Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. August 2004 (Urk. 6/3/1) - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. November 2004 (Urk. 2) - einen Anspruch von S.___ auf Insolvenzentschädigung verneint hat, da er seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Ausmass nachgekommen sei,
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2004, mit welcher S.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise eventualiter die Zusprechung einer reduzierten Insolvenzentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 3. Januar 2005 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c),
die Insolvenzentschädigung die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung deckt sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2, wobei auch die geschuldeten Zulagen als Lohn gelten (Art. 52 Abs. 1 AVIG),
der Arbeitnehmer gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren; sich die Bestimmung dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren bezieht, sie jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.), und der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses obliegt, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 4. Juli 2002, C 39/02, und in Sachen N. vom 15. Oktober 2001, C 194/01),
streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,
aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2001 bis 30. September 2002 und vom 15. Februar 2003 bis 31. März 2004 als Berater für die G.___ in "___" tätig war (Urk. 6/3/15, 6/3/18); gestützt auf die Akten und die Angaben des Beschwerdeführers sodann davon auszugehen ist, dass sein Lohn von Februar bis April 2003 ordnungsgemäss bezahlt worden ist (Urk. 1 S. 2, 6/3/13); von Mai bis Juli 2003 keine Löhne ausgerichtet wurden (Urk. 1 S. 2, 6/3/13); die Löhne für August, September und Oktober 2003 nur teilweise überwiesen wurden (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/3/13); im Januar 2004 nach den Angaben des Beschwerdeführers schliesslich nochmals rund Fr. 5'000.-- ausbezahlt wurden (Urk. 1 S. 3),
der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von Mai bis Juli 2003 an den zweiwöchentlich stattfindenden Teamsitzungen die Auszahlung der ausstehenden Löhne gefordert hat (Urk. 1 S. 2); er die Arbeitgeberin erstmals am 20. Dezember 2003, dann erneut am 15. Februar sowie - nach der (durch die Arbeitgeberin) per 31. März 2004 ausgesprochenen Kündigung (Urk. 6/3/14) - am 20. April 2004 schriftlich zur Begleichung der Ausstände mahnte (Urk. 6/3/9-11); er schliesslich am 24. Juni 2004 das Betreibungsbegehren über die ausstehende Forderung von 92'444.53 einreichte (Urk. 6/3/7); am 8. Juli 2004 der Konkurs über die G.___ eröffnet wurde (Urk. 6/3/6),
die Arbeitslosenkasse zutreffend erkannt hat, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht dadurch verletzt hat, dass er nach dem Ausbleiben eines grossen Teils der Lohnzahlungen ab Mai 2003 mit der konkreten (schriftlichen) Geltendmachung seiner Lohnforderungen bis am 20. Dezember 2003 (Urk. 6/3/11) zuwartete und danach weitere vier Monate bis zur Androhung rechtlicher Schritte verstreichen liess (Urk. 6/3/9) bis er schliesslich erst fast drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Betreibung einleitete (Urk. 3/7),
der Beschwerdeführer, obwohl er angesichts der Lohnrückstände die finanziellen Schwierigkeiten seiner Arbeitgeberin schon im Frühling 2003 nicht mehr ignorieren konnte und er spätestens seit Sommer 2003, als weiterhin nur Lohnteilzahlungen eingingen, ohne dass die offenen Lohnforderungen von Mai bis Juli 2003 beglichen worden waren, davon ausgehen musste, dass seine Lohnansprüche in hohem Mass gefährdet waren, erst im Dezember 2003 konkrete Massnahmen zur Realisierung seiner Lohnforderungen unternahm,
er sich bis zu jenem Zeitpunkt mit Teilzahlungen zufrieden gab, obwohl im Dezember 2003 gemäss seinem Mahnschreiben bereits Lohnzahlungen in der Höhe von Fr. 64'009.98 ausstanden (Urk. 6/3/11); er auch in den Monaten Februar und März 2004, als überhaupt keine Lohnzahlungen mehr erfolgten, und auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. März 2004, nicht energischer handelte, sondern bei Ausständen von Fr. 72'359.03 beziehungsweise von Fr. 92'444.53 mit weiteren Mahnschreiben reagierte (Urk. 6/3/9, 6/3/10),
zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermag, was in der Beschwerde vorgebracht wird; der Beschwerdeführer schon allein angesichts der Höhe und langen Dauer der Lohnausstände nicht davon ausgehen durfte, die G.___ befinde sich in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass und die ausstehenden Löhne würden innert nützlicher Frist ausbezahlt; er vielmehr ernsthaft mit einem Lohnverlust rechnen musste; er jedoch selbst wenn etwas anderes anzunehmen gewesen wäre, nicht davon entbunden gewesen wäre, bereits früher - über schriftliche Mahnungen hinausgehende - Massnahmen (Zahlungsbefehl, Betreibung, Lohnklage) zur Realisierung der Lohnforderung zu ergreifen,
schliesslich auch das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes, wie es in der Regel alle Arbeitnehmenden haben, für sich allein einen Verzicht auf weitere Vorkehren zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche nicht zu rechtfertigen vermag; diesem Umstand im vorliegenden Fall schon deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, weil bereits bald nach Stellenantritt feststand, dass die G.___ in ernst zu nehmenden finanziellen Schwierigkeiten steckte,
der Beschwerdeführer damit der ihm obliegenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, woran nichts zu ändern vermag, dass an diese vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses praxisgemäss geringere Anforderungen zu stellen sind; es auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angeht, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine konkreten rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie mit einem Lohnverlust rechnen muss; es insbesondere nicht Zweck der Insolvenzentschädigung sein kann, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung der Arbeitnehmer ohne hinreichenden Grund verzichtet hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 15. Oktober 2001, C 194/01),
die Arbeitslosenkasse im Übrigen zutreffend begründet hat (Urk. 5 S. 3), dass ein reduzierter Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei ungenügend wahrgenommener Schadenminderungspflicht vom Gesetz nicht vorgesehen ist,
es daher bei der Feststellung bleiben muss, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).