Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1968, meldete sich am 24. Januar 2003 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % an (Urk. 10/173) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2003 (Urk. 10/147). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/39). Die IV-Stelle erwog, dass G.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, z.B. als Hilfskraft EDV, Maschinenbediener oder Abfüller zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/41).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) G.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ab 1. November 2003 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 10/150), und mit Verfügung vom 1. März 2004 verneinte es die Vermittlungsfähigkeit ab dem 28. November 2003 (Urk. 10/86). Die hiergegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1. April 2004 (Urk. 10/85) wies es mit Entscheid vom 17. September 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 10/1). Während des Einspracheverfahrens, am 2. Februar 2004, beantragte G.___ bei der IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 10/38). Mit Verfügung vom 27. August 2004 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/5).
2. Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 17. September 2004 (Urk. 2 = Urk. 10/1) erhob G.___ mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 beim AWA selber Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 10/3), welches diese am 22. Oktober 2004 an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2004 nahm G.___ nochmals zu seiner Beschwerde Stellung (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2004 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 20. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Vermittlungsfähig ist die arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
1.2 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum.
1.3 Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, diese umfasst auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a). Die Beurteilung auf der Grundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 41).
1.4 Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Allerdings sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich der Versicherte entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, S. 6 Rz 11). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bundesrat delegiert. Gestützt darauf erliess der Bundesrat Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV), wonach ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung besteht. Indem die Verordnung die (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Nussbaumer, a.a.O., S. 91, Rz 228) statuiert, wird der Koordinationsauftrag umgesetzt.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person solange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. Erw. 5).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit. Art. 28 AVIG findet also keine Anwendung.
2.2 Zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz seiner Krankheit seit dem 28. November 2003 als teilweise vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu gelten hat. Der Beschwerdegegner verneint dies mit dem Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2.2.1 Tatsächlich ist eine Person als vermittlungsunfähig zu betrachten, die sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selber als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., S.41/42 mit Verweis auf ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193). Der Beschwerdeführer weist die letzten Arbeitsbemühungen im August 2003 nach (Urk. 10/100-146). Jedoch war der RAV-Berater laut Beratungsprotokoll bis zum 14. Oktober 2003 mit den persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers zufrieden und wies ihn nie darauf hin, dass er sich mehr um Arbeit bemühen müsse (vgl. Beratungsgespräche vom 14. Oktober 2003 und 20. November 2003, Urk. 10/99). Eine zumutbare Arbeit wurde ihm nie zugewiesen, und der Einsatz in der A.___, Arbeitsintegration, scheiterte letztlich, obwohl sich der Beschwerdeführer negativ darüber geäussert hatte (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 20. November 2003, Urk. 10/99), daran, dass der Einsatzleiter eine Tätigkeit im Brockenhaus für den Beschwerdeführer als körperlich zu anstrengend und eine solche im Gastgewerbe wegen der Sauberkeit des Beschwerdeführers als unmöglich erachtete (Urk. 10/96). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich zwar tatsächlich gewisse Zweifel an dessen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit, eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
2.2.2 Hingegen ergeben die medizinischen Akten ein derart eindeutiges Bild, dass von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit gesprochen werden kann. Dr. med. B.___, Assistenzarzt des C.___, attestierte dem Beschwerdeführer am 28. November 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. November bis 28. Dezember 2003 (Urk. 10/98), und Dr. D.___, Assistenzarzt des C.___, attestierte ihm am 16. Januar 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2004 (Urk. 10/90). Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Niederhasli, erachtete ihn seit dem 1. Dezember 2003 bis auf weiteres als 100 % arbeitsunfähig (ärztliches Zeugnis vom 16. Februar 2004, Urk. 10/92). Schliesslich erschien es den Ärzten des Departements für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___, in ihrem Bericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 10/17) medizinisch plausibel, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Situation nicht arbeitsfähig sei. Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 steht denn auch dem Beschwerdeführer bei einer Erwerbsunfähigkeit (=Invalidität) von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/5).
2.3 Somit ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, seit ihm von Dr. B.___ am 28. November 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).