AL.2005.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1971, arbeitete vom 16. November 2002 bis 31. August 2004 als Night Auditor beim Hotel A.___, Zürich (Urk. 7/3). Am 1. September 2004 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2004 (Urk. 7/1-2).
1.2.    Das von K.___ gestellte Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses Pflegehelfer beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Uster, mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 ab mit der Begründung, der Besuch des Kurses Pflegehelfer SRK könne bei der momentanen arbeitsmarktlichen Lage im Gesundheitswesen sowie ausgehend vom Fehlen jeglicher Berufspraxis in diesem Bereich die Vermittelbarkeit nicht erheblich fördern (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/12) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/13 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Gutheissung des Gesuchs zum Besuch des Kurses Pflegehelfer beim SRK und die Übernahme der Kurskosten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2005 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Am 24. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG).
         Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:
a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;
b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c.  die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder
d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
         Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
         Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen (Art. 59 Abs. 4 AVIG).
1.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert.
1.3     Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch des von ihm beantragten Kurses Pflegehelfer beim SRK Anspruch hat.
2.2     Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Primar- und Sekundarschule eine Ausbildung als Schneider in Marokko. Nach einer einjährigen Beschäftigung als Betreuer von drogenabhängigen und obdachlosen Jugendlichen nahm er 2001 eine Tätigkeit als Night Auditor bis 2002 beim Hotel B.___ und von 2002 bis 2004 beim Hotel A.___ auf (Urk. 7/6).
         Die ehemaligen Arbeitgeber stellten ihm gute Zeugnisse als Night Auditor aus und bescheinigten ihm sowohl Erfahrung in einem grossen Aufgabenbereich als auch ein einwandfreies Verhalten (Urk. 7/7).
2.3     Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner bringt daher zu Recht vor, dass praktisch jeder Besuch eines Umschulungs- oder Weiterbildungskurses bei der Stellensuche von Vorteil ist (Urk. 2 S. 1). In diesem Sinne versteht auch die Arbeitslosenversicherung die berufliche Weiterbildung, allerdings ist die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59). Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, S. 211 Rz 561).
2.4 Angesichts der beruflichen Erfahrungen in der Schweiz, der Sprachkenntnisse sowie insbesondere der in seiner Position bei seinem letzten Arbeitgeber angeeigneten Berufskenntnisse kann die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als unmöglich oder stark erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG betrachtet werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne eine Ausbildung als Pflegehelfer in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in der Hotellerie oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten ist. Wohl hat sich der Beschwerdeführer seit der Kündigung erfolglos um zahlreiche Stellen beworben. Aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen geht jedoch hervor, dass er sich vor allem als Pfleger beworben hat (Urk. 7/8). Damit ist nicht erstellt, dass eine schwere Vermittelbarkeit vorliegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gründe für die Erfolglosigkeit in der fehlenden beruflichen Erfahrung in der Pflege und zumindest auch in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Einengung des Suchbereichs liegen.
         An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine Anstellung beim Hotel A.___ aufgeben musste. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen ist dem Beschwerdeführer nicht eine Tätigkeit in der Hotellerie unzumutbar, sondern er ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, regelmässig Nachtarbeit zu leisten (Urk. 7/9).
         Bei dieser Sachlage ist die arbeitsmarktliche Indikation, die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung ist für die Finanzierung eines Kursbesuches durch die Arbeitslosenversicherung, nicht gegeben. Die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung ohne arbeitsmarktliche Indikation ist demgegenüber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, sondern allenfalls des Stipendienwesens. Die Ablehnung der beantragten Finanzierung des Kurses als Pflegehelfer erfolgte daher zu Recht.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Unia Arbeitslosenkasse, Uster
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).