AL.2004.00613
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär i.V. O. Peter
Urteil vom 23. August 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ trat am 1. September 1998 eine Stelle als Leiter Verkauf im Rang eines der Geschäftsleitung angehörenden Vizedirektors bei der B.___ in '___' an (Urk. 7/10/26). Am 13. November 2001 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2002 aufgelöst (Urk. 7/10/25), wobei die Lohnzahlungen wegen Krankheit noch bis zum 30. Juni 2002 erfolgten (Urk. 7/10/17). Am 13. Juni 2002 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/10/16) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2002 (Urk. 7/10/18 Ziff. 2) an. Im Antragsformular erklärte er, dass er bereit und in der Lage sei, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (Urk. 7/10/18 Ziff. 3). Am 15. Juli 2002 informierte der Versicherte die Verwaltung, dass er neu lediglich eine Erwerbsarbeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle ausüben wolle (Urk. 7/10/8), was er am 22. Juli 2002 im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2002“ bestätigte (Urk. 10/14 Blatt 5).
Am 15. Oktober 2002 ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Affoltern am Albis (RAV) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Anspruchsberechtigung, da der Versicherte diverse Einträge im Handelsregister aufweise (Urk. 7/10/5; Überweisung zum Entscheid). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 wurde der Versicherte über das Ersuchen informiert (Urk. 7/10/12). Per 30. November 2002 meldete sich dieser von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/10/27 Blatt 2; Urk. 7/10/4 S. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 entschied das AWA unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten auf fehlende Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2002 (Urk. 7/10/3). Nach gleichlautendem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/10/1; vgl. zur Einsprache Urk. 7/10/2) und dagegen erhobener Beschwerde (Urk. 7/8/2) entschied das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2004, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, da der Versicherte bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin - der B.___ AG - keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innegehabt habe (Urk. 7/5).
1.3 Mit Verfügung vom 30. April 2004 aberkannte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Juli bis 30. November 2002 (Urk. 7/4), wogegen der Versicherte am 7. Mai 2004 Einsprache erhob (Urk. 7/3), die mit Entscheid vom 22. November 2004 abgewiesen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Dezember 2004 Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2005 beantragte die Verwaltung, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit (Gerichts-)Verfügung vom 1. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Verwaltung dem Beschwerdeführer vorhält, er habe während der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. November 2002 den Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Vordergrund gestellt und sei deshalb nicht bereit gewesen, jede zumutbare Arbeit „in dem aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht erforderlichen Ausmass“ anzunehmen (Urk. 2, dort Ziff. 4), da der Beschwerdeführer dieser Beurteilung widerspricht und er im Wesentlichen darauf hinweist, er habe sich nicht nur um Teilzeitstellen im Umfang von 60 %, sondern auch um Vollzeitstellen bemüht (Urk. 1), ist die Vermittlungsfähigkeit während des Beurteilungszeitraums (1. Juli bis zum 30. November 2002) streitig und zu prüfen.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Da der Beurteilungszeitraum das Jahr 2002 beschlägt, werden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts angeführt.
2.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Der Arbeitslose ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweis). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus: Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Insolvenzentschädigung und die Arbeitslosenversicherung, AVIV) anzunehmen, oder sie ist es nicht (a.a.O.).
2.3 Übt ein Versicherter während der Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (vgl. beispielsweise das Urteil des EVG vom 6. April 2006, C 241/05, Erw. 2.2). Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint (a.a.O. mit Hinweis auf ARV 1998 Nr. 32 S. 177 Erw. 4a).
2.4 Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist zwar vereinbar, dass sich eine arbeitslose Person auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit umsieht. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt eben nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken, wozu gehört, dass in der Zeit vor und allenfalls unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann (a.a.O. mit Hinweis auf ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a).
2.5 Das achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beenden, ändern nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (a.a.O. mit Hinweis auf ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3).
2.6 Als selbständige Zwischenverdienstgelegenheiten kommen - entsprechend dem Gedanken des Zwischenverdienstes als eines zeitlich begrenzten Ersatzeinkommens - nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten infrage (a.a.O. mit Hinweis auf Nussbaumer, SBVR, Rz 342 S. 129).
