AL.2004.00570

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DfA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
Badenerstrasse 41, 8004 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab 1. September 1996 im Pflegeheim A.___. Per 30. April 2000 wurde ihr die Stelle gekündigt, nachdem sie krankheitshalber ab dem 1. Oktober 1999 nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Am 25. April 2000 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse der GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung  (Urk. 8/41) und meldete sich gleichentags beim Arbeitsamt der Stadt Zürich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/42 und Urk. 8/40). Am 18. Mai 2000 (Urk. 8/32) teilte ihr die Arbeitslosenkasse mit, sie sei gemäss den eingereichten Unterlagen bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb keine Taggelder ausgerichtet würden. P.___ meldete sich in der Folge per 22. Mai 2000 von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/40).
1.2     Am 21. September 2001 meldete sich P.___ erneut bei der Kasse zum Leistungsbezug sowie beim RAV Zürich - unter Angabe einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit - zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/30-31), worauf wiederum keine Taggelder zur Ausrichtung gelangten (Urk. 8/29).
1.3     Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 (Urk. 3/5/4) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, P.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 17. November 2003 (Urk. 3/5/5).
1.4     Hierauf meldete sich P.___ am 2. Dezember 2003 erneut zum Bezug von Arbeitslosentaggelder sowie zur Arbeitsvermittlung an, unter Angabe einer nunmehr 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/16-18). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 8/14) verneinte die Kasse den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit, wogegen diese durch die kirchliche Dienststelle für Arbeitslose (DfA) am 21. Januar 2004 Einsprache erhob (Urk. 8/13).
         Mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 8/8) erhöhte die IV-Stelle die Rente der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 61 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
         Mit Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/5) verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2003. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits wies die Einsprache vom 21. Januar 2004 betreffend Beitragszeit (Verfügung vom 29. Dezember 2003, Urk. 8/14) mit Entscheid vom 30. April 2004 (Urk. 8/4) ab. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/3) hob das AWA die Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/5) auf, bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab 2. Dezember 2003 und bezifferte den anrechenbaren Arbeitsausfall mit 25 %. Hierauf hob die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 8/2) den abweisenden Einspracheentscheid vom 30. April 2004 (Urk. 8/4) betreffend Beitragszeit wiedererwägungsweise auf und stellte einen neuen Entscheid in Aussicht. Dieser erging am 23. November 2004 (Urk. 2), wobei die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 21. Januar 2004 erneut abwies und die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 8/14) betreffend Beitragszeit bestätigte.

2.       Hiergegen liess P.___ durch die Kirchliche Dienststelle für Arbeitslose, Zürich, am 3. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 29. Dezember 2003 aufzuheben und es sei ihr ab dem 2. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung auszubezahlen. Nachdem die Arbeitslosenkasse am 16. Dezember 2004 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) besteht eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
1.2     Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Betragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
1.3
1.3.1   Laut Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
1.3.2   Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.
         Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt, dass Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens durch medizinische Gutachten rechtzeitig und hinreichend über ihre teilweise Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit informiert worden sei, weshalb es ihr zuzumuten und möglich gewesen wäre, sich in diesem Rahmen die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten für eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu erarbeiten. Dies habe sie unterlassen. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit sei damit wegen fehlender Kausalität nicht möglich (Urk. 2 S. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Hausarzt, Dr. B.___, habe nach eingehenden spezialärztlichen Abklärungen ab dem 1. Oktober 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 3). Damit habe sie nicht entgegen diesem Zeugnis eine Arbeit verrichten können (Urk. 1 S. 4). Mithin sei sie - unabhängig vom Entscheid der IV-Stelle bzw. des EVG - seit dem 1. Oktober 1999 bis zum 5. Dezember 2003 voll arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie keine Beitragzeit habe erarbeiten können und von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Urk. 1 S. 5).

3.
3.1     Angesichts des Antrags der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung und der Anmeldung beim RAV am 2. Dezember 2003 (Urk. 8/18) dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2001 bis zum 1. Dezember 2003. Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - die letzte Anstellung wurde per 30. April 2000 aufgelöst (Urk. 8/17 Ziff. 19) -, ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann.
3.2     Das EVG bestätigte mit Urteil vom 17. November 2003 (Urk. 3/5/5) die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2002 (Urk. 3/5/4), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Das höchste Gericht stützte sich für seinen Entscheid auf das Gutachten des C.___ vom 2. Mai 2002, deren Ärzte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Bürofachkraft trotz gesundheitlicher Einschränkungen (Diskushernie C4/5 median sowie beidseitige Zerviko-Brachialgie) eine 50%ige Leistungsfähigkeit entsprechend einem Halbtagspensum attestiert hatten (Urk. 3/5/5 S. 6). Nicht abgestellt wurde dagegen auf die Einschätzung von Dr. B.___, welcher ab Oktober 1999 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte hatte (Urk. 3/5/5 S. 2).
3.3
3.3.1   Angesichts dieser höchstrichterlichen Feststellungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2001 (Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit) zu 50 % arbeitsfähig war. Die Arbeitsfähigkeit blieb - wenn auch ab Oktober 2003 etwas vermindert (Erhöhung der Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61 % statt 50 % nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] per 1. Januar 2004, Urk. 8/7) - bis zum Ende der Rahmenfrist für die Beitragszeit erhalten.
3.3.2   In objektiver Hinsicht war die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in relevantem Umfang arbeitsfähig, weshalb die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und das fehlende Erarbeiten der notwendigen Beitragszeit von 12 Monaten nicht durch die Krankheit bedingt war. Im Gegenteil lag der Grund für die Weigerung der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu suchen, nach ihren eigenen Ausführungen im entsprechenden Zeugnis von Dr. B.___.
         Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG lässt nun keine andere Interpretation zu, als dass lediglich Personen befreit sind, welche wegen einer Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllten konnten. Nicht erfasst sind Personen, die bloss der nicht objektivierbaren Auffassung sind, sie seien krankheitshalber nicht in der Lage gewesen, ein - allenfalls auch reduziertes (vgl. ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b/aa) - Arbeitspensum zu bewältigen. Damit aber kann die Beschwerdeführerin keinen Befreiungsgrund vorweisen. Es wäre ihr möglich gewesen, ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechend eine Arbeit auszuüben und sich die Beitragszeit von 12 Monaten zu erarbeiten.
         Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin mit Kenntnisnahme des Gutachtens des C.___ vom 2. Mai 2002 darüber informiert wurde, dass sie durchaus arbeitsfähig ist und die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ von den Fachärzten nicht geteilt wird. Selbst wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen wäre, arbeitsunfähig zu sein und sich das entsprechende Attest von Dr. B.___ nicht bloss auf ihre subjektiven Angaben gestützt haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass sie effektiv teilweise arbeitsfähig war. Damit hätte sie sich um eine Stelle kümmern müssen. Vom 2. Mai 2002 bis zum 1. Dezember 2003 verblieben ihr über eineinhalb Jahre, um die Beitragszeit von 12 Monaten zu erarbeiten. Dass sie sich nach wie vor auf den Standpunkt stellte, vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein, hat sie angesichts der eindeutigen Würdigung des EVG und des klaren Wortlautes des Gesetzes selber zu vertreten.
3.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während mehr als 12 Monten wegen einer Krankheit daran gehindert wurde, die Beitragszeit zu erfüllen. Damit aber hat sie ab 2. Dezember 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weshalb der Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DFA Zürich, Die kirchliche Fachstelle bei Arbeitslosigkeit
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).