Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00005
AL.2005.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 9. August 2005
in Sachen
1. W.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. W.___ und A.___ arbeiteten als Ingenieure/Techniker bei der C.___ AG mit Sitz in H.___ und waren Mitglied im Verwaltungsrat. Am 24. Mai 2004 wurden sie mit sofortige Wirkung aus dem Verwaltungsrat abberufen (vgl. Urk. 7/2/10), und am 28. Mai 2004 wurde ihnen die Geschäftsführung entzogen (Urk. 7/2/9). Per Ende Juli 2004 liessen W.__ und A.___ durch ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt B.___ ihre Arbeitsverhältnisse fristlos auflösen, weil die Lohnzahlungen trotz Ansetzung einer Frist nicht sichergestellt wurden (Urk. 17/2/8). Am 12. August 2004 stellten sie Antrag auf Insolvenzentschädigung für die noch ausstehenden Löhne vom 1. April bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 7/2/4 und Beilage zu Urk. 10/34). Mit Verfügungen vom 23. September 2004 (Urk. 10/3 und 10/4) wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneint. Die dagegen durch W.___ und A.___ erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2004 (Beilage zu Urk. 7/1) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 19. November 2004 (Urk. 2/1 und 2/2) ebenfalls ab, da die sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht gegeben seien.

2. Dagegen erhoben W.___ und A.___ am 3. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und ihnen Insolvenzentschädigung für die Monate April bis Juli 2004 auszurichten. Sie seien mutwillig ihres Arbeitsplatzes und einer 15-jährigen Aufbauarbeit beraubt worden und ihre Lohnansprüche seien wegen Insolvenz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht gedeckt.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in ihren Beschwerdeantworten vom 18. Januar 2005 (Urk. 6 und 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a)   gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b)   der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c)   sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
1.2     Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
1.3     Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 ff.).

2.
2.1     Die Beschwerdeführer leiteten gegen die C.___ AG für ihre ausstehenden Lohnforderungen Betreibung ein (Zahlungsbefehle vom 29. Juli 2004, Urk. 7/2/7, und vom 31. August 2004, Urk. 10/27 und 10/28). Die Arbeitgeberin erhob dagegen Rechtsvorschlag. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister H.___ vom 5. Oktober 2004 (Urk. 10/31) war der Rechtsvorschlag bis zu diesem Datum nicht beseitigt. Somit konnte auch kein Fortsetzungsbegehren gestellt werden. Im Weiteren lässt sich dem Auszug entnehmen, dass der C.___ AG weder der Konkurs angedroht noch ein solcher über sie eröffnet wurde. Damit sind jedoch, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 2/1 und 2/2), die sachlichen Voraussetzungen (vgl. oben Ziff. 1.1) für einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung grundsätzlich nicht erfüllt, da auch nach lit. b von Art. 51 Abs. 1 AVIG eine Konkursandrohung nach Art. 159 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergangen sein muss (vgl. dazu Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 191 Rz. 511). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die C.___ AG allenfalls tatsächlich zahlungsunfähig sein und die gerichtliche Geltendmachung der Lohnansprüche für die Beschwerdeführer mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein dürfte. Ohne dass die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin eines der oben genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat, kann keine Insolvenzentschädigung ausgerichtet werden. Von dieser Voraussetzung weicht auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid (BGE 114 V 56) nicht ab.
2.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführern für die noch ausstehenden Lohnforderungen vom April bis Ende Juli 2004 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht, da es an der vom Gesetz geforderten sachlichen Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AVIG fehlt. Es ist im Weiteren daher auch nicht mehr zu prüfen, ob, und allenfalls bis wann, die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsräte und Geschäftsführer in persönlicher Hinsicht vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen wären. Unberücksichtigt bleiben muss schliesslich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte, frühere gute Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenkasse (Einstellung von Arbeitslosen in die damals von ihnen geführte Firma, vgl. Urk. 1 S. 4 f.), da diese bei der Gewährung ihrer Leistungen strikte an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- A.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).