3.
3.1 Hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er an verschiedenen Unternehmungen als Gesellschafter beteiligt oder er als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.
3.2 Als zentrales Unternehmen erscheint die am 20. August 2001 in Zug ins Register eingetragene C.___ Betriebs AG, deren Zweck im Handel und im Betrieb von Verleih- und Verkaufsautomaten besteht, und die sich auch an gleichen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen kann. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erscheinen als Verwaltungsräte des vierköpfigen Verwaltungsrats, der Beschwerdeführer mit Einzelunterschrift, das liberierte Aktienkapital beläuft sich auf Fr. 100'000.-- (Urk. 7/10/6 Blatt 3).
3.3 Mit Datum vom 28. Mai 2002 findet sich die C.___ D.___ GmbH im Zürcher Handelsregister eingetragen, deren Zweck ähnlich umschrieben ist wie derjenige der Zuger Aktiengesellschaft (- was auch für alle nachfolgend angeführten Unternehmungen gilt); am Stammkapital von Fr. 21'000.-- beteiligte sich die C.___ Betriebs AG mit einer Einlage von Fr. 11'000.--; der Beschwerdeführer erscheint als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, während der weitere Gesellschafter nicht zeichnungsberechtigt ist (Urk. 7/10/6 Blatt 5 f.).
Ebenfalls im Zürcher Handelsregister ist die C.___ E.___ GmbH mit Datum vom 18. Juni 2002 mit einem Stammkapital von Fr. 60'000.-- eingetragen, wovon Fr. 33'000.-- durch die C.___ Betriebs AG eingelegt wurden; der Beschwerdeführer erscheint als einer von drei Geschäftsführern mit Einzelunterschrift (Urk. 7/10/6 Blatt 7 f.).
Die am 26. Juni 2002 ins Aargauer Handelsregister eingetragene C.___ F.___ GmbH verfügt über ein Stammkapital von Fr. 21'000.--; die C.___ Betriebs AG beteiligte sich daran mit einer Einlage von Fr. 11'000.--; der Beschwerdeführer erscheint als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Urk. 7/10/6 Blatt 9).
Am 16. August 2002 ebenfalls ins Aargauer Handelsregister eingetragen wurde die mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- ausgestattete C.___ G.___ GmbH; die Einlage der C.___ Betriebs AG beträgt Fr. 19'000.-- und diejenige des Beschwerdeführers Fr. 1'000.--; der Beschwerdeführer erscheint als Gesellschafter und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (Urk. 7/10/6 Blatt 11).
Mit Datum vom 23. Oktober 2002 erfolgte der Eintrag der C.___ H.___ GmbH ins Aargauer Handelsregister; das Stammkapital beläuft sich auf Fr. 20'000.--, die Einlage der C.___ Betriebs AG auf Fr. 19'000.--; der Beschwerdeführer ist als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift angeführt (Urk. 7/10/6 Blatt 13).
Am 23. Dezember 2002 wurden fünf weitere Unternehmungen ins Aargauer Handelsregister eingetragen (Urk. 7/10/6 Blatt 15 ff.):
- C.___ I.___ GmbH
- C.___ J.___ GmbH
- C.___ K.___ GmbH
- C.___ L.___ GmbH
- C.___ M.___ GmbH
Die Stammkapital der Unternehmungen beträgt jeweils Fr. 20'000.--, die Einlage der C.___ Betriebs AG jeweils Fr. 19'000.-- (insgesamt für die am 23. Dezember 2002 eingetragenen Unternehmungen demnach Fr. 95'000.--) und diejenige des Beschwerdeführers jeweils Fr. 1'000.-- (insgesamt demnach Fr. 5'000.--). Seit 15. November 2001 ist der Beschwerdeführer ausserdem nicht zeichnungsberechtigter Gesellschafter (Stammeinlage von Fr. 1'000.--) der N.___ GmbH, deren Zweck im Kunsthandel und verwandten Geschäften besteht (Urk. 7/10/6 Blatt 1; Urk. 7/10/4 S. 3), worauf nachfolgend nicht mehr eingegangen wird, da dieser Umstand für die Entscheidung des vorliegenden Falls ohne Bedeutung ist.
