AL.2004.00519
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
Rechtsanwalt A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene A.___ erwarb am 14. Januar 2004 das Anwaltspatent (Urk. 7/12 = Urk. 7/35/7). Vom 5. Januar bis 25. Juni 2004 war er als Aushilfe in der Abteilung Wertschriften für die Bank B.___ tätig (Urk. 7/22 und Urk. 7/13). Am 9. August 2004 stellte er sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 9. August 2004; Urk. 7/17), und per gleichen Datums (9. August 2004) meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. August 2004; Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 7/14 = Urk. 7/15) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 7/6) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 (Urk. 7/5 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.___ mit Eingabe vom 3. November 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Verfügung Nr. 487 vom 5. Oktober 2004 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufzuheben;
2. es sei der Beschwerdeführer für die Beitragszeit vom 12. August 2002 bis zum 15. Dezember 2003 von der Beitragszeit zu befreien;eventualiter sei der Beschwerdeführer für die Beitragszeit von zwölf Monaten von der Beitragspflicht zu befreien."
In der Beschwerdeantwort vom 29. November 2004 (Urk. 6) beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine versicherte Person hat gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 10 und 18 zu Art. 14 AVIG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. August 2004 (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. August 2004; Urk. 7/1 und Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 9. August 2004; Urk. 7/17).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit lief vom 9. August 2002 bis zum 8. August 2004 (Art. 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 8 AVIG). Innerhalb dieser Rahmenfrist ging der Beschwerdeführer lediglich während 5,8 Monaten - nämlich am 9. August 2002 (vergleiche Urk. 7/26) sowie zwischen dem 5. Januar und dem 25. Juni 2004 - einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach (vergleiche Urk. 7/13 und Urk. 7/22), was er nicht bestreitet (vergleiche Urk. 1). Damit erfüllt er die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht. Zu prüfen bleibt die Frage, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben ist.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vom 12. August 2002 bis am 15. Dezember 2003 auf die Anwaltsprüfung vorbereitet und am 16. Dezember 2003 die Vorbereitungszeit mit dem Bestehen der Prüfung erfolgreich abschliessen können (Urk. 7/6 S. 2). Wegen der Prüfungsvorbereitungen habe er während sechzehn Monaten keine Arbeitnehmertätigkeit ausüben können, und er sei daher von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien (Urk. 1 S. 5).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung dauere normalerweise weniger als zwölf Monate, weshalb in einer zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit vorhanden sei, um die notwendigen zwölf Monate Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 S. 2). Zudem erfolge die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung im Selbststudium und sei nicht überprüfbar. Deshalb könne die Prüfungsvorbereitung nicht als Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG herangezogen werden (Urk. 2 S. 3).
3.
3.1 Es stellt sich die nach objektiven Kriterien zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen des angestrebten Erwerbs eines Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war (Gerhards, a.a.O., N 18 zu Art. 14 AVIG).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt, sodass der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vorliegt, wenn es dem Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2 c mit Hinweisen). Anwärtern auf das Anwaltspatent kann zumindest kurz vor der Abschlussprüfung eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden werden. Es lässt sich jedoch nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen. Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann demnach nicht gesprochen werden (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorbereitungszeit auf die Anwaltsprüfung im Kanton Zürich mehr als zwölf Monate dauere. Er habe für die schriftliche Prüfung fünf Monate (12. August 2002 bis 12. Januar 2003) und für die mündliche Prüfung zirka sechs Monate (3. März bis 28. August 2003) Vorbereitungszeit benötigt. Weitere drei Monate (8. September bis 15. Dezember 2003) habe er sich auf die Wiederholung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbereiten müssen (Urk. 7/6 S. 2).
3.3 Insgesamt ergibt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte effektive Prüfungsvorbereitungszeit zirka vierzehn Monate. Wie der Beschwerdeführer jedoch selber darlegt, wird von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich eine Vorbereitungszeit von je vier Monaten auf die schriftliche und die mündliche Anwaltsprüfung empfohlen. Für jedes Fach, welches für die mündliche Prüfung wiederholt werden müsse, sei nochmals ein Monat Vorbereitungszeit einzukalkulieren (Urk. 1 S. 3). Die von der Anwaltsprüfungskommission empfohlene Vorbereitungszeit hätte für den Versicherten somit zehn Monate betragen (je vier Monate für die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie zwei Monate für die Wiederholung von zwei Fächern der mündlichen Prüfung), das heisst vier Monate weniger, als sie tatsächlich gedauert hat.
