Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00597
AL.2004.00597

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1958, Mutter einer am 1. Juni 1998 geborenen Tochter (Urk. 7/3/3 = Urk. 3/4), war vom 1. März 1994 bis 31. August 1998 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität U.___ immatrikuliert (Urk. 7/3/2). Von Dezember 1998 bis Januar 2004 war sie in Polen erwerbstätig (Urk. 7/7 Ziff. 33; vgl. auch Urk. 10/2, Urk. 10/4) und reiste im Februar 2004 erneut in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/19). Am 26. August 2004 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/18 = Urk. 3/2) und stellte am 30. August 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. August 2004 (Urk. 7/7 Ziff. 2). Mit Verfügung vom 21. September 2004 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit oder der Befreiung von der Beitragszeit fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. August 2004 (Urk. 7/13).
         Die von der Versicherten am 19. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/2) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 15. November 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Bejahung der Anspruchsberechtigung ab 26. August 2004 (vgl. Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 23. Januar 2005 (Urk. 9) reichte die Versicherte weitere Belege zu ihrer Beschäftigung in Polen ein (Urk. 10/1-4). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Art. 8 Abs. 1 lit. a-g des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die Anspruchs-voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auf. Danach hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem in der Schweiz wohnt und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. c und e).
         In Abweichung von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten (Art. 12 AVIG).
         Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1).
1.2     Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Da Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG als weitere Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung die Erfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG nennt, beginnt die Rahmenfrist zur Erfüllung der Beitragszeit frühestens zwei Jahre vor jenem Tag zu laufen, an welchem sich die versicherte Person zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt meldet (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b).
         Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).
1.3     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG; lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
         Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG), des Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
         Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sowie Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs 3 Satz 1 und 2 AVIG).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 26. August 2004. Für die Berechtigung ist unter anderem vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit gemäss der gesetzlichen Regelung erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. August 2004 im Wesentlichen damit, dass Bürger aus den seit 1. Mai 2004 der Europäischen Union (EU) angehörenden Staaten bis Ablauf der Übergangsfristen nach wie vor eine Arbeitsbewilligung benötigten. Daher sei eine Gleichstellung mit Schweizer Bürgern und in diesem Sinne eine Anwendung von Art. 14 Abs. 3 AVIG auf ausländische Staatsangehörige nicht möglich. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei auf die Zeit vom 26. August 2002 bis 25. August 2004 festzusetzen. In dieser Zeit vermöge die Beschwerdeführerin weder eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit nachzuweisen noch könne sie sich auf einen Grund zur Beitragsbefreiung berufen (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, sie wohne seit dem 11. Februar 2004 wieder in der Schweiz. Zudem habe sie bereits während ihrer Studienzeit an der Universität U.___ von April 1994 bis November 1998 Wohnsitz in der Schweiz gehabt und während ihrer Zeit im Ausland, unter anderem wegen der Vater-Kind-Beziehung ihrer Tochter, eine enge Verbindung zur Schweiz gepflegt. Die Voraussetzung der Beitragszeit erfülle sie, da sie innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 26. August 2002 bis 25. August 2004 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Ausland, in einem Mitgliedstaat der EU, ausgeübt habe. Schliesslich widerspreche die unterschiedliche Behandlung von Bürgern der alten EU-Mitgliedstaaten einerseits und derjenigen der neuen Mitgliedstaaten andererseits durch schweizerische Behörden der Rechtsgleichheit sowie der gesamtschweizerischen Gesetzgebung (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin hat sich am 26. August 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 7/18) und am 30. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. August 2004 erhoben (Urk. 7/7 Ziff. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre, mithin vorliegend vom 26. August 2002 bis 25. August 2004, in Ausnahmefällen vier Jahre (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Die Ausnahmeregelung der vierjährigen Rahmenfrist kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich eine versicherte Person der Erziehung ihrer Kinder gewidmet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Geburt ihrer Tochter am 1. Juni 1998 (Urk. 7/3/3) nicht ausschliesslich deren Erziehung/Betreuung gewidmet, sondern ist vielmehr noch einer Erwerbstätigkeit an der Universität A.___ in Polen nachgegangen (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 33, Urk. 10/2, Urk. 10/4). Daher kommt die zweijährige Rahmenfrist (26. August 2002 bis 25. August 2004) zur Anwendung.
4.2     Für die Erfüllung der Beitragszeit wären der Beschwerdeführerin die in diese Rahmenfrist (26. August 2002 bis 25. August 2004) fallenden Beschäftigungen anzurechnen. Diese kann jedoch in dieser Zeit keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass sie sich am 17. Februar 2004 erneut in ___ anmeldete (Urk. 7/19). Demnach war die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist lediglich in der Zeit vom 17. Februar bis 26. August 2004 in der Schweiz angemeldet beziehungsweise hielt sich tatsächlich in der Schweiz auf. Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 1) können ihr die Aufenthaltszeit während ihrer Studienzeit in den Jahren 1994 bis 1998 und die enge Verbundenheit mit der Schweiz während ihres Aufenthaltes in Polen, nicht an ihre Aufenthaltszeit in der Schweiz angerechnet werden.
4.3     Damit ausländische Staatsangehörige im Rahmen von Art. 14 Abs. 3 AVIG wie aus dem Ausland zurückkehrende Schweizer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit zu sein, müssen diese im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sein (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch lediglich über eine Bewilligung der Kategorie K (Urk. 7/21 Mitte), weshalb Art. 14 Abs. 3 AVIG auf sie keine Anwendung findet.
4.4 Demnach könnten der Beschwerdeführerin für die Beitragszeit als volle Beitragsmonate fünf Kalendermonate (März bis Juli 2004; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV) und für den nicht vollen Kalendermonat Februar 2004 13 Tage und für den nicht vollen Kalendermonat August 2004 26 Tage, mithin zusammen ein Monat und neun Tage (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AVIV), insgesamt also maximal sechs Monate und neun Tage angerechnet werden, wenn sie in dieser Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte. Damit wäre das Erfordernis der geleisteten Beitragszeit von zwölf Monaten klarerweise nicht erfüllt.
4.5     Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung der Bürger der alten mit denjenigen der neuen EU-Mitgliedstaaten durch die schweizerischen Behörden (vgl. Urk. 1 S. 2) nichts zu ändern. Bei den Abkommen vom 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, handelt es sich um Verträge der Schweiz mit den einzelnen Staaten der Europäischen Gemeinschaft, mithin den sogenannten alten EU-Ländern, und nicht etwa mit der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als solcher. Die Staatsangehörigen der vertragsschliessenden Staaten (alte EU-Länder) sind im Rahmen der bilateralen Abkommen gleich zu behandeln wie Schweizer Staatsangehörige. Eine Ausdehnung der Gleichbehandlung auf Staatsangehörige der Länder, die seit dem 1. Mai 2004 der EU angehören, setzt entsprechende staatsvertragliche Regelungen voraus, die derzeit noch nicht bestehen.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht und auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung derselben vorliegt.
         Nach Gesagtem ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. August 2004 verneinte, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).