4.
4.1 Nachfolgend ist zu entscheiden, ob die drei praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Zwischenverdienstes - „vorübergehend“, „zeitlich beschränkt“ und „investitionsarm“ (vgl. dazu vorstehende Erw. 2.2.5) - erfüllt sind.
4.2
4.2.1 Die Gründung der C.___ Betriebs AG und der von ihr abhängigen GmbH-Töchter erfolgte nicht in der Absicht, ein nur vorübergehendes Firmenkonglomerat ins Leben zu rufen: Der Gründungsvorgang nahm am 20. August 2001 seinen Anfang und fand seinen Schluss - soweit aktenkundig - im Dezember 2002. Zu diesem Zeitpunkt waren elf voneinander abhängige, vernetzte und miteinander kommunizierende Unternehmungen gegründet, mit denen Verleih- und Verkaufsautomaten betrieben werden sollten. Die Konstruktion des Unternehmensverbandes und dessen konsequent umgesetzter Aufbau indizieren ebenso wie die für die Gründung aufgewendete Zeit von ungefähr 16 Monaten ein auf Dauer angelegtes Unternehmen. Was für die Unternehmensgruppe gilt, gilt auch für den Beschwerdeführer selbst: Dieser spielt - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 3.2. und 3.3 ergibt - eine zentrale Rolle im Unternehmensverband, den es ohne ihn wohl kaum gegeben hätte. Wenn er dagegen einwendet, er habe „gerne bei meinem Freund zugesagt“ (Urk. 1 S. 1), macht er damit sinngemäss geltend, beim Eintritt in den Verwaltungsrat der C.___ Betriebs AG im August 2001 habe es sich gewissermassen lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Soweit damit der Umstand des von Anfang an geplanten Aufbaus der Unternehmensgruppe bestritten werden soll, erscheint die Einwendung des Beschwerdeführers als wenig überzeugend, nachdem sich die C.___ Betriebs AG als zentraler Baustein des Unternehmensverbunds herausstellt und der Beschwerdeführer (auch) bei den Gründungen der C.___ GmbH’s eine zentrale Rolle spielte (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Aus der Verknüpfung des auf Dauer angelegten Unternehmensverbundes mit der zentralen Rolle des Beschwerdeführers ergibt sich auch ohne Weiteres die Dauerhaftigkeit seines unternehmerischen Engagements.
Nichts anderes lässt sich auch aus den weiteren Akten entnehmen: In der persönlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2003 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er ursprünglich die vom Gesetz her vorgesehenen 60 besonderen Taggelder zum Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit habe in Anspruch nehmen wollen; er habe jedoch nach der Informationsveranstaltung festgestellt, dass das Projekt schon zu weit fortgeschritten gewesen sei; dies sei der Grund dafür gewesen, dass die RAV-Beraterin ihm vorgeschlagen habe, sich der Arbeitsvermittlung lediglich im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung zu stellen (Urk. 7/10/4 S. 1; vgl. dazu auch die Einsprache vom 24. Februar 2003, Urk. 7/10/2).
Mit der Ausrichtung besonderer Taggelder nach Art. 71a ff. AVIG sollen arbeitslose Versicherte in ihrem Vorhaben unterstützt werden, eine dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wozu auch der Eintritt in die Stellung „arbeitgeberähnliche Person“ gehört (BGE 126 V 214 Erw. 2b mit Hinweis); mit der Aufnahme dieser Tätigkeit(en) wird der Zustand der kontrollierten Arbeitslosigkeit beendet. Nachdem dem Beschwerdeführer klar wurde, dass sein Anspruch auf besondere Taggelder nicht anerkannt werden würde, verfolgte er sein Ziel auf andere Weise, nämlich mit der Reduktion seiner Verfügbarkeit für die Stellenvermittlung. Auch dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass das unternehmerische Engagement des Beschwerdeführers als dauerhaft vorgesehen war.
