Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00587
AL.2004.00587

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 12. Dezember 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Zentralverwaltung Zürich
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 28. August 2003 wurde S.___ , geboren 1977 (Urk. 7/10 S. 1), wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ___ (RAV) für die Dauer von 20 Tagen ab 4. Juli 2003 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7/8). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 10. Oktober 2003 (Urk. 3/1) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 abgewiesen (Urk. 7/36). Dieser Entscheid erwuchs sodann in Rechtskraft.
2.       Mit Verfügung vom 7. November 2003 forderte die Arbeitslosenkasse der GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) von der Versicherten zuviel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2'156.65 zurück (Urk. 7/23). Nachdem die Versicherte dagegen am 14. November 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 3/2), wurde das Verfahren am 5. Dezember 2003 infolge des vor dem AWA hängigen Verfahrens betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung einstweilen sistiert (Urk. 7/24; vgl. Urk. 7/37 sowie Urk. 7/39).
         Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2004 hielt die Unia Arbeitslosenkasse an der verfügten Rückforderung fest (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2004 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass sie im August 2003 keinen Extrabezug erhalten habe und sie zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Sollte sie aber dennoch im Unrecht sein, so sei es ihr angesichts des bescheidenen Lohnes nicht möglich, den geforderten Betrag zurückzuzahlen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2005 hielt die Unia Arbeitslosenkasse an der verfügten Rückforderung fest (Urk. 6). Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 machte die Versicherte nochmals geltend, dass ihr die Rückzahlung der Fr. 2'156.65 nicht möglich sei (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wurde der Versicherten vom hiesigen Gericht Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie die Rückforderung als solche oder den zurückgeforderten Betrag von Fr. 2'156.65 bestreiten wolle oder ob ihre Schreiben vom 12. Dezember 2004 und vom 6. Januar 2005 als Erlassgesuche zu behandeln seien. Daraufhin reichte die Versicherte das Schreiben vom 15. Februar 2005 ein, in welchem sie sinngemäss einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bestritt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 18. März 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.       Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) fällt der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten dahin, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat.
         Die gegenüber der Beschwerdeführerin verhängte Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab 4. Juli 2003 wurde am 28. August 2003 verfügt. Es haben unter anderem Einsprachen gegen Verfügungen nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) keine aufschiebende Wirkung (Art. 100 Abs. 4 AVIG in der seit 1. Januar 2003 und somit hier anwendbaren Fassung).
         Die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. August 2003 hatte somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung und es wurde ihr auch nicht ausnahmsweise eine solche zugesprochen. Indem der die Verfügung vom 28. August 2003 bestätigende Einspracheentscheid vom 15. März 2004 rechtskräftig wurde, entfaltete die Verfügung ihre Rechtswirkung, was bedeutet, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 4. Juli 2003 am 28. August 2003 erfolgte.
         Die in Art. 30 Abs. 3 Satz 4 genannte Frist von sechs Monaten war damit eingehalten.

