Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00036
AL.2005.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 21. Juni 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli
c/o Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner



Mit Entscheid vom 25. November 2004 (Urk. 2) bestätigte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die mit Verfügung vom 22. April 2004 erfolgte Verneinung des Anspruchs von O.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juni 2002 (Urk. 8/4). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1).
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift, in die Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 (Urk. 7) und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist.
Das AWA hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 8 und Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG) sowie die darüber ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 123 V 234) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Das AWA hat im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannt und begründet, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einer Umgehung der Folgen des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gleichkommt, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der hier fraglichen Zeit zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Insbesondere war der ihm als Verwaltungsrat der A.___ AG zustehende Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nach Verlassen der Firma im Jahre 2000 bis zur definitiven Anstellung per 1. Oktober 2003 aus rechtlicher Sicht nicht geschmälert. Vielmehr weisen gerade die von der A.___ AG dem Beschwerdeführer angebotene befristete Anstellung mit einem Vollpensum vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 (Urk. 8/25) sowie die ihm gewährten Zwischenverdienstmöglichkeiten ab 16. August 2002 bis zur definitiven Anstellung per 1. Oktober 2003 mit einem von 20 % auf 100 % wachsendem Arbeitspensum (Urk. 8/27/3-7 und Urk. 8/27/12-16) darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einstellung weiterhin einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin ausüben konnte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von demjenigen, der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 31. März 2004 (C 171/03) entschieden worden ist und auf den der Beschwerdeführer verweist (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). In diesem Fall wurde die Versicherte nach Beendigung ihrer Tätigkeit in einem Drittunternehmen arbeitslos, ohne dass sich das Risiko „Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung“ tatsächlich realisiert hätte.
Hinsichtlich des Sachverhaltes, den Vorbringen des Beschwerdeführers und der rechtlichen Würdigung kann somit vollumfänglich auf den Einspracheentscheid und die Beschwerdeantwort des AWA verwiesen werden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Harry Nötzli
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
            sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).