AL.2004.00585
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Tellstrasse 31, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene Z.___ arbeitet seit Jahren als Kameramann in zumeist tageweisen Engagements für verschiedene Medienunternehmen (Urk. 7/10-7/31). Nachdem er seit dem Jahr 1992 bereits drei Rahmenfristen bei der Arbeitslosenversicherung erstanden hatte, wurde per 1. Januar 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet. Der Versicherte meldete sich in der Folge ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung wieder bei der Arbeitslosenversicherung ab (Urk. 7/1, 7/7 und 7/8).
Am 13. Juli 2004 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 9. September 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI (ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbarem Arbeitsausfall (Urk. 3). Die Einsprache des Versicherten vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/1) wies die Arbeitslosenkasse der GBI am 10. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2004 erhob Z.___ am 10. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anerkennung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Juli 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2004 schloss die Arbeitslosenkasse der GBI auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 23. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG). Weiter ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
1.1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, so dass der Arbeitnehmer während der Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet (BGE 107 V 61 Erw. 1; ARV 2002 Nr. 12 S. 106, 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a, 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a mit Hinweis).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person unter anderem wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
1.2.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solcher (beispielsweise nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (BGE 127 V 477 Erw. 2a mit diversen Hinweisen).
Die einmal eröffnete Rahmenfrist bleibt selbst dann bestehen, wenn sich eine versicherte Person von der Arbeitslosenversicherung wieder abmeldet, denn die Rahmenfrist wird durch die Abmeldung und die damit verbundene Auflösung des Rechtsverhältnisses mit der Arbeitslosenversicherung nicht beendet, sie läuft auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 1. März 2004, C 224/03, Erw. 3 mit Hinweisen).
1.2.3 Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 127 V 477 Erw. 2b/aa).
2.
2.1 Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer ab 13. Juli 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Anspruchsverneinung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (Urk. 3) damit, dass der Beschwerdeführer bei der A.___, B.___ und C.___ in unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf Abruf stehe und über die letzten, dem Monat Juli 2004 vorangegangenen Monate kein konstanter Einsatz erfolgt sei. Dementsprechend liege trotz momentan weniger Einsätze kein Arbeits- und Verdienstausfall im Sinne des Gesetzes vor.
2.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Kameramann um die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und dementsprechend nicht um Abrufarbeitsverhältnisse handle. Ausserdem sei er mit der Ausübung dieser Tätigkeit seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, weshalb sich die Schlussfolgerung der Kasse als unbillig erweise; zudem seien zwei Tätigkeiten ganz beziehungsweise überwiegend weggefallen und dies seit Mitte des Jahres (Urk. 1). Sodann monierte er bereits in der Einsprache, dass schon per 1. Januar 2004 eine Rahmenfrist eröffnet und damit die Anspruchsberechtigung bejaht worden sei (Urk. 7/1).
2.2 Gemäss den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/7 und 7/8) sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/1) wurde am 1. Januar 2004 eine vierte Rahmenfrist eröffnet, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin offenbar die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitpunkt als gegeben erachtet hat (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Wie oben dargelegt (Erw. 1.2), konnte diese Rahmenfrist weder durch den Verzicht auf Taggeldleistungen noch durch die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 7/1) aufgehoben oder - wovon die Beschwerdegegnerin offenbar ausgeht (vgl. Urk. 7/7) - verschoben werden. Demgemäss wäre das vom Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 erzielte Einkommen unter dem Gesichtswinkel des Zwischenverdienstes gemäss Art. 24 AVIG zu prüfen, wobei zu berücksichtigen wäre, dass bei Vorliegen von Zwischenverdienst die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig von der Grösse eines Arbeitsausfalls zu berechnen wäre (BGE 122 V 108 Erw. 3d, 121 V 360 Erw. 5c, Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Januar 2003, B44 und B45).
Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand in ihrer Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid keine Rechnung getragen. Sie hat sich vielmehr im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Arbeit auf Abruf zu prüfen, ohne die Tatsache der bereits eröffneten Rahmenfrist zu berücksichtigen. Dies wird sie nachzuholen haben.
Bei der momentanen Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist am 1. Januar 2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG erfüllt hat, und die Rahmenfrist dementsprechend zu Recht eröffnet worden ist. Sollte die neuerliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ergeben, dass die Rahmenfrist offensichtlich zu Unrecht eröffnet worden ist, könnte diese wiedererwägungsweise aufgehoben werden (vgl. Erw. 1.2.3).
2.3 Zusammenfassend ist damit der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Juli 2004 neu prüfe.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Juli 2004 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Unia Arbeitslosenkasse, Tellstrasse 31, 8004 Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).