Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 10. Dezember 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse GBI der Sektion Dielsdorf
Pumpwerkstrasse 15, 8105 Regensdorf
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene B.___ war vom 16. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2002 bei der Bank A.___ angestellt (Urk. 9/3). Anschliessend übte er bis zu seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. August 2004 (Urk. 9/1) keine beitragspflichtige Beschäftigung mehr aus. In der Zwischenzeit hielt er sich vom 15. Oktober 2002 bis zum 15. Juni 2003 zum Spanisch-Studium in P.__, vom 24. Juli bis 28. August 2003 zum Spanisch-Studium in E.__ und vom 14. Oktober 2003 bis zum 2. Februar 2004 zum x.__-Studium in Y.__ auf (Urk. 9/1 S. 3 Ziff. 32). Mit Verfügung vom 6. September 2004 (Urk. 9/2) verneinte die Arbeitslosenkasse GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Die Einsprache des Versicherten gegen diese Verfügung wies die Arbeitslosenkasse GBI mit Entscheid vom 8. Oktober 2004 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. In der Beschwerdeantwort vom 8. November 2004 (Urk. 6) beantragte die Arbeitslosenkasse GBI die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 10) schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG, in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 3. August 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 9. August 2004; Urk. 9/8) und erhebt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. August 2004; Urk. 9/1).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 (Art. 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 8 AVIG). Innerhalb dieser Rahmenfrist ging der Beschwerdeführer lediglich während gut fünf Monaten - das heisst zwischen dem 3. August und dem 31. Dezember 2002 - einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach (vergleiche Urk. 9/1 und Urk. 9/3), was er nicht bestreitet (vergleiche Urk. 1). Damit erfüllte er die Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht. Zu prüfen bleibt die Frage, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben ist.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während 12 1/2 Monaten vollzeitig zu Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten und seine Zeit dem Studium der spanischen und der x.__-ischen Sprache gewidmet (Urk. 1).
Dazu stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die vom Beschwerdeführer belegten Sprachkurse kein Vollzeitpensum in Anspruch nehmen können. Für den Besuch der Schule habe er jeweils täglich 4 Stunden aufwenden müssen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Selbststudium während 4 bis 6 Stunden pro Tag erscheine nicht glaubwürdig (Urk. 2).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er besuche an der Schule C.___ den Kurs "Diploma de Español - Nivel Superior", welcher zur höchsten international anerkannten Prüfung der spanischen Sprache führe. Die Eintrittsprüfung für diesen Kurs habe er nur bestehen können, weil er das Selbststudium im angegebenen Ausmass absolviert habe (Urk. 1).
2.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung während insgesamt mehr als zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 77 Rz 195; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, N 10 und 18 zu Art. 14). Weiter ist die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden. Demnach ist eine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Fehlende Beitragszeiten können daher nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG hinzugerechnet werden (Urteil M. vom 28. März 2002, C 106/01; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] S. 83, Rz 207).
2.4 Der Beschwerdeführer besuchte vom 15. Oktober 2002 bis 15. Juni 2003 in P.__ den Spanischkurs "Gramatica Español y Español Basico I" (Urk. 3/1). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2002 Lohn bezogen und in dieser Zeit die Beitragspflicht erfüllt hat (vergleiche Urk. 9/3). Nach dem unter Erwägung 2.3 Ausgeführten fällt somit der Aufenthalt in P.__ ohnehin erst ab dem 1. Januar 2003 in Betracht, soweit es um die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht geht.
Vom 24. Juli bis 28. August 2003 besuchte der Beschwerdeführer einen weiteren Spanischkurs (curso des idioma español; Urk. 3/2). Dem Beschwerdeführer können für seine Spanischkurse 6 Monate und 20 Tage angerechnet werden (1. Januar bis 15. Juni 2003 und 24. Juli bis 28. August 2003). Danach besuchte der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2003 bis 2. Februar 2004 einen Sprachkurs in Y.__ (Urk. 3/2). Dieser Kurs dauerte 3 Monate und 20 Tage. Insgesamt ergibt die anrechenbare Dauer der Kursbesuche 10 Monate und 10 Tage und beträgt somit weniger als die notwendigen 12 Monate gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG.
2.5 Im übrigen, könnte der Sprachkurs in Y.__ ohnehin nicht als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Bankangestellter (Urk. 9/8). Es kann davon ausgegangen werden, dass Sprachkenntnisse in diesem Beruf (Anlageberatung und Wertschriftenhandel; vergleiche Urk. 9/8) von Vorteil sind, sodass Sprachkurse grundsätzlich als berufliche Weiterbildung gelten können. Zwischen den Spanischkursen in P.__ und in E.__ ist auch ein Zusammenhang erkennbar. Der Beschwerdeführer nutzt seine erworbenen Spanischkenntnisse sodann, um sich in der Schweiz auf eine Diplomprüfung vorzubereiten (Urk. 1 und Urk. 3/7). Hingegen kann der Sprachkurs in Y.__ nicht als berufsbezogene Weiterbildung anerkannt werden. Denn zunächst ist die Dauer des Kurses mit 3 Monaten und 20 Tagen so kurz, dass schon unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte von diesem Sprachaufenthalt im Sinne einer Verbesserung seiner Aussichten, eine Stelle zu finden, wesentlich profitiert. Sodann ist ohnehin nicht einzusehen, wie die Vermittlungsmöglichkeiten des Versicherten infolge Erlernens der x.__-ischen Sprache gefördert würden, zumal der Versicherte nicht geltend macht, von Berufs wegen auf Kenntnisse in dieser Sprache angewiesen zu sein. Hiefür bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Werden aber nur die Spanischkurse in Betracht gezogen, erreichen sie mit einer Dauer von zirka 10 ½ Monaten die nach Art. 14 Abs. 1 AVIG vorausgesetzte Dauer von 12 Monaten nicht, selbst wenn man die Zeit bis Ende 2002 mit in Betracht zieht, was - wie erwähnt - gar nicht möglich ist.
2.6 Selbst wenn von einem mehr als 12 Monate dauernden berufsbezogenen Sprachkurs ausgegangen würde, wären die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bestätigte selber, dass er jeweils nur 4 Stunden pro Tag an den Schulen studiert und weitere 4 bis 6 Stunden pro Tag für das Selbststudium genutzt habe (Urk. 1). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann Selbststudium mangels Überprüfbarkeit aber nicht als beitragsfreie Zeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG angerechnet werden (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c; 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b).
Bei 4 Stunden Unterricht pro Tag wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, während der restlichen Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt, und der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit ist nicht gegeben, solange die Möglichkeit bestand, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vergleiche ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2004 in Sachen B., C 139/04 Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer hat den Ausbildungsort für seine Sprachkurse in S.__ und Y.__ selber gewählt. Daher darf er für den Fall, dass an diesen Orten eine Teilerwerbstätigkeit nicht möglich war, nicht besser gestellt werden, als Versicherte, die einen Sprachkurs in der Schweiz oder im europäischen Sprachgebiet besuchen und denen es zugemutet wird, sich in der unterrichtsfreien Zeit so zu organisieren, dass sie einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen können (vergleiche Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 20. August 2004 in Sachen B., AL.2004.00180 Erw. 2.5).
2.7 Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm besuchten Sprachkurse aus mehreren Gründen nicht von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit, und die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. August 2004 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse GBI der Sektion Dielsdorf
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).