AL.2004.00586
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Juli 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 (Urk. 3/1) wurde der Anspruch von M.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Oktober 2004 von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit der Begründung verneint, sie erfülle den erforderlichen Beschäftigungsnachweis von 12 Monaten nicht. Die dagegen durch M.___ erhobene Einsprache vom 16. November 2004 (Urk. 7/3) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen.
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2005 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht und M.___ auf eine Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Von der Erfüllung der Beitragszeit sind unter anderem Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Oktober 2004.
2.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es stimme zwar, dass sie in der für die Beitragszeit massgebenden Rahmenfrist vom 4. Oktober 2002 bis 3. Oktober 2004 nur während rund 4 Monaten als unselbständig Erwerbende tätig gewesen sei. Hingegen habe sie während dieser Zeit ein Studium absolviert. Dem Anmeldeformular an die Arbeitslosenkasse habe sie auch eine Liste der besuchten Seminare sowie ihr Abschlussdiplom der "U.___" beigelegt.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2 und 6), die Beschwerdeführerin könne nicht nachweisen, dass ihre Ausbildung länger als 12 Monate gedauert habe. Sie habe über einen längeren Zeitraum Seminare besucht, welche ihr schliesslich im Juni 2004 den Abschluss "Bachelor of Arts" eingebracht hätten. Parallel zu den entsprechenden Kursen hätte von ihr jedoch verlangt werden können, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Das Kausalitätserfordernis sei daher nicht erfüllt.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich beitragspflichtige Beschäftigungen im Umfange von rund 4 Monaten nachzuweisen vermag. Im Weiteren ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wie auch ihrer Beschwerdeschrift diverse Unterlagen zu dem von ihr absolvierten Studium an der "U.___" beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sie diverse Seminare über religiöse Themen besucht hat (vgl. Urk. 3/2/0-11).
4.
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (BGE 122 V 44 Erw. 3c/aa; ARV 1996/1997 Nr. 5 S. 13 Erw. 2a). Zudem muss die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung genügend überprüfbar sein (ARV 1990 Nr. 2 S. 23 Erw. 2b mit Hinweisen).
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen lässt sich nicht beurteilen, in welchem Zusammenhang die von ihr besuchten Seminare und Kurse stehen und in welchem Umfange sie für einen erfolgreichen Abschluss als "Bachelor of Arts" (vgl. Urk. 3/2/1) notwendig waren. So ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anscheinend den begonnenen Kurs "Advanced Principles of Communication" zugunsten einer Arbeitsstelle in der Schweiz abbrechen konnte, ohne dass dies einen direkten Einfluss auf ihr Abschlusszertifikat gezeigt hätte (vgl. Beilage zu Urk. 3/2/10). Ebenso wenig erscheint es als ausgewiesen, dass es sich bei der Weiterbildung der Beschwerdeführerin in H.___ um einen systematischen, rechtlich anerkannten Lehrgang nach schweizerischen Massstäben handelt. Die besuchten Seminare können nicht als Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit angesehen werden. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin keinerlei berufliche Vorbildung in der Seelsorge oder im kirchlichen Bereich mitzubringen scheint (vgl. Urk. 7/14) und der Studienabschluss ihre Vermittelbarkeit in der Schweiz höchstens in einem geringen Ausmass zu verbessern vermag. Im Weiteren mangelt es auch am Erfordernis der Überprüfbarkeit der Ausbildung, waren die Organe der Arbeitslosenversicherung doch bei den gegebenen Umständen nach Eingang des Leistungsgesuches nicht in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausbildung in H.___ aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben zuverlässig abzuklären. Selbst wenn die in die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit fallenden Seminare die Dauer von 12 Monaten überschreiten sollten, ist daher das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu verneinen.
4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Weiterbildung in H.___ weder die Anforderungen an eine systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit zu erfüllen vermag, noch dass die Ausbildung für die Beschwerdegegnerin in genügender Weise überprüfbar war. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).