Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 13. September 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren am 22. Oktober 1975, arbeitete seit 1999 in "___" als Verkäuferin. Das mit dem Unternehmen A.___ AG, "___", bestehende Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 25. Mai per 31. Juli 2004 mit Hinweis auf die seit 28. Juli 2002 bis heute (27. Juli 2004) fortdauernde Krankheit aufgelöst (Urk. 10/34 Ziff. 12 und Anhang). Zwischen 29. Juli 2002 und 20. Juli 2004 bezog die Versicherte Krankentaggelder der Mobiliar Versicherungen & Vorsorge (Urk. 10/33). Am 19. Dezember 2002 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8). Am 21. Juli 2004 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) "___" zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug (Urk. 10/39) ab 1. August 2004 (Urk. 10/1 Ziff. 2) an und erklärte, sie sei bereit und in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (Urk. 10/1 Ziff. 2, insbes. auch Ziff. 4: Bestätigung der Arbeitsfähigkeit im erwähnten Umfang). Die Anmeldebestätigung vom 22. Juli 2004 enthält die Angabe der Versicherten, eine Tätigkeit als Video-Verkäuferin ganztags zu 30 % suchen zu wollen (Urk. 10/39). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse) legte den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 2. August 2004 und das Ende derselben auf den 1. August 2006 (Urk. 10/32 Blatt 1). Für die Festlegung des Taggeldes (und die Vorbereitung der entsprechenden Verfügung, vgl. nachfolgende Ziff. 2) stützte sich die Verwaltung auf einen versicherten Verdienst von Fr. 1'140.-- und einen Beschäftigungsgrad von 100 %, dies bei einem Vermittlungsgrad von 30 % (Urk. 10/32 Blatt 1).
2. Mit Verfügung vom 9. September 2004 entschied die Kasse, der versicherte Verdienst ab 2. August 2004 betrage Fr. 1'140.--, da der nach den letzten (sechs oder 12) Beitragsmonaten festzulegende Durchschnittslohn bei einem 100%igen Vermittlungsgrad auf Fr. 3'800.-- anzusetzen sei und bei einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einem 30%igen Vermittlungsgrad eine entsprechende Reduktion vorgenommen werden müsse (Urk. 10/16). Die dagegen von Fürsprecher Daniel Schilliger am 12. Oktober 2004 erhobene Einsprache mit dem Antrag, es sei der versicherte Verdienst aufgrund einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit festzulegen (Urk. 10/24), wies die Kasse mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 ab (Urk. 2).
3. Dagegen erhob die (weiterhin) durch Fürsprecher Daniel Schillinger vertretene Versicherte am 20. Januar 2005 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der versicherte Verdienst rückwirkend ab August 2004 auf Fr. 3'800.-- festzusetzen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 gab der Rechtsvertreter dem Gericht davon Kenntnis, dass die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2003 gesprochen habe (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2005 beantragte die Kasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Kasse den versicherten Verdienst ab 2. August 2004 auf Fr. 1140.-- festsetzte, die Beschwerdeführerin die Erhöhung des versicherten Verdienstes ab August 2004 beantragt und sich aus den Akten ergibt, dass die Verwaltung für die Zeit ab 1. Dezember 2004 - wie beschwerdeweise beantragt - von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 3'800.-- ausgeht (Urk. 9 S. 2 und Urk. 3), erweist sich die Beschwerde für die ab 1. Dezember 2004 folgende Periode als gegenstandslos, und es bleibt zu prüfen, auf Grundlage welchen versicherten Verdienstes sich das Taggeld in der Zeit zwischen 2. August und 30. November 2004 bemisst.
2.
2.1 Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat keine materiellrechtlichen Neuerungen mit sich gebracht, weshalb nicht zu entscheiden ist, ob und gegebenenfalls inwiefern solche vorliegend überhaupt anwendbar wären. Im Übrigen gelten die zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2004 geltenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen, und es ist auf den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. im Einzelnen dazu BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeiten einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 126 V 126 Erw. 2): Entweder sind Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalpensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]) anzunehmen, oder sie sind es nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213).
Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Ist ein Behinderter, unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV).
2.3 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person unter Berücksichtigung ihrer Behinderung" zu prüfen. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, nämlich bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen dürfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsfächer umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass nur noch die Erwerbslosigkeit, die voll oder stark überwiegend auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zurückzuführen ist, nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehört (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Danach gilt eine Behinderte, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV bedarf jedoch auch bei Behinderten der Vermittlungsbereitschaft (ARV 2000 Nr. 4 S. 21 Erw. 3b).
2.4 Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), die erfüllt ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt anderseits eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. Erw. 6b mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., S. 105 Rz. 267 f. mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG).
Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (BGE 125 V 59 Erw. 6c/aa mit Hinweis). Es kommt darauf an, was Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren" haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeits-losenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechen bar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 Erw. 6c/aa).
2.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 128 V 190 Erw. 3a, 123 V 72 Erw. 3; ARV 1999 Nr. 7 S. 27).
Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten 12 Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario; vgl. auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 Erw. 3c/dd). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV).
3.
3.1 Nachdem für den Entscheid über den Streitpunkt (vgl. vorstehende Erw. 1) auf den Zeitpunkt abzustellen ist, wie er sich bis zum Einspracheentscheid entwikkelt hat (vgl. vorstehende Erw. 2.1), bleibt die erst im Januar 2005 bekanntgewordene Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2003 (vgl. vorstehend Ziff. 2 Sachverhalt) für den vorliegenden Entscheid unbeachtlich, weshalb es der Verwaltung unbenommen bleibt, diese neue erhebliche Tatsache bei ihren allfälligen späteren Entscheiden entsprechend zu berücksichtigen.
3.2 Die Kasse hielt der Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund ihrer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 70 % nicht in der Lage gewesen, sich ab 2. August 2004 für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu halten. Die Beschwerdeführerin weist ihrerseits im Wesentlichen darauf hin, dass sich seit dem 2. August 2004 und dem Zeitpunkt, auf den das RAV den Vermittlungsgrad auf 100 % festlegte (1. Dezember 2004) nichts geändert habe; nach wie vor suche sie Vollzeitstellen und erfülle ihre Kontrollpflichten; auch zeige der Entscheid des RAV, dass die ursprüngliche Festsetzung des Vermittlungsgrades auf 30 % unzutreffend gewesen sei (Urk. 1 S. 5).
3.3 In der einsprachemässig bestätigten Verfügung vom 9. September 2004 hat die Verwaltung eine Vermittlungsfähigkeit von 30 % angenommen, ist somit - jedenfalls dem Wortlaut nach - davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit eine masslich abstufbare Grösse sei. Dies steht im Widerspruch zur Abgrenzung von anrechenbarem Arbeitsausfall und Vermittlungsfähigkeit gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 2.2), die eine Abstufung der Letzteren ausschliesst. Nach dem Gesagten nahm die Verwaltung in Wirklichkeit an, dass die Beschwerdeführerin ab dem genannten Datum lediglich einen Arbeitsausfall von 30 % erleide und folglich in diesem Umfang entschädigungsberechtigt sei.
3.4 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2002 Leistungen der Invalidenversicherung beantragte, sie sich am 21. Juli 2004 zum Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ab August 2004 anmeldete, der Entscheid der Invalidenversicherung während des Beurteilungszeitraums (2. August bis 30. November 2004) noch ausstehend war und die Akten keine Hinweise auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit enthalten, ist vorfrageweise davon auszugehen, dass sie entgegen der Annahme der Verwaltung während des Beurteilungszeitraums vermittlungsfähig war.
