AL.2004.00539
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1965, meldete sich am 6. August 2002 bei der Arbeits-losenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei sie sich der Arbeitsvermittlung im Umfange eines Teilzeitpensums von 40 % zur Verfügung stellte (Urk. 17/16 Ziff. 3). Anschliessend bezog sie für die Kontrollperioden August 2002 bis Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13). Gleichzeitig studierte die Versicherte seit 1997 angewandte Psychologie im Hauptfach an der philosophischen Fakultät der Universität A.___. Am 28. November 2003 schloss sie das Studium erfolgreich ab (Urk. 6/8 = Urk. 19/1). Vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 war die Versicherte im Rahmen eines befristeten Hochschulpraktikums bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/7 = Urk. 17/3, Urk. 17/5 = Urk. 19/2).
1.2 Am 1. Juli 2004 meldete sich die Versicherte erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug (ab 1. Juli 2004) an, wobei sie sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle zur Verfügung stellte (Urk. 6/11 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 11. August 2004 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) fest, dass die Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragszeit von 6 Monaten aufweise, und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit (Urk. 6/4). Die dagegen von der Versicherten am 9. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/3) wies die Arbeitslosenkasse der GBI mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 6/2).
2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2004 und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 (Urk. 1 S. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse der GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 11. Januar 2005 hielt die Versicherte an ihrem Rechtsbegehren fest, worauf die Arbeitslosenkasse der Unia am 26. Januar 2005 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 13). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 (Urk. 18) reichte die Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 19/1-3) ein. Dazu liess sich die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia innerhalb der ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2005 (Urk. 20) angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 15. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG).
1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.).
1.3 Für die Ermittlung der Beitragszeit zählt laut Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Massgebend ist, wann eine versicherte Person im Verlaufe der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen stand. Innerhalb der rechtlichen Dauer dieser Arbeitsverhältnisse ist von den Werktagen auszugehen, unabhängig davon, ob und wie viel die versicherte Person an ihnen tatsächlich gearbeitet hat; die Zahl dieser Werktage ist mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umzuwandeln. Solchermassen ermittelte Kalendertage entsprechen einem vollen Beitragsmonat, wenn sie die Zahl 30 erreichen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV; BGE 122 V 249, 256). Soweit die versicherte Person, wie dies bei im Stundenlohn Beschäftigten oftmals der Fall ist, eine Ferienentschädigung erhält, führt diese nicht zu einer Erhöhung der Beitragszeit (BGE 130 V 499 Erw. 4.4).
1.4 Gemäss Art. 9 AVIG in der ab 1. Juli 2003 gültigen Fassung gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
2. Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 6/4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit die Voraussetzung einer beitragspflichtigen Beschäftigung von zwölf Monaten Dauer nicht erfüllt habe, da sie lediglich während der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar die Voraussetzung der zwölfmonatigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe, dass sie jedoch in Folge ihrer Ausbildung an der Universität A.___ an der Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit verhindert gewesen sei (Urk. 1 S. 1).
3.
3. Die Beschwerdeführerin bezog während einer vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Zeitraum vom August 2002 bis Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13). Sie beantragt beschwerdeweise die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 (Urk. 1). Unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 1) verfügt die Beschwerdeführerin während der vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht über eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Rahmenfrist lediglich während der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 im Rahmen eines zeitlich befristeten Hochschulpraktikums eine beitragspflichtige Tätigkeit ausübte (Urk. 6/7 = Urk. 17/3, Urk. 17/5) und somit eine Beitragszeit von rund sechs Monaten aufweist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG gegeben sind.
4.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
4.3 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt nach der Rechtsprechung einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 342 f. Erw. 5b mit Hin-weisen; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 und 18 zu Art. 14). Da sodann eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleich-gestellt ist, liegt der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c mit Hinweisen).
4.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am 6. August 2002 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und sich der Arbeitsvermittlung im Umfanges eines Teilzeitpensums von 40 % zur Verfügung stellte (Urk. 17/16 Ziff. 3). Anschliessend bezog die Beschwerdeführerin für einen Arbeitsausfall im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 40 % für die Kontrollperioden August 2002 bis Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/13). In den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2002 bis Dezember 2003 erklärte die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Monat September 2003 (Urk. 17/38), denn auch ausnahmslos, dass sie eine Tätigkeit im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 40 % suche (Urk. 17/35-51).
