Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___ war bei der A.___ , angestellt, über die am 16. März 2004 der Konkurs eröffnet wurde (Publikation im Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 23. April 2004). Mit Antrag vom 10. Oktober 2004, eingegangen bei der Kasse am 21. Oktober 2004, wurde bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Anspruch auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen geltend gemacht (Urk. 7/2/1). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 teilte die Arbeitslosenkasse M.___ mit, dass der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden und daher der Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt sei (Urk. 7/2/0). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/1/2) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Darauf gelangte M.___ ans Sozialversicherungsgericht, wobei er in seinem Schreiben, das mit einem Poststempel vom 22. Dezember 2004 versehen war und das als Beschwerde entgegengenommen wurde, sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Insolvenzentschädigung beantragte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Januar 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
2. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrags nicht eingehalten (Urk. 2, 6), macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe von der Konkurseröffnung keine Kenntnis gehabt, zumal er nicht im Kanton Zürich wohnhaft sei, sein ehemaliger Arbeitgeber sich nie bei ihm gemeldet habe und er auch das SHAB nicht lese (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung.
3.2 Nach der Veröffentlichung des Konkurs über die A.___ am 23. April 2004 im SHAB hat der Beschwerdeführer den Antrag vom 10. Oktober 2004 zur Geltendmachung seines Anspruchs mit dessen Einreichung am 21. Oktober 2004 offensichtlich verspätet gestellt, was soweit auch nicht bestritten ist (Urk. 1).
3.3 Wie aus den Einwendungen des Beschwerdeführers gefolgert werden muss (Urk. 1), ist das Fristversäumnis letztlich auf seine Rechtsunkenntnis zurückzuführen, woraus er aber nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Es ist auch eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausgeschlossen, zumal keine weiteren Gründe vorgebracht worden sind, die das Versäumnis des Beschwerdeführers als unverschuldet erscheinen lassen.
Mit dem Fristversäumnis hat der Versicherte seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).