Nimmt man die Empfehlungen der Prüfungskommission als Richtschnur, so kommt man entsprechend der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zum Schluss, dass eine zwölf Monate übersteigende Vorbereitungszeit ungerechtfertigt war, was eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausschliesst.
3.4 Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, er habe sich insgesamt während sechzehn Monaten auf die Anwaltsprüfung vorbereitet, nämlich vom 12. August 2002 bis zum 15. Dezember 2003, seien doch die langen Wartezeiten auf die jeweiligen Prüfungsentscheide zwischen den einzelnen Prüfungen mit zu zählen. Diese sechzehn Monate lägen im Durchschnitt der Vorbereitungsdauer, mit welcher Kandidaten für das Anwaltspatent im Kanton Zürich zu rechnen hätten (Urk. 1 S. 4). Während dieser Wartezeiten hätte der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben können. Er gibt dementsprechend auch an, er habe sich während dieser Wartezeiten um eine Anstellung bemüht, sei jedoch wegen der schlechten Wirtschaftslage erfolglos geblieben (Urk. 1 S. 4-5). Auch wenn nicht in Frage zu stellen ist, dass es aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage schwierig ist, eine temporäre Anstellung zu finden, so stellen die Wartezeiten während der einzelnen Prüfungsblöcke keine kausale Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG dar.
Demzufolge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach objektiven Kriterien wegen der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung nicht während zwölf Monaten oder mehr an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war.
3.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine berufsbegleitende Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung wegen der schlechten Wirtschaftslage in der momentanen Zeit nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4-5). Von der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich werde zudem dringend empfohlen, die Vorbereitung zur Prüfung mit einem Arbeitspensum zu absolvieren, das einer Vollzeitbeschäftigung gleichkomme. In Anbetracht des Umfangs des Prüfungsstoffes und der Schwierigkeit dieser wohl strengsten Branchenprüfung im Kanton Zürich sei es absolut unzumutbar, neben einer seriösen Prüfungsvorbereitung noch eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben (Urk. 7/6 S. 5).
In einem kürzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entschiedenen, gleich gelagerten Fall mit dem hiesigen Gericht als Vorinstanz hat jenes zu dieser Frage entschieden, dass Anwärtern auf das Anwalts- und Notariatspatent zwar kurz vor den Abschlussprüfungen eine als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestanden werden kann, es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, deren Dauer auf zwölf Monate oder gar mehr anzusetzen (Urteil in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.2, vergleiche auch Erw. 3.1 hievor). Aufgrund dieser klaren Rechtsprechung kann die Prüfungsvorbereitung des Beschwerdeführers nicht als ausbildungsbedingte Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, anerkannt werden.
3.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es sei in der Schweiz nicht möglich, sich in einer Fachhochschule oder Universität einzuschreiben und im Rahmen eines Lehrgangs auf die Anwaltsprüfung vorzubereiten. Vorgesehen sei nur das Selbststudium. Es komme einer krassen Diskriminierung der Juristen gleich, diese im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand der Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anders zu behandeln als Kandidaten anderer Fachrichtungen, welche die Möglichkeit hätten, sich für Nachdiplomstudiengänge und dergleichen bei einem Lehrinstitut einzuschreiben (Urk. 7/6 S. 5 und Urk. 1 S. 6).
Richtig ist, dass in der Schweiz die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung im Selbststudium betrieben wird. Diese Vorbereitung ist nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 4. Oktober 2004, C 139/04, Erw. 2.2). Grundsätzlich ist es daher möglich, die Zeit für die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung selbständig einzuteilen. Im Gegensatz dazu sind Absolventen eines Nachdiplomstudiums, die sich bei einer Universität oder einer Fachhochschule eingeschrieben haben und sich an einen festen Studienplan zu halten haben, nicht frei, ihre Studienzeit nach Belieben einzuteilen. Deshalb stellt es auch keine Diskriminierung dar, Absolventen eines Nachdiplomstudiums mit strukturiertem Studiengang in Bezug auf die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anders zu behandeln als Kandidaten für die Anwaltsprüfung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch im Falle eines strukturierten Studienganges nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die erforderliche Kausalität zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Ausbildung verneint wird, wenn aufgrund des Studienplanes eine Teilzeitarbeit auch nur während weniger Stunden pro Woche möglich wäre, da eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche bereits eine genügende Beitragszeit bildet (vergleiche Urteil in Sachen E. und G. vom 17. November 2003, C 234/02 und C 235/02, Erw. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. August 2004 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).