Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die A.___
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1984 geborene B.___ arbeitete zuletzt von Juli 2002 bis April 2003 als Hilfsschneider, bis das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsmangel aufgelöst wurde (Urk. 7/30). Am 10. April 2003 meldete sich der Versicherte beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2003 an (Urk. 7/26). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse GBI (heute Unia) für die Monate Mai und Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 7/14, Urk. 7/20). Am 20. Oktober 2003 forderte sie den für Juni 2003 ausgerichteten Betrag (Fr. 2'062.75) zurück, da der Versicherte entgegen seinen Angaben zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 wies das AWA das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (Urk. 7/4) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten (Urk. 3) am 10. Februar 2005 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie den Erlass der geforderten Rückerstattung (Urk. 1 S. 1).
Nachdem das AWA unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. März 2005 geschlossen (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) richtet sich die Rückforderung mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juni 2003 angegeben habe, zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Aufgrund der Akten ergebe sich für diesen Monat aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, so dass die Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht ausgerichtet worden und grundsätzlich zurückzufordern sei. Aufgrund des Falschausfüllens des Formulars entfalle weiter die Berufung auf den guten Glauben.
2.2 Demgegenüber führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass sich ihr Mandant ab dem 1. Juni 2003 wieder als gesund erachtet habe, was ihm auch seine Ärztin so bestätigt habe. Da die Angaben hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anfänglich widersprüchlich gewesen und erst nachträglich definitiv festgelegt worden seien, könne dem Beschwerdeführer bei der Beantwortung der entsprechenden Frage kein Vorwurf gemacht werden können. Der gute Glaube sei somit beim Bezug der Taggelder gegeben. Weiter habe sich der Beschwerdeführer stets korrekt verhalten und zudem sei im Bereich der psychischen Erkrankungen nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 Das erste den vorliegenden Akten beiliegende, nicht datierte ärztliche Zeugnis der C.___wurde am 30. April 2003 per Fax der Arbeitslosenkasse übermittelt. Es gibt an, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2003 an der Klinik in Behandlung stehe und seit 1. Mai 2003 bis auf weiteres zu 40 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/19). Wohl gestützt darauf füllte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2003 das Formular für den Monat Mai 2003 aus und gab korrekterweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % an (Urk. 7/22). Ein wohl neueres, ebenfalls undatiertes ärztliches Zeugnis der C.___ attestiert dem Beschwerdeführer vom 3. April bis 30. Juni 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Juli 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/18). Am 19. Juni 2003 füllte der Beschwerdeführer das Formular betreffend Juni 2003 aus und gab an, zu 100 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 7/15). Am 2. Juli 2003 erfolgte die Abrechnung per Juni 2003 (Urk. 7/14). Aufgrund der sich widersprechenden ärztlichen Zeugnisse klärte der Beschwerdegegner den Sachverhalt weiter ab. Das ärztliche Zeugnis C.___ vom 6. Januar 2004 bestätigte das zuvor ergangene undatierte Zeugnis (Urk. 7/17).
Um dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars für den Monat Juni 2003 einen Vorwurf machen zu können, ist insbesondere entscheidend, was dieser am 19. Juni 2003 respektive im Zeitpunkt des Erhalts der Arbeitslosenentschädigung (Abrechnung vom 2. Juli 2003) wusste oder hätte wissen müssen. Da nicht klar ist, wann das zweite (undatierte) ärztlichen Zeugnis erstellt wurde und wann der Beschwerdeführer von dessen Inhalt Kenntnis erhielt, erscheint es als nicht zulässig, allein aufgrund der später datierten Zeugnisse darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Juni 2003 wusste, dass er bis Ende Juni 2003 noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Dies umsomehr als die sich widersprechenden Zeugnisse zeigen, dass der Sachverhalt nicht völlig klar gewesen war.
3. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Abklärungen. Dabei ist zu prüfen, wann das zweite Arztzeugnis der C.___ erstellt wurde. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob die behandelnde Ärztin den Beschwerdeführer über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit informiert hat und - bejahendenfalls - wann dies geschehen ist.
Die Sache ist deshalb an die Amtsstelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an das AWA zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückforderung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse Unia, Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).