AL.2005.00038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1966, arbeitete seit 1. Juli 2002 als Küchenmitarbeiterin bei A.___ (Urk. 7/5). Am 4. Juli 2003 kündigte sie ihre Stelle fristlos, nachdem ihr der Lohn für die Monate Mai und Juni 2003 nicht ausbezahlt worden war (Urk. 7/30). Am 24. September 2004 stellte sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 24'461.-- (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 8. November 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 7/4). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/3) wies sie mit Entscheid vom 10. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Y.___ am 14. Januar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.).
Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung (BGE 125 V 493 ff.) sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).
1.2 Gemäss Art. 53 AVIG muss im Konkursfall der arbeitgebenden Person die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung der arbeitgebenden Person muss die arbeitnehmende Person ihren Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Abs. 3).
1.3 Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in denjenigen Fällen, in welchen die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter der kumulativen Voraussetzung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden und sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw. 3d).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001 S. 92 ff. zusammengefassten Urteil in Sachen B. vom 18. Februar 2000 (C 362/98) entschieden hat, wird daran insoweit nicht (mehr) festgehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Unverändert gilt die bisherige zweite Voraussetzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen dieses Erfordernisses ist praxisgemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen erstem Satz - als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht - der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor (ARV 2002 Nr. 30 S. 190) oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht (BGE 114 V 60 Erw. 4).
In dem in ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff. veröffentlichten Urteil in Sachen C. vom 25. Juni 1998 (C 183/97) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert. In dem in ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. publizierten Urteil in Sachen C. vom 4. September 2001 (C 91/01) erachtete es ein Zuwarten von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits als Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. Juli 2003, C 133/02).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte im vorliegenden Verfahren geltend (Urk. 1), sie habe nach bestem Wissen und Gewissen alles unternommen, um die berechtigten Lohnforderungen einzufordern, und nichts absichtlich unterlassen, um der Arbeitslosenkasse Schaden zuzufügen. Es sei ihr vom Betreibungsamt B.___ geraten worden, zuzuwarten, da der Schuldner sowieso bald in Konkurs gehen werde, und die Forderung direkt ans Konkursamt zu stellen. Auf dem Betreibungsamt habe man demnach von der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers gewusst und ebenso, dass seine Kasse leer sei. Die Sommerferienzeit habe das Ganze nochmals in die Länge gezogen, so dass es schlussendlich September geworden sei, bis sie habe handeln können. Sie habe deshalb lange nicht gewusst, dass sie eventuell Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben könnte.
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juli 2002 nur unregelmässig und ab Mai 2003 gar nicht mehr ausbezahlt erhielt (Urk. 7/21 und Urk. 7/28). Am 25. Juli 2003 mahnte sie nach erfolgter Kündigung per 4. Juli 2003 erfolglos die aufgelaufenen Lohnansprüche (Urk. 7/29) und ersuchte am 6. Oktober 2003 beim Friedensrichteramt der Stadt B.___ um Vorladung zur Sühnverhandlung (Urk. 7/15 S. 1). Die Weisung wurde am 6. November 2003 ausgestellt (Urk. 7/15 S. 2), worauf die Beschwerdeführerin umgehend beim Bezirksgericht C.___ Klage erhob. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts C.___ hiess die Klage am 6. Februar 2004 teilweise gut und verpflichtete den Arbeitgeber zur Bezahlung von Fr. 10'744.35 an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/11).
Nachdem weiterhin keine Zahlungen eingegangen waren, leitete die Beschwerdeführerin am 21. April 2004 die Betreibung gegen den Arbeitgeber ein (Urk. 7/9). Gegen den Zahlungsbefehl vom selben Tag erhob dieser Rechtsvorschlag (Urk. 7/8). Als nächste auf die Durchsetzung der Forderung gerichtete Handlung der Beschwerdeführerin findet sich die Anmeldung „Lohnforderung im Konkursverfahren“ des Arbeitgebers vom 21. September 2004, wobei die Beschwerdeführerin einen geschuldeten Betrag von Fr. 24'461.-- geltend machte (Urk. 7/7).
2.3 Aus dem dokumentierten Ablauf ergibt sich, dass zwischen fristloser Kündigung (4. Juli 2003) und Einleitung des friedensrichterlichen Verfahrens (6. Oktober 2003) über drei Monate liegen. Nach dem Gerichtsentscheid vom 6. Februar 2004 vergingen zweieinhalb Monate bis zur Einleitung der Betreibung am 21. April 2004, welche nach Erheben des Rechtsvorschlags durch den Arbeitgeber nicht mehr weitergeführt wurde. Erst fünf Monate später erfolgte am 21. September 2004 die Anmeldung der Forderung im Konkurs (Konkurseröffnung am 17. August 2004, Urk. 10).
Damit aber liess die Beschwerdeführerin zwischen den einzelnen Verfahrensschritten zur Durchsetzung ihrer Forderung insgesamt über zehneinhalb Monate und damit erhebliche Zeit verstreichen. Dass sie zwischendurch den Arbeitgeber schriftlich gemahnt hat, ändert daran nichts, hatte sie doch schon genügend Erfahrung sammeln können, dass dies nicht zur Befriedigung ihrer Forderung führt. Diese Zeitspanne liegt wesentlich über dem, was das Eidgenössische Versicherungsgericht als „innert nützlicher Frist“ ansieht. Insbesondere die Zeit von fünf Monaten von der Einleitung der Betreibung (wobei die Beschwerdeführerin bereits einen definitiven Rechtsöffnungstitel in Händen hielt) bis zur Geltendmachung der Forderung im Konkurs erscheint angesichts der höchstrichterlichen Praxis als derart lang, dass nicht behauptet werden kann, die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
2.4 An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag eine allfällige Empfehlung des Betreibungsamtes B.___, mit der Fortsetzung der Betreibung noch zuzuwarten. Auskünfte von anderen Amtsstellen können die Arbeitslosenkassen nicht binden. Zudem wäre die Beschwerdeführerin angesichts der vermuteten „leeren Kassen“ des Arbeitgebers umso mehr gehalten gewesen, möglichst schnell zur Verwertung zu schreiten, solange die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Vermögenswerten noch am grössten war.
Irrelevant ist schliesslich die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin zum entstandenen Schaden, denn die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts schliesst bereits aus Versäumnissen in der Durchsetzung der Forderung auf einen Verlust des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung, ohne dass eine zufällige Konkursdividende arbeitslosenversicherungsrechtlich von Bedeutung wäre.
3. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).