3.5 Steht der Annahme der Vermittlungsfähigkeit kein Einwand entgegen, ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit dem anrechenbaren Arbeitsausfall verhält. Nachdem sich der anrechenbare Arbeitsausfall grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Umfang der verlorenen und dem Umfang der (objektiv möglichen und der subjektiv gewollten) gesuchten Arbeit bemisst (vgl. dazu vorstehende Erw. 2.4), ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit verhält. Die Beschwerdeführerin war bis bei ihrer Arbeitgeberin zum 31. Juli 2004 im Umfang von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung angestellt. Zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Taggeldbezug erklärte sie sich im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zur Annahme einer Vollzeitstelle bereit und in der Lage; andrerseits bestätigte sie in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sie wünsche sich eine Tätigkeit ganztags, (zu) 30 %, was durchaus als eine Korrektur der einen Tag zuvor niedergelegten Vermittlungsbereitschaft interpretiert werden könnte. Im Zusammenhang mit den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin ihre Angabe in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (30 %) im Wissen um die von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Kardiologie, bescheinigte Arbeitsunfähigkeit gemacht hat. In dem (nicht datierten) Zeugnis (Urk. 10/31) wird für den Beurteilungszeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 70 % attestiert, was vom Arzt im Zeugnis vom 15. November 2004 (Urk. 10/9) insofern präzisiert wurde, als er festhielt, die Arbeitsunfähigkeit betrage lediglich im bisherigen Beruf 70 %, für eine angepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin war bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin - einem Unternehmen der Medienbranche - als Verkäuferin (Video) angestellt (Urk. 10/35). Am 22. Juli 2004 bestätigte sie, auch weiterhin der bisher ausgeübten Tätigkeit (Verkäuferin/Video) nachgehen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage durfte die Verwaltung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsbereich verbleiben wollte, was aufgrund ihrer 70%igen Arbeitsunfähigkeit objektiv lediglich im Ausmass von 30 % möglich gewesen wäre. Da die wöchentliche Arbeitszeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin 45 Stunden betrug und konnte die (ganz arbeitslose) Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum lediglich im Umfang von 30 % die gewünschte Erwerbstätigkeit ausüben, beträgt der anrechenbare Arbeitsausfall ebenfalls 30 %, mithin 13.5 Stunden pro Woche.
3.6 Der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate von Fr. 3'800.-- ist nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10/30) und ergibt sich auch aus den Akten (Urk. 10/36). Bleibt der ermittelte versicherte Verdienst grundsätzlich erhalten (vgl. vorstehende Erw. 2.5) und ist der anrechenbare Arbeitsausfall nicht beim versicherten Verdienst, sondern beim Taggeld zu berücksichtigen, beträgt das Taggeld beim Ansatz von 80 % Fr. 140.09 (Fr. 3'800.-- x 0.8 = Fr. 3'040.--; Fr. 3'040.-- : 21.7) beziehungsweise nach entsprechender Kürzung auf 30 % Fr. 42.02 (vgl. zur Höhe des Taggeldes Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG; vgl. zum Umrechnungsfaktor 21. 7 Art. 40a AVIV).
Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 40b AVIV (vgl. vorstehende Erw. 2.5 Schluss) erfüllt, ist zu prüfen, ob das Vorgehen nach der Verordnungsbestimmung ein anderes Resultat bewirkt. Wird der versicherte Verdienst um 30 % von Fr. 3'800.-- auf Fr. 1'140.-- gekürzt und dieser Betrag mit den anwendbaren Taggeldsatz von 80 % multipliziert, ergibt sich als durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung pro Monat ein Betrag von Fr. 912.--. Geteilt durch den Umrechnungsfaktor 21.7 ergibt dies ebenfalls einen Taggeldsatz von Fr. 42.02, weshalb auf die etwas unterschiedlichen Berechnungsmethoden (Regel- und Anwendungsfall Art. 40b AVIV) nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Vorgehen der Verwaltung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, auch wenn von der verunklarenden Vermischung von Vermittlungsfähigkeit, Vermittlungsgrad, versichertem Verdienst nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung Abstand genommen werden sollte.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).