Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2004.00612
AL.2004.00612

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1953, war bis Ende Februar 2003 bei B. im Stundenlohn als Aushilfe tätig (Urk. 6/25/1-24). Daneben ist sie bei der A.___ AG auf Abruf als Mitarbeiterin im Warenrücklauf angestellt (Urk. 6/26)
Am 15. April 2003 meldete sich H.___ beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/24/1-2). Das bei der A.___ AG weiterhin erzielte, unregelmässige Einkommen wurde ihr als Zwischenverdienst angerechnet (Urk. 6/27/1-15). Mit Verfügung vom 27. August 2004 verneinte das AWA ihre Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2004 (Urk. 3). Die am 10. September 2004 erhobene Einsprache (Urk. 5/2) wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen erhob H.___ am 23. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2004 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 schloss das AWA auf deren Abweisung (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 15. Februar 2005 geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1).
1.2     Mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
         Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c).
Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3).
1.3     Neben der Stellensuche muss die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht, die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen und unter anderem an Beratungsgesprächen beim Arbeitsamt teilnehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG).
1.4     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

2.
2.1     Der Beschwerdegegner verneinte die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2004 mit der Begründung, dass diese seit August 2003 den Anforderungen an eine genügende Arbeitssuche nicht nachgekommen sei. Deswegen sei sie bereits dreimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, denn trotz Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit wäre sie verpflichtet gewesen, sich intensiv um eine unbefristete zumutbare Vollzeitstelle zu bemühen. Darüber hinaus sei sie auch der Kontrollvorschrift, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, nur ungenügend nachgekommen, was schon eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt habe (Urk. 2 S. 3). Da sie auch für die Kontrollperiode Oktober 2004 lediglich fünf und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen habe nachweisen können, sei davon auszugehen, dass sie bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 17. November 2004) nicht bereit gewesen sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Urk. 5 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, sie habe seit mindestens 1. Oktober 2004 ihre Arbeitsbemühungen qualitativ verbessert. Sie nehme auch alle Termine beim RAV wahr, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit ab 1. Oktober 2004 zu bejahen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitslose führte zu folgenden - inzwischen rechtskräftigen - Einstellungen in der Anspruchsberechtigung seitens des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA):

Datum
Einstellungsdauer
Begründung
Verfügung vom 8. Januar 2004
Einspracheentscheid vom 20. April 2004
(Urk. 6/18/1-5)
8 Tage ab 12. Dezember 2003
unentschuldigtes Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 9. Dezember 2003 und am Folgetermin vom 11. Dezember 2003
Verfügung vom 9. Januar 2004
Einspracheentscheid vom 21. April 2004
(Urk. 6/17/1-5)
3 Tage ab 1. November 2003
keine Bewerbungen für die Kontrollperioden September und Oktober 2003 nachgewiesen
Verfügung vom 2. Februar 2004
Einspracheentscheid vom 23. April 2004
(Urk. 6/16/1-4)
8 Tage ab 1. Januar 2004
keine Bewerbungen für die Kontrollperiode Dezember 2003 nachgewiesen
Verfügung vom 16. Juni 2004
(Urk. 13/1-5)
9 Tage ab 1. April 2004
keine Bewerbungen für die Kontrollperioden Januar bis März 2004 nachgewiesen; Arztzeugnis verspätet eingereicht


3.2     Positive Auswirkungen der wiederholten Sanktionierung auf die Arbeitsbemühungen sind nicht ersichtlich. Für die Monate Mai und Juni 2004 wies die Beschwerdeführerin keine Bemühungen nach. Vielmehr nahm sie die Stellensuche erst im Monat Juli 2004 wieder auf. Bis Ende der Kontrollperiode Oktober 2004 gab sie folgende Bewerbungen an (Urk. 6/21/4-10):

Kontrollperiode
Anzahl und Art
Stelle
Juli 2004
2, telefonisch
Verkäuferin
August 2004
1, Art nicht ausgefüllt
Kundenberaterin
September 2004
1, schriftlich
Lagermitarbeiterin
Oktober 2004
3, davon 2 schriftlich
1 als Lagermitarbeiterin
1 als Verkäuferin


         Allgemein gilt, dass die Arbeitsbemühungen um so intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). In der Regel müssen mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer beruflichen Ausbildung und der bereits lange andauernden Arbeitslosigkeit, sind die sieben für die Kontrollperioden Juli 2004 bis Oktober 2004 (4 Monate) angegebenen Bewerbungen, wovon zwei bei der gleichen Firma mit einem dreimonatigen Abstand erfolgten, quantitativ eindeutig ungenügend. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Nachweisformulare unvollständig ausgefüllt, weshalb die Bemühungen mangelhaft dokumentiert sind.
3.3 Anfangs 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen Nichterscheinens an einem Beratungsgespräch und am Folgetermin im Monat Dezember 2003 sanktioniert (vgl. Erw. 3.1). Ihr Verhalten erklärte sie damals mit dem Umstand, während längerer Zeit nur einen Teil ihrer Post geöffnet zu haben (Urk. 6/18/2). Trotz dieser Sanktionierung unterliess sie in der Folge erneut, den Briefkasten kontinuierlich zu leeren, weil sie sich von Mahnungen usw. bedrängt gefühlt habe (Urk. 6/2). Dass sie deswegen vom Beratungsgespräch vom 23. Juli und dem Folgetermin vom 27. Juli 2004 nicht Kenntnis nehmen konnte und die beiden Termine unabsichtlich nicht wahrgenommen hatte (Urk. 6/20/2), vermag ihr Verhalten nicht zu entschuldigen. Denn wer Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht, muss sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV).
3.4     Diese Umstand zeigen, dass der Versicherten bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 17. November 2004 die subjektive Vermittlungsbereitschaft fehlte.
         Daran vermag auch die grosse Anzahl Bewerbungen in den Monaten November 2004 bis Januar 2005 (vgl. Urk. 6/21/10-23) nichts zu ändern, zumal es angesichts der Vorgeschichte, insbesondere der über ein Jahr lang ungenügenden Arbeitsbemühungen, noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich lediglich um eine kurzfristige Verbesserung handelt, oder ob die Beschwerdeführerin die Erfüllung der  gesetzlichen Pflichten auf Dauer ernst nimmt.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Unia Arbeitslosenkasse, Dietikon
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).