4.5 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Formularen "Angaben der versicherten Person" jeweils unterschriftlich bestätigte, dass sie sich für eine Teilzeittätigkeit im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 40 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle, hat vorliegend als Indiz dafür zu gelten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung berufsbegleitend bewältigen konnte, und dass sie neben ihrer Ausbildung zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfange eines Arbeitspensums von 40 % ausüben konnte. Die Absolvierung ihrer Ausbildung an der Universität A.___ hinderte die Beschwerdeführerin daher nicht daran, eine Teilzeitarbeit in einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % auszuüben. Von einer ausbildungsbedingten Unmöglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in dem von Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Ausmass nachzugehen, kann demnach nicht gesprochen werden. Die besuchte Ausbildung nahm die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit vielmehr nicht vollzeitlich in Anspruch, weshalb es an einem Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG umschriebenen Hinderungsgründen (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung) und der Nichterfüllung der Beitragszeit fehlt.
4.6 Nach Gesagten sind die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG vorliegend daher nicht erfüllt.
5.
5.1 Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vertrauensprinzip mit der Begründung, dass sie sich im Frühling 2002 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch erkundigt und dabei die Auskunft erhalten habe, dass sie "nach der Praktikumsstelle (bis 31.7.02) Anspruch auf ALE haben werde und nach Abschluss des Studiums aufgrund der Ausbildung wiederum" (Urk. 1 S. 1).
5.2 Nach BGE 124 V 220 (Erw. 2b/aa) ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; ZAK 1991 S. 375 Erw. 3c; ARV 1985 Nr. 13 S. 52 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 98 V 258 und ZAK 1977 S. 263 Erw. 3). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung kommt nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz, wie er in Art. 9 der Bundesverfassung verankert ist, erfüllt sind (BGE 116 V 298 Erw. 3a). Dafür erforderlich ist insbesondere, dass die Verwaltung zur Auskunftserteilung zuständig war und tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat. Letzteres ist auf Grund der Akten vorliegend indes nicht zweifelsfrei ausgewiesen.
5.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsvorstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Das Abstellen auf bloss glaubhaft gemachte Sachverhaltsbehauptungen ist im Lichte des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 121 V 209 Erw. 6b). Eine Zeugenbefragung ist aber nur dann erforderlich, wenn die Behauptung ein gewisses Mass an Glaubwürdigkeit aufweist und nicht als Schutzbehauptung zu werten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 30. August 2000, C 129/00).
5.4 Die Beschwerdeführerin machte erstmals mit der Beschwerde vom 11. November 2004 eine falsche Auskunfterteilung durch die Beschwerdegegnerin geltend (Urk. 1). Sodann nannte die Beschwerdeführerin weder den genauen Zeitpunkt der behaupteten Auskunfterteilung noch konnte sie sich an den Namen der Person erinnern, von der sie die behauptete Auskunft erhalten haben sollte. Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von der Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft erhalten habe, zu wenig bestimmt, um nicht als erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erhobene Schutzbehauptung, welcher das für die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme erforderliche Mass an Plausibilität fehlt, gewertet zu werden.
5.5 Da im Übrigen nicht anzunehmen ist, dass sich Mitarbeiter der Beschwer-degegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt an den genauen Inhalt eines mehr als drei Jahre zurückliegenden Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin noch erinnern können, wäre auf eine Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c). Schliesslich ist auf eine persönliche Parteibefragung der Beschwerdeführerin zu verzichten, weil Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis bilden (§ 28 des Gesetzes des Kantons Zürich über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 149 des Gesetzes über den Zivilprozess).
5.6 Selbst für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass der Beschwerdeführerin eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, fehlte es an einer weiteren Bedingung für die erfolgreiche Anrufung des Vertrauensschutzes: Die Beschwerdeführerin könnte nicht erfolgreich geltend machen, sie hätte im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (BGE 121 V 67 Erw. 2b).
6. Somit hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 weder die Anspruchsvoraussetzung einer genügenden Beitragszeit noch diejenigen eines Befreiungstatbestandes im Sinne von Art. 14 AVIG erfüllte. Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegenerin in der Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 6/4) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004 verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2004 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).