sie sollen in den Genuss sofortiger Taggeldzahlungen gelangen, sofern die Voraussetzung des begründeten Zweifels vorliegt (vgl. dazu a.a.O. Rz 365). Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt das Fehlen von Ansprüchen gegen die vormalige Arbeitgeberin, erweist sich die sofortige Ausrichtung von Taggeldern auch nach Art. 11 Abs. 3 AVIG als unbedenklich. Bestehen jedoch weitere Ansprüche der arbeitslosen Person gegenüber dem vorherigen Arbeitgeber und hat die Kasse Taggelder entrichtet, so muss sie versuchen, sich bei diesem schadlos zu halten.
         Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Juni 2004 konnten noch keine begründeten Zweifel darüber bestehen, ob der Beschwerdeführer Lohnansprüche hat oder ob sie ausbezahlt werden, denn der Delegationsrat entschied auf Zahlung dreier zusätzlicher Monatslöhne. Nach dem Bekanntwerden der beim Bürgerrat erhobenen Beschwerde hätte von begründeten Zweifeln ausgegangen werden müssen, da das arbeitsgerichtliche Verfahren seinen Fortgang nahm. Da das Gesetz den Arbeitslosen bei Vorliegen begründeter Zweifel einen sofortigen und unbedingten Anspruch auf Auszahlung der Taggelder „ausserhalb“ von Art. 11 Abs. 3 AVIG einräumt, ist das von der Kasse gewählte Vorgehen geeignet, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen.
         Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.3     Mit der Beschwerde wird verlangt, es sei die am 5. August (richtig: 5. Juli) 2004 erhobene Einsprache materiell zu entscheiden. Die Einsprache richtet sich gegen die Verfügung der Kasse vom 2. Juni 2004, worin der Anspruch für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2004 verneint wird. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die gegen die Weiterführung des Einspracheverfahrens sprächen. Ob das in A.___ anhängig gemachte arbeitsgerichtliche Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Kasse abzuklären, wobei der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet ist. Ist das arbeitsgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, sind die in jenem Verfahren erzielten Lohn- und/ oder Entschädigungsansprüche von Bedeutung. Ist es noch nicht rechtskräftig beendet, entbindet dieser Umstand die Kasse auch unter Berücksichtigung des unter Erw. 3.2 Gesagten nicht von der Fortführung des Einsprache-Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden; dem Anliegen des Beschwerdeführers wird mit dem Entscheid das Einspracheverfahren fortzusetzen entsprochen.
         In Gutheissung der Beschwerde ist der Sistierungsentscheid der Kasse vom 13. August 2004 (Urk. 2) beziehungsweise vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7) aufzuheben.

4.       Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, so dass ihm daraus auch keine Kosten erwachsen sind, die eine Entschädigung rechtfertigten. Es ergibt sich auch nicht aus den Akten, insbesondere nicht aus der Eingabe vom 12. September 2004, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren einen erheblichen Aufwand hätte leisten müssen. Das Begehren um Entrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Sistierungsentscheid der Kasse vom 13. August 2004 beziehungsweise vom 7. Oktober 2004 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).