Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 21. April 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1957, war ab 14. April 2003 als Bauarbeiter bei der A.___ SA in B.___ angestellt. Das Arbeitverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Oktober 2003 beendet (Urk. 7/18/1, Urk. 7/18/3). Am 9. Oktober 2003 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2003 und am 7. November 2003 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/16, Urk. 7/17/2).
In der Folge stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten verschiedentlich vorübergehend in der Anspruchsberechtigung ein. Zum einen wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom 22. Januar 2004 für die Dauer von 9 Tagen (Urk. 7/4/1), mit Verfügung vom 1. März 2004 für die Dauer von 4 Tagen (Urk. 7/5/1), mit Verfügung vom 30. März 2004 für die Dauer von 8 Tagen (Urk. 7/6/1), mit Verfügung vom 29. April 2004 für die Dauer von 15 Tagen (Urk. 7/7/1) und mit Verfügung vom 16. August 2004 für die Dauer von 25 Tagen (Urk. 7/8/1), zum anderen wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit Verfügung vom 30. März 2004 für die Dauer von 6 Tagen (Urk. 7/10/1). Die genannten Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit an 1. Mai 2004 (Urk. 7/11 = Urk. 7/12/2). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/12/1). Diese Einsprache wies das AWA am 2. Dezember 2004 ab (Urk. 7/13 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Dezember 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 24. März 2005 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Nach der Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass der Versicherte während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, seine Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch ausschliesst. Dies darf aber nicht allein aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Stelle sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass der Versicherte in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es des Vorliegens qualifizierter Umstände (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, S. 87 f. Rz 218 f.). Qualifizierte Umstände in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr nur ungenügend oder dürftig, sondern unbrauchbar sind, sei es, dass nur blosse "pro forma"-Bemühungen vorliegen, sei es, dass schlicht keine Arbeitsanstrengungen unternommen wurden. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Eine vorgängige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht erforderlich (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründet die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab Mai 2004 damit, der Beschwerdeführer habe bereits fünfmal wegen ungenügenden persönlichen Suchbemühungen und zweimal wegen unentschuldigtem Fernbleiben von Beratungsgesprächen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Sämtliche diesbezüglichen Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer hinreichend dokumentiert, dass es ihm an der Bereitschaft mangle, eine Stelle zu suchen und anzutreten. Auch nach der erfolgten Verneinung der Vermittlungsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens wiederum nur ungenügend persönlich um Arbeit bemüht und den Einladungen zu Beratungsgesprächen keine Folge geleistet. Das Argument des Beschwerdeführers, es seien nicht genügend Stellen ausgeschrieben gewesen, ändere an der Sachlage nichts. Der Beschwerdeführer hätte sich einerseits bei möglichen Arbeitgebern spontan bewerben können, andererseits wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, auch ausserhalb seines Berufsbereichs Suchbemühungen zu tätigen. Auch das weitere Argument des Beschwerdeführers, von verschiedenen Stellenbüros keine Angebote erhalten zu haben, ändere nichts an der Sachlage. Ein Einsatz Dritter im Rahmen von Suchbemühungen ändere nichts am Umstand, dass sich die versicherte Person selber auch hinreichend um eine neue Stelle bemühen müsse. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft an der Annahme einer Dauerstelle interessiert sei (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 3/3 S. 2, Urk. 6 S. 2).
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren darauf hingewiesen hatte, er sei bereit, eine Stelle anzutreten, jedoch hätten ihm verschiedene Temporärbüros keine Stelle vermitteln können (Urk. 7/12/1, machte er in der Beschwerdebegründung geltend, zur Zeit habe es mehr Arbeitslose als offene Stellen (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2004 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen viermal vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden, unangefochten gebliebenen Verfügungen hingewiesen werden, denen die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Nachweise über seine Suchbemühungen jeweils beigeheftet sind. Gemäss diesen erfolgten im Dezember 2003 und im Januar 2004 je zwei Suchbemühungen (Urk. 7/4/3, Urk. 7/5/3) sowie im Februar und im März 2004 je eine Suchbemühung (Urk. 7/6/3, Urk. 7/7/3). In quantitativer Hinsicht können von einer arbeitslosen Person, die Arbeitslosenentschädigung beansprucht, pro Monat in der Regel zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode erwartet werden (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 15 zu Art. 17 AVIG).
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit am 3. Juni 2004 - mithin während des Einspracheverfahrens - mit Verfügung vom 16. August 2004 wiederum wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Urk. 7/8/1). Die Verfügung betrifft die Kontrollperioden Juni und Juli 2004, für welche insgesamt sieben Suchbemühungen nachgewiesen sind (Urk. 7/8/3-5). Weshalb eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung für einen Zeitraum erfolgte, für welchen bereits die Vermittlungsfähigkeit verneint und dem Beschwerdeführer damit gleichzeitig auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen worden war, ist nicht nachvollziehbar. Der Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Die Anzahl der Suchbemühungen in den Monaten Juni und Juli 2004 zeigen jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Verneinung der Vermittlungsfähigkeit weiterhin ungenügende persönliche Suchanstrengungen unternahm.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. März 2004 wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beratungstermin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Zeitpunkt, von welchem an er Arbeitslosenentschädigung beanspruchte, fortgesetzt und trotz wiederholter Sanktionierungen nur ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen tätigte.
3.2 Für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vorausgesetzt ist nicht nur, dass sich eine arbeitslose versicherte Person persönlich nicht genügend um Arbeit bemüht, und sei es wiederholt, sondern dass, im Sinne von zusätzlichen qualifizierenden Umständen, die Arbeitsbemühungen unbrauchbar sind, da nur blosse "pro forma"-Bemühungen vorliegen, oder dass schlicht keine Arbeitsanstrengungen unternommen wurden. Erst in einem solchen Fall rechtfertigt es sich, auf eine fehlende Vermittlungsfähigkeit zu schliessen (vgl. vorstehende Erw. 1.2).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Bewerbungen können nicht als blosse "pro forma"-Bemühungen bezeichnet werden. Dies macht auch der Beschwerdegegner nicht geltend. Des Weiteren bewarb sich der Beschwerdeführer, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 2 S. 3) auch nicht nur um Stellen in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld, sondern in ganz verschiedenen Bereichen (vgl. Urk. 7/4/3, Urk. 7/5/3, Urk. 7/6/3, Urk. 7/7/3, Urk. 7/8/3-5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten April und Mai 2004 offensichtlich ausreichende Suchbemühungen unternahm, erfolgten doch nur für die Monate Dezember 2003 und Januar bis März sowie Juni und Juli 2004 Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen.
Auch aufgrund des weiteren Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden. Bis auf ein unentschuldigtes Nichterscheinen zu einem Beratungsgespräch im März 2004 (vgl. 7/10/1) kam er den Weisungen des Arbeitsamtes offensichtlich stets nach. Dass er bereits im März 2003 wegen Nichterscheinens zu einem Beratungsgespräch mit einer Einstellung belegt wurde (vgl. 7/9/1), vermag daran nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich dabei um kein schwerwiegendes Fehlverhalten und zum anderen betrifft diese Einstellung einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer ein erstes Mal arbeitslos war (Januar bis April 2003; vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 4) und in dem er sich, soweit aktenkundig, ansonsten klaglos verhalten hatte.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zwar ab Eintritt seiner Arbeitslosigkeit, mit Ausnahme der Monate April und Mai 2004, in ungenügendem Mass persönlich um Arbeit bemühte und in einem Fall auch einem Beratungsgespräch fernblieb. Damit erfüllte der Beschwerdeführer die ihm obliegende Schadenminderungspflicht klarerweise nur unzureichend und wurde hierfür auch wiederholt sanktioniert. Hingegen ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise gewillt war, eine Arbeit anzunehmen. Qualifizierende Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind nicht gegeben, denn immerhin unternahm der Beschwerdeführer gleichwohl konkrete und in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstandende Anstrengungen, wieder eine neue Stelle zu finden. Somit wurde die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Mai 2004 zu Unrecht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wir der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. Mai 2004 weiterhin vermittlungsfähig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse Unia Meilen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).