3.      
3.1     Zu prüfen bleibt, ob es gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG zulässig ist, bereits bezogene Taggelder, deren Bezug sich aufgrund der rechtzeitig erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung rückblickend als unrechtmässig erweist, verfügungsweise zurückzufordern.
3.2     Die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, dass ein an sich einstellungswürdiges Verhalten nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr als kausal für die Arbeitslosigkeit zu betrachten ist (BGE 124 V 88 Erw. 5b). Es soll mit anderen Worten ein schuldhaftes Verhalten lediglich innerhalb der erwähnten Frist, nicht jedoch nach deren Ablauf sanktioniert werden. Ergeht die Einstellungsverfügung innert dieser Frist, ist sie zulässig. Nach Fristablauf ist eine Einstellungsverfügung nicht mehr zulässig.
3.3     Einen verwandten Sachverhalt betraf der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Sachen R. vom 5. März 2002 (C 260/01): Zu beurteilen war die Rechtmässigkeit einer Verfügung, mit welcher gleichzeitig eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung und eine entsprechende verfügt wurde. Die Verfügung datierte vom 20. Oktober 1999, das vorgeworfene Verhalten vom 30. September oder 31. Dezember 1997. In diesem Zusammenhang führte das EVG aus: „Die zeitliche Begrenzung der Vollstreckung ist nicht ohne Einfluss auf die Möglichkeit, nachträglich einen Einstellungsgrund durch Verfügung geltend zu machen und durch Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zu vollziehen. Da die Verwirkung des Einstellungsanspruches dessen Vollzug nach Fristablauf entgegensteht, darf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht mehr rückwirkend verfügt werden, wenn damit die Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zu verbinden wäre, diese infolge Verwirkung jedoch nicht mehr durchgesetzt werden könnte, weil seit Beginn der fraglichen Einstellung schon mehr als sechs Monate vergangen sind.“ Dass die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung mit Vorbehalt erfolgt sei, ändere nichts daran, „dass die Einstellung innert der sechsmonatigen Frist nicht vollstreckt wurde, weil die Zahlungen effektiv erfolgt sind“ (Urteil C 260/01 Erw. 3).
3.4     Der erwähnte Entscheid des EVG ist soweit unmissverständlich, als eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (verbunden mit einer entsprechenden Rückforderung) nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr zulässig ist. Wie es sich verhält, wenn die Einstellung rechtzeitig erfolgt ist, infolge bereits erfolgter Auszahlung jedoch eine Rückforderung verfügt wird, ergibt sich aus dem Entscheid deshalb nicht, weil dies nicht der zu beurteilende Sachverhalt war.
         Art. 95 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2003 und somit hier anwendbaren Fassung) bestimmt, dass sich die Rückforderung mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) richtet. Art. 95 Abs. 1bis, Abs. 1ter und Abs. 2 enthalten sodann verschiedene spezielle Vorschriften. Eine Sonderregelung betreffend die Rückforderung nach erfolgter Einstellung in der Anspruchsberechtigung enthält Art. 95 AVIG jedoch nicht.
         Daraus ist zu schliessen, dass für die Frage der Zulässigkeit und der Modalitäten ausschliesslich auf Art. 25 ATSG abzustellen ist.
3.5     Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten; wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dabei ist die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs nicht im Rahmen von Art. 25 ATSG zu beantworten, sondern in einem der Rückforderung vorangehenden Entscheid, der die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs feststellt (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 4 zu Art. 25).
         Ein solcher Entscheid ist vorliegend die einspracheweise bestätigte, rechtzeitig erfolgte und rechtskräftig gewordene Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Im Umfang der erfolgten Einstellung erfolgte der Leistungsbezug zu Unrecht.
3.6     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
         Vorliegend ist die Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs mit dem Eintritt der Rechtskraft der verfügten Einstellung gegeben, mithin ab 15. April 2004 (Einspracheentscheid vom 15. März 2004 plus Rechtsmittelfrist). Die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG endigte somit am 15. April 2005. 
         Die Rückforderungsverfügung datiert vom 7. November 2003 und erging damit nicht vor Ablauf der erwähnten Frist, sondern noch bevor diese zu laufen begann (weshalb denn auch das entsprechende Verfahren sistiert wurde, bis die Frage der Einstellung geklärt war).
         Auch unter dem Aspekt der Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ist die verfügte Rückforderung somit nicht zu beanstanden.
3.7     Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die ursprüngliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtzeitig erfolgte und dass die am 7. November 2003 verfügte Rückforderung auch nach den Regeln von Art. 25 ATSG nicht zu beanstanden ist.
         Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nicht ein „Extrabezug“ im August 2003 zurückgefordert wird, sondern damals bezogene Taggelder, deren Bezug sich wegen der rechtzeitig und rechtmässig erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Nachhinein als unrechtmässig erwies.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
3.8     Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Akten an die Unia Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit sie die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.



Der Einzelrichter erkennt:
1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten an die Unia Arbeitslosenkasse überwiesen, damit sie die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).