Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2005.00052
AL.2005.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1964, besuchte von August 2000 bis Februar 2001 das Seminar für Fächergruppenlehrkräfte in ___ (Urk. 7/9/2 = Urk. 7/9/3). Ab 19. März 2001 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Seasonal Flight Attendant bei der A.___, ___, angestellt (Urk. 7/19/2). Am 22. Oktober 2001 nahm die Versicherte ihr Studium, nunmehr an der Pädagogischen Hochschule T.___, wieder auf (Urk. 7/7/3). Am 26. Oktober 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Redimensionierungsgründen per 30. November 2001 (Urk. 7/19/1). Am 30. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte im Umfang von 100 % zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Urk. 7/20/1) und stellte am 6. November 2001 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/17). Nachdem sie vom Kanton W.___ die Zusage für ein Studiendarlehen erhalten hatte, meldete sie sich per 31. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/2) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.___ (RAV) ab (vgl. Urk. 1). Am 31. März 2004 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 50 % an (vgl. Urk. 7/12/1) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11). Die erneute Abmeldung erfolgte am 2. August 2004 (Urk. 7/10).
         Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 und ab 31. März 2004 mit der Begründung, die Versicherte sei in diesen Zeiten nicht vermittlungsfähig gewesen (Urk. 7/2).
         Am 3. August 2004 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 7/1). Diese wurde vom AWA mit Entscheid vom 6. Januar 2005 abgewiesen (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2005 Beschwerde beim AWA (vgl. Urk. 1), welche dieses am 25. Januar 2005 an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeiten vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 und ab 31. März 2004 (vgl. Urk. 1). Nachdem das AWA mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 an seinem Entscheid festgehalten hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. März 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2, S. 122 Erw. 2.1, S. 188 Erw. 2.2).
1.2     Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG). Teilweise Arbeitslose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten in zeitlicher Hinsicht als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen im Umfang des geltend gemachten, anrechenbaren Arbeitsausfalls, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, im besagten Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 220).
1.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.       Strittig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeiten vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 und ab 31. März 2004 bis zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung am 2. August 2004.
2.1     Der Beschwerdegegner verneinte die Vermittlungsfähigkeit für die genannten Zeiten damit, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 zwar im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt habe. Ab Ende Oktober 2001 habe sie aber ein Vollzeitstudium an der Pädagogischen Hochschule T.___ absolviert. Laut den Angaben des Studiengangleiters sei sie während der ersten zwei Semester lediglich für drei Wochenlektionen vom Unterricht dispensiert gewesen. Daher sei eine vollzeitliche Tätigkeit nicht in Frage gekommen. Auch habe die Beschwerdeführerin insgesamt keinen Willen erkennen lassen, ihre Ausbildung zugunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben (vgl. Urk. 7/2 S. 3). Ab 31. März 2004 stelle sich die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung im Ausmass von 50 % und ab 11. Juni 2004 wiederum im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung. Die Abschlussprüfungen ihres Studiums seien am 18. Juni 2004 beendet gewesen, weshalb sie bis zu jenem Zeitpunkt weder vom Erfüllen der Beitragszeit befreit gewesen sei noch diese erfüllt habe. Zudem beschränke sich der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fast ausschliesslich auf Vikariatsstellen oder Stellen als Lehrerin, womit sie insgesamt wenig Willen, zur Überbrückung eine ausserberufliche befristete Stelle zu finden, erkennen lassen habe. Gemäss ihren Angaben könne sie am 16. August 2004 eine Stelle antreten (vgl. Urk. 7/2 S. 4).
         Im Einspracheentscheid führte er ergänzend aus, dass die Nachabklärungen ergeben hätten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 aufgenommenen Ausbildung um eine dreijährige Vollzeitausbildung gehandelt habe und das Lernvikariat fester Bestandteil dieser Ausbildung gewesen sei. Der wöchentliche Unterricht habe 24 Lektionen und das Selbststudium 10 bis 15 Stunden betragen. Es liege kein Grund vor, diese Aussage des Studienleiters anzuzweifeln (vgl. Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe sich nach dem Grounding der A.___ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Vor ihrer Tätigkeit bei der A.___ habe sie am Seminar für Fächergruppenlehrkräfte in ___ studiert. Es sei daher naheliegend gewesen, dieses Studium wieder aufzunehmen. Beim Eintrittsgespräch sei ihr gesagt worden, dass die Schule so eingerichtet sei, dass man sehr gut einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Daraufhin habe sie der zuständigen Mitarbeiterin des RAV dies mitgeteilt und ihr eine Kopie des Stundenplans sowie eine schriftliche Teildispensation ausgehändigt. Sie habe sie vor allem auch auf Stellen, die teilweise Abend- und Wochenenddienste beinhalteten, wie zum Beispiel an Hotelrezeptionen beworben. Als sie die Zusage für ein Studiendarlehen bekommen habe, habe sie sich beim RAV abgemeldet. Im Rahmen der Sparmassnahmen der Pädagogischen Hochschule sei ihr dann geraten worden, sich wieder beim RAV anzumelden, da es für Studierende schwierig sei, eine Stelle zu finden. Die letzten Monate des Studiums hätten vor allem aus Selbststudium und schriftlichen Arbeiten bestanden. Daher wäre es sehr gut möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Die Auskunft des Rektors sei pauschal und betreffe die massgebenden Monate nicht (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Durch das Studium an der Pädagogischen Hochschule T.___ wäre die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002, mithin während des Wintersemesters, nicht in der Lage gewesen, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Gemäss Aussage des Studienleiters habe die Beschwerdeführerin im Laufe eines Semesters - unter Berücksichtigung ihrer Teildispens von drei Lektionen - durchschnittlich 24 Lektionen pro Woche zu besuchen gehabt. Zudem betrage der Aufwand für das Selbststudium zehn bis 15 Stunden wöchentlich. Bei dieser Ausbildung handle es sich um ein Vollzeitstudium, wobei das Lernvikariat ein fester Bestandteil derselben sei. Eine Vollzeitbeschäftigung neben dieser Ausbildung sei nicht möglich (Urk. 7/7/2-3). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die erwähnten Angaben ausgerechnet bei der Beschwerdeführerin nicht zuträfen: Aus dem Stundenplan für das Sommersemester 2004 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in jenem Semester 27 Lektionen besuchte (Urk. 7/5/2). Diese Tatsache belegt, dass - unter Berücksichtigung des Aufwandes für das Selbststudium - kein Raum für die Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit im Wintersemester 2001/2002 bestand.
3.2 Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 31. März 2004 ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2004 Abschlussprüfungen hatte, die am 18. Juni 2004 endeten (Urk. 7/4 Ziff. 3). Erfahrungsgemäss sind Abschlussphasen im Vergleich zu den übrigen Zeiten während eines Studiums sehr zeitintensiv und belastend. Die Beschwerdeführerin war daher in dieser Prüfungsvorbereitungs- und eigentlichen Prüfungszeit nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen. Weitere Anhaltspunkte hierfür sind auch dem Stundenplan des Sommersemesters 2004 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/5/2). In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2004 gab die Beschwerdeführerin an, in zeitlicher Hinsicht am Mittwoch-Nachmittag, Donnerstag-Morgen, Freitag den ganzen und am Samstag-Morgen arbeiten zu können (Urk. 7/5/1 Ziff. 2). Dem massgebenden Stundenplan ist hingegen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Donnerstag-Morgen von 11.15 bis 13.00 Uhr Lektionen besuchen musste (vgl. Urk. 7/5/2). Sie hätte daher - unter der Woche - lediglich am Mittwoch-Nachmittag und am Freitag uneingeschränkt arbeiten können. Die Disponibilität der Beschwerdeführerin war daher massgebend beeinträchtigt.
         Überdies weisen die Angaben der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. In ihrem Schreiben vom 30. April 2004 gab sie an, sie sei ab 11. Juni 2004 wieder zu 100 % vermittlungsfähig (Urk. 7/8). Gemäss ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2004 dauerten die Schlussprüfungen bis am 18. Juni 2004 (Urk. 7/4 Ziff. 3). Die Annahme einer Vollzeitstelle ab 11. Juni 2004 wäre der Beschwerdeführerin daher aufgrund der abzulegenden Prüfungen gar nicht möglich gewesen.
         Aber auch in der Zeit nach Studienabschluss am 18. Juni 2004 bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 16. August 2004 (Urk. 7/5 Ziff. 8) war die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig. Denn nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb eine neue Arbeitsstelle nur noch für eine kürzere Zeit annehmen könnte, in der Regel als nicht vermittlungsfähig (vgl. BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In diesem Entscheid ging das Eidgenössische Versicherungsgericht davon aus, dass es nicht möglich sei, eine Tätigkeit für knapp zweieinhalb Monate zu finden. Der vorliegend zu beurteilende Zeitraum ist vergleichbar. Zwischen dem Abschluss der Prüfungen und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 16. August 2004 (Urk. 7/5/1 Ziff. 8) liegen zwei Monate, was die Möglichkeit eine Stelle zu finden erheblich beeinträchtigt.
3.3     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Umstände und die Angaben der Beschwerdeführerin erhellen, dass diese in den fraglichen Zeiten vollzeitlich ihrem Studium nachging. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher zu verneinen, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse IAW, B.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).