Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00003
AL.2005.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter


Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich

gegen

Unia Arbeitslosenkasse
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Für S.___, geboren 1974, lief vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 eine erste Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 19. November 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine weitere Anspruchsberechtigung ab 14. Mai 2002. Anlass dafür war die Tatsache, dass S.___ ab diesem Zeitpunkt im Handelsregister als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr und ihrem Ehemann D.___ am 4. Mai 2001 gegründeten A.___ GmbH eingetragen war und sie somit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 8/16).
         Am 13. Oktober 2003 brachte S.___ ihren Sohn auf die Welt (Urk. 8/9/3). Mit Schreiben vom 28. November 2003 kündigte die A.___ GmbH das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 (Urk. 8/13). Nachdem sich die Versicherte am 16. Dezember 2003 zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung und am 19. Januar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 8/7, 8/5), wies die Arbeitslosenkasse GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) die Versicherte darauf hin, dass wegen der Niederkunft die Kündigung zur Unzeit geschehen sei (Urk. 8/11/3). Die Versicherte orientierte daraufhin am 23. März 2004 die Arbeitslosenkasse darüber, dass die Arbeitgeberin die am 28. November 2003 ausgesprochene Kündigung zurückgezogen und ihr bis Ende März 2004 weiter Lohn ausgerichtet habe (Urk. 8/11/1).
         Die Arbeitslosenkasse verlangte in der Folge zur Lohnzahlung und zum Arbeitsverhältnis bei der A.___ GmbH verschiedene Unterlagen ein, darunter Lohnausweise, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen, und holte einen IK-Auszug der Versicherten ein (Urk. 8/18/0-8/18/5, 8/19/0-8/19/5). Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 verneinte sie die Anspruchsberechtigung von S.___ ab 1. April 2004, weil sie den Nachweis der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nicht erbracht habe (Urk. 8/20/10). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/20/4) wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 17. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler, am 3. Januar 2005 Beschwerde erheben und die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab 1. April 2004 beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2005 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf weitere Ausführungen im Rahmen einer Replik (Urk. 15), so dass am 12. Mai 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 16). Am 1. Juli 2005 verfügte das Gericht den Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung betreffend den Ehemann der Versicherten und stellte der Versicherten einige Fragen zum Sachverhalt (Urk. 17-25). Die Antwort der Versicherten vom 12. Oktober 2005 wurde der Kasse zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 27, 28, 31, 32). Zu den eingereichten Akten nahm die Versicherte am 20. März 2006 Stellung (Urk. 38).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die Arbeitslosenversicherung ist unter anderem beitragspflichtig die arbeitnehmende Person (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (massgebender Lohn [Art. 5 Abs. 1 AHVG]) beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG).
         Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222 Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen). Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (AHI 2001 S. 221 f. Erw. 4a mit Hinweisen).
         Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbstätigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 f. Erw. 4a und b mit Hinweisen; BGE 131 V 444 S. 447 ZAK 1989 S. 29 Erw. 3b in fine, 1976 S. 85 und S. 394 Erw. 2a; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 112 Rz 4.8 und 9).
1.2     Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung) erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Als Beitragszeiten angerechnet werden auch Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind (Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit erfüllen konnten unter anderem wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
         Die Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter (Art. 5 ATSG).
1.3     Nach der früheren Rechtsprechung galt die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur als Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wurde. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollten Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (ARV 2001 Nr. 27 S. 228 Erw. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügten Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fielen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens als Indizien für tatsächliche Lohnzahlung galten Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 446 f. mit zahlreichen Hinweisen).
1.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem neusten Urteil diese Rechtsprechung zusammenfassend dahingehend präzisiert, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten ist. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453; seither: Urteil vom 2. Dezember 2005 in Sachen B., C 252/05, Erw. 1.2 und Urteil vom 3. April 2006 in Sachen H., C 267/04, Erw. 1.2).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

2.      
2.1     Am 4. Mai 2001 wurde die A.___ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, und es wurden als Gründungsmitglieder die Beschwerdeführerin mit einer Einlage von Fr. 4'000.-- und ihr Ehemann D.___ mit einer Einlage von Fr. 16'000.-- aufgeführt. Der Zweck der Gesellschaft wurde mit allgemeinen Bau- und Reinigungsarbeiten beschrieben, weiter konnte sich die Unternehmung an anderen beteiligen, Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Zunächst war die Beschwerdeführerin nur Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, ihr Ehemann war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Dieser trat am 29. November 2001 aus der Gesellschaft als Gesellschafter wieder aus und an seine Stelle und Position trat eine andere Person in die Unternehmung ein. Ab 14. Mai 2002 war die Beschwerdeführerin neben einem weiteren Gesellschafter auch einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin. Am 16. Mai 2003 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht, gleichzeitig traten zwei neue Gesellschafter ein (Urk. 8/21).
2.2     Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wurde das Arbeitsverhältnis mit der A.___ GmbH bis nach der Geburt des Sohnes weitergeführt und schliesslich per 31. März 2004 aufgelöst, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens ab 1. April 2004 zu prüfen ist (Urk. 1 S. 4 unten, Urk. 8/10/1). Strittig dabei ist, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt hat.
         Weil die Beschwerdeführerin somit nicht geltend macht, sie habe innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen ihrer Schwangerschaft während 12 Monaten kein Arbeitsverhältnis eingehen können, braucht der Beitragsbefreiungsgrund „Mutterschaft” (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) nicht weiter geprüft zu werden.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, vom 1. April 2002 bis am 13. Mai 2002 habe sie an einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teilgenommen und Arbeitslosenentschädigung bezogen. Vom 15. Juli bis 30. August 2002 habe sie eine Teilzeitbeschäftigung bei der B.___ GmbH ausgeübt (Urk. 1 S. 5). Vom 14. Mai 2002 bis 16. Mai 2003 sei sie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift in der A.___ GmbH gewesen. In der Zeit davor und danach sei sie weder Geschäftsführerin gewesen noch habe sie über eine Zeichnungsberechtigung verfügt. Bis Ende März 2004 habe sie jedoch bei der A.___ GmbH als Reinigerin gearbeitet (Urk. 1 S. 4 und 5 f.).
3.2     Das bei einem Beschäftigungsprogramm von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Taggeld (Art. 59b Abs. 1 AVIG) ist bei der Berechnung der Mindestbeitragszeit nicht zu berücksichtigen (vgl. AM/ALV-Praxis 99/4), mithin entfällt die Anrechnung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tätigkeit während des Beschäftigungsprogrammes vom 1. April 2002 bis 13. Mai 2002 (vgl. hiezu Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. e AVIG).
3.3     Zum Nachweis der Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in der A.___ GmbH ausgeübt hat, ist zum einen auf den Handelsregistereintrag zu verweisen, der die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2002 als Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung dieser Gesellschaft zusammen mit C.___ aufführte. Die Beschwerdeführerin wurde in dieser Funktion am 16. Mai 2003 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 8/21).
         Hinsichtlich dieser Funktion als Geschäftsführerin bestehen keine weiteren Unterlagen. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Januar 2004 wurde einzig eine vollzeitige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigerin während der Dauer vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 aufgeführt (Urk. 8/10/1). Auch die Beschwerdeführerin selber erwähnte die Tätigkeit als Geschäftsführerin weder in ihren Steuerunterlagen betreffend die Jahre 2002 und 2003 (Urk. 28/1, 3/1), noch besteht ein Arbeitsvertrag zu dieser Beschäftigung, noch werden Lohnzahlungen für eine solche Tätigkeit ausgewiesen (Schreiben der A.___ GmbH vom 5. August 2004, Urk. 8/20/8). Es ist somit davon auszugehen, dass diese formell im Register eingetragene Funktion von ihr nicht ausgeübt wurde und auch kein Lohn dafür floss.
3.4
3.4.1 Behauptet wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine vollzeitig ausgeübte beitragspflichtige Tätigkeit in dieser Gesellschaft als Reinigerin während des Zeitraums vom 1. September 2002 bis am 31. März 2004. Ein Arbeitsvertrag über eine solche Tätigkeit mit einem vereinbarten Monatslohn von Fr. 3'900.-- (inkl. 13. Monatslohn) wurde zu den Akten gereicht (Urk. 8/14). Als weiteren Beweis reichte die Beschwerdeführerin von ihr unterzeichnete Quittungen für den behaupteten mehrheitlich bar ausbezahlten Lohn der Monate September 2002 bis März 2004 ein (Urk. 8/20/6/1-5). Weiter bestehen von der A.___ GmbH ausgestellte Lohnabrechnungen dieser Monate, welche ebenfalls die Unterschrift der Beschwerdeführerin tragen (Urk. 8/20/7/1-19). Mit der Arbeitgeberbescheinigung, die am 16. Januar 2004 für die Behörden der Arbeitslosenversicherung ausgestellt wurde, wurde ebenfalls diese Tätigkeit der Versicherten, zusammen mit einem zuletzt ausbezahlten Lohn von Fr. 4'500.-- (zuzüglich eines 13. Monatslohnes) bestätigt. Diese Bescheinigung trägt unbestrittenermassen die Unterschrift des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Urk. 8/12/1, 27 S. 3).
         Die von der Beschwerdeführerin selber unterzeichneten Quittungen bilden nur einen schwachen Beweis eines bar ausbezahlten Lohnes. Auffällig ist sodann, dass die Lohnabrechnungen ebenfalls von der Beschwerdeführerin und zwar durchwegs an der gleichen Stelle unterzeichnet worden sind, was angesichts der Tatsache, dass auch noch die erwähnten Quittungen für den Barlohn ausgestellt worden sein sollen, doch eher ungewöhnlich ist. Sodann enthalten alle Lohnabrechnungen den gleichen Druckfehler in der Adresse der Beschwerdeführerin ("E.___"). Aufgrund dessen scheinen diese Lohnabrechnungen nachträglich ausgestellt worden zu sein und beweisen keinen Lohnfluss. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war nach seinen eigenen Angaben, die er gegenüber der Arbeitslosenversicherung und den Steuerbehörden gemacht hat, obwohl er aus dem Handelsregister gelöscht war (Urk. 8/21), vom 1. August 2003 bis am 31. Mai 2004 Geschäftsleiter der A.___ GmbH (Urk. 8/1). Von ihm wurden denn auch relevante Dokumente wie die Arbeitgeberbescheinigung und die gegenüber dem Unfallversicherer und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gemachten schriftlichen Lohnerklärungen, auf denen die Beschwerdeführerin auch erscheint, erstellt (Urk. 3/2, 3/4). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist solchen Angaben von Ehegatten in führender Stellung mit besonderer Vorsicht zu begegnen, und es bedarf weiterer, überzeugender Beweise, um eine Beschäftigung und allenfalls einen Lohnfluss nachzuweisen (Urteil vom 5. Juni 2001 in Sachen A., C 316/99).
         Ein gewisses Indiz für einen Lohnfluss bildet der Eintrag im IK-Auszug der Versicherten. Während zwar auf dem Auszug vom 11. Juni 2004 nur Lohneintragungen der A.___ GmbH der Monate September bis Dezember 2002 im Betrag von Fr. 15'600.-- erscheinen (Urk. 8/19/5), figurieren auf jenem vom 12. August 2005 immerhin auch noch solche der Monate Januar bis Dezember 2003 (Urk. 28/7). Damit korrespondieren jedoch keine hinreichend schlüssigen Unterlagen der A.___ GmbH. Im Besonderen keinen Aufschluss ergibt der eingereichte Auszug des Kontokorrents der A.___ GmbH bei der F.___. Dort erscheint zwar in den Monaten September, Oktober und November 2002 je eine Zahlung "Dauerauftrag S.___", der jeweilige Betrag von Fr. 3'426.10 stimmt jedoch nicht mit den geltend gemachten Lohnzahlungen dieser Monate von Fr. 3'357.-- netto beziehungsweise Fr. 3'900.-- brutto überein (Urk. 8/19/2/1, 8/19/2/2, 8/20/7/17-19). Auffallend ist sodann auch, dass sich die Beschwerdeführerin selber in ihren Steuerunterlagen des Jahres 2002 nicht als Mitarbeiterin der A.___ GmbH bezeichnete, sondern als Angestellte der B.___ GmbH und entsprechende Belege eingereicht hat (Urk. 28/1 S. 1). Für diese Gesellschaft hat die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug jedoch nur im August 2002 gearbeitet (Urk. 8/19/5).
         Als gewisses Indiz für an die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 getätigte Lohnzahlungen kann allenfalls die als Kontoauszug bezeichnete Aufstellung gelten, wo Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin von jeweils monatlich Fr. 3'888.60 beziehungsweise Fr. 3'899.85 aufgeführt sind (Urk. 8/19/2/1). Allerdings geht nicht hervor, wer diese Aufstellung wann gemacht hat. Sodann fällt auch auf, dass diese Beträge nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn übereinstimmen (Urk. 8/14).
3.4.2   Wie oben dargelegt wurde (Erw. 1.4), gilt nach der Rechtsprechung der Lohnfluss nur als ein Indiz für die tatsächliche Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Hinsichtlich der Tätigkeit selber im behaupteten Zeitraum fällt vorliegend eine äusserst widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auf. Überraschend ist, dass trotz der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2003 seitens der Arbeitgeberin - wie erwähnt unterschriftlich vertreten durch den Ehemann der Versicherten - ausser Ferien keinerlei Absenzen in der Arbeitgeberbescheinigung vermerkt worden waren (Urk. 8/12/1 S. 2). Auf die Nachfrage des Gerichtes hin, ob und bejahendenfalls wann und wie lange die Beschwerdeführerin wegen Schwangerschaft und Geburt des ersten Kindes nicht gearbeitet habe (Urk. 17), liess diese darlegen, sie sei infolge der Schwangerschaft nicht arbeitstätig gewesen. Vom 3. Februar 2003 bis am 4. November 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Geburt sei sie während zwölf Wochen in den Genuss von Leistungen einer Mutterschaftsversicherung gekommen (Urk. 27 S. 3). Sie belegte diese Angaben mit einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. G.___, datiert vom 28. Februar 2003, mit den entsprechenden Angaben (Urk. 28/6).
         Mit dieser Darstellung der Sachlage ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ GmbH während der von ihr behaupteten Zeit gänzlich in Frage gestellt und kann damit nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden. Weder wurde ein tatsächlicher  Lohnfluss widerspruchsfrei nachgewiesen, noch wurde hinreichend deutlich, ob überhaupt und wenn ja, wann genau sie für die A.___ GmbH gearbeitet hat. Somit ist die anfängliche Behauptung der Beschwerdeführerin einer tatsächlich ausgeübten Beitragsdauer während eines Jahres im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erstellt.
3.4.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zur Tätigkeit während des Zeitraums der Mutterschaft im Sinne von Art. 5 ATSG geäussert hat, indem sie - gemäss ihren Angaben - ohne gearbeitet zu haben den vollen Lohn und nach der Niederkunft sogar noch Leistungen einer Taggeldversicherung bezogen haben will, die sie jedoch in der Steuererklärung 2003 nicht deklariert hat (Urk. 8/18/4), kann weder gesagt werden, sie habe die Beitragszeit tatsächlich durch hinreichende Erwerbsarbeit erfüllt, noch kann als bewiesen angesehen werden, dass sie zwischen 3. Februar 2003 bis am 4. November 2003 im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG beitragsfreie Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft aufwies, die ihr anzurechnen wären. Damit ist die Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG während 12 Monaten nicht erstellt und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Unia Arbeitslosenkasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).