Es steht nach dem Gesagten fest, dass die Voraussetzung der vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist, das Engagement des Beschwerdeführers im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit vielmehr als dauerhaft angelegt zu betrachten ist.
4.2.2 Zum Kriterium der Investitionsarmut ergibt sich: Bei einem liberierten Aktienkapital der C.___ Betriebs AG von lediglich Fr. 100'000.-- investierte dieses Unternehmen in die Stammkapitalien der C.___ GmbH’s im Umfang von Fr. 188'000.--, während der Beschwerdeführer lediglich Einlagen in der Höhe von Fr. 6'000.-- tätigte (vgl. vorstehende Erw. 3.2 und 3.3). Über die Anzahl der vom Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) gehaltenen Aktien der C.___ Betriebs AG ist nichts bekannt, nachdem es die Verwaltung unterliess, vom Beschwerdeführer den Gesellschaftsvertrag erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, er selbst habe ungefähr Fr. 200'000.-- investiert, der Rest sei durch Partner und durch Fremdfinanzierung erfolgt (Urk. 7/10/4 S. 3). Aus dieser - auch unter Berücksichtigung der Beteiligung am Aktienkapital und der getätigten Einlagen - glaubhaften Angabe ergibt sich die Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer investierten Mittel ohne Weiteres.
Es steht damit fest, dass das Kriterium der Investitionsarmut nicht erfüllt ist.
4.3 Handelt es sich nach dem Gesagten weder um eine zeitlich vorübergehende (vgl. Erw. 4.2.1) noch um eine investitionsarme selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.2.2) braucht die Frage nach der - bezogen auf die Normalarbeitszeit - zeitlichen Beschränktheit des Engagements an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Es steht fest, dass die dokumentierten Aktivitäten und das finanzielle Engagement des Beschwerdeführers über das Mass hinausgehen, das noch die Annahme einer bloss vorübergehenden selbständigen Tätigkeit zur Überbrükkung der Zeit zwischen dem Stellenverlust und dem Antritt einer weiteren Arbeit im Angestelltenverhältnis zuliesse. Eine selbständige Zwischenverdienstgelegenheit (allenfalls mit einem Zwischenverdienst von Fr. 0.--) liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.
5.1 Liegt keine Zwischenverdienstgelegenheit vor, ist unter Beizug der Formeln des EVG (vgl. vorstehend Erw. 2.2 ff.) zu fragen, ob und inwieweit die dauerhaft geplante selbständige Erwerbstätigkeit und allfällige weitere Umstände geeignet sind, die Vermittlungsfähigkeit zu beeinflussen.
5.2 In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juli bis November 2002 hat der Beschwerdeführer jeweils angegeben, er suche eine Arbeit im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung, im Umfang von 40 % habe er für die C.___ Betriebs AG gearbeitet, ohne dass ein Vertrag oder ein Verdienst vorgelegen habe (Urk. 7/10/14). In der persönlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2003 hat er ferner angegeben, im Beurteilungszeitraum zirka 40 % für die C.___ Betriebs AG aufgewendet zu haben, die Arbeitszeit sei jedoch nach Arbeitsanfall eingeteilt worden; würde er eine Stelle gefunden haben, würde er die zwei Tage der selbständigen Erwerbstätigkeit in Abhängigkeit von den Erfordernissen der Arbeitnehmerstelle festgelegt haben (Urk. 7/10/4 S. 2). Die Verwaltung hat diesem Argument nicht widersprochen, und es lässt sich auch aus den Akten kein Hinweis entnehmen, aus dem sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer effektiv mehr als die angegebenen 40 % für die selbständige Erwerbstätigkeit aufgewendet hat. Bei einer 40-Stundenwoche (vgl. dazu Urk. 7/10/13) entsprechen 40 % 16 Wochenstunden. Ausserhalb der normalen Arbeitszeit (vgl. da zu vorstehend Erw. 2.3) liesse sich das wohl nicht mehr bewältigen, wenn von einer Normalarbeitszeit mit einer 40-Stundenwoche ausgegangen werden müsste. Da sich der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung jedoch lediglich im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellt, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Formel „ausserhalb der normalen Arbeitszeit“ keine Einschränkung mit Bezug auf die objektive Vermittlungsfähigkeit.
Es ist deshalb festzuhalten, dass die dauerhaft angelegte selbständige Erwerbstätigkeit noch ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann.
5.3 Was sich aus den persönlichen Arbeitsbemühungen für die Vermittlungsfähigkeit ergibt, soll nachfolgend beurteilt werden:
Während der Kündigungsfrist (13. November 2001 bis 30. Juni 2002) sind 14 Arbeitsbemühungen, zum Teil aufs Geratewohl, nachgewiesen, wobei es sich um Beschäftigungen im oberen Kaderbereich (Geschäftsführer, Verkaufs-Chef, Direktor, CEO u.ä.) handelte (Urk. 7/10/28 Blatt 4 und 5). Das Formular Juli 2002 enthält sieben Arbeitsbemühungen in den Bereichen Marketingleiter, Verkaufsleiter u.ä. (Urk. 7/10/15 Blatt 6). Im August 2002 sind neun Arbeitsbemühungen in denselben Bereichen nachgewiesen (Urk. 7/10/15 Blatt 5). Für den September 2002 sind zehn Arbeitsbemühungen aufgeführt, die Bewerbungen bewegen sich wiederum im oberen Kaderbereich (Urk. 7/10/15 Blatt 4). Das Nachweisblatt für den Oktober 2002 enthält 12 Arbeitsbemühungen (Urk. 7/10/15 Blatt 2 f.), dasjenige für den November 2002 acht Bemühungen (Urk. 7/10/15 Blatt 1).
Mengenmässig geben die Arbeitsbemühungen keinen Anlass, die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Auch aus der verfügungsweise vorgenommenen Sanktion vom 26. August 2002 lässt sich entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. Vorbringen im Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 3) nichts für den Beschwerdeführer Nachteiliges ableiten. Auffällig erscheint jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im oberen Kaderbereich beworben hat, in diesem Segment jedoch Teilzeitstellen äusserst selten zu finden sind. Offenbar soll der vom Beschwerdeführer gleichermassen in den Kolonnen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung vorgenommene Eintrag „X“ zum Ausdruck bringen, dass er zwar eine Teilzeitbeschäftigung wünsche, die Stelle jedoch nicht so ausgeschrieben gewesen sei. Tatsächlich sind nur zwei Einträge klar als Teilzeitstellen gekennzeichnet (Urk. 7/10/15 Blatt 5, dort O.___ und P.___).
Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, wenn er in den Bereichen Tourismus und Ausbildung eine Vollzeitstelle gefunden hätte, würde er während einer gewissen Zeit versucht haben, während der Abende und an den Wochenenden selbständig zu arbeiten, ansonsten jedoch die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und die entsprechenden Anteile verkauft haben; im Verkaufsbereich habe er jedoch lediglich eine Stelle von 60 % annehmen wollen; (Urk. 7/10/4 S. 4). Dem entspricht seine Angabe, sich „sofort auf zwei Gleise begeben“ zu haben (Urk. 7/10/4 S. 2). All dies erscheint trotz gewisser nicht ganz auszuräumender Bedenken im Zusammenhang mit der starken Bewerbung von Vollzeitstellen bei einer auf Dauer angelegten selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % als glaubhaft und ist deshalb nicht geeignet, die bekundete Vermittlungsbereitschaft ernsthaft in Frage zu stellen.
Es ist demnach an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat.
5.4 Dass die unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausmass von 60 % durch die weit fortgeschrittene (vgl. vorstehend Erw. 2.5) selbständige Erwerbstätigkeit verunmöglicht würde, lässt sich nach dem Gesagten nicht annehmen.
6. Kann die dauerhaft angelegte selbständige Erwerbstätigkeit auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden und hat sich der Beschwerdeführer in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht, kann ihm die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid des AWA vom 22. November 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2002 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AWA vom 22. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2002 vermittlungsfähig ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Verkauf Handel Transport Lebensmittel VHTL, Sektion